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Beschluss

15 A 1094/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1111.15A1094.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 118.864,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 118.864,40 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Erschließungsbeitragserhebungsverfahrens und – soweit er rechtskräftig bestätigt worden ist – Aufhebung des Heranziehungsbescheids vom 10. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2005 hat. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m. § 130 Abs. 1 AO noch aus § 51 VwVfG NRW bzw. er könne nicht aus den in § 51 VwVfG NRW zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden. Ein Anspruch aus § 173 AO scheitere daran, dass diese Vorschrift im Erschließungsbeitrag nicht über §§ 1 Abs. 3, 12 KAG NRW für anwendbar erklärt werde; mangels einer planwidrigen Regelungslücke könne sie auch nicht analog herangezogen werden. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit § 130 AO nähere Ausführungen dazu macht, dass der o. g. Heranziehungsbescheid rechtswidrig sei, sind diese schon deshalb nicht zielführend, weil das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich bestätigt hat (S. 8 des Urteilsabdrucks). Die Klägerin verkennt, dass der Umstand der Rechtswidrigkeit für sich genommen keine Pflicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts begründet. Maßgebend für einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Beitragsbescheides ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ob die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs in Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und der Rechtssicherheit andererseits, die für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Verwaltungsakte streitet, fehlerfrei von ihrem Rücknahmeermessen Gebrauch gemacht hat. Das Ermessen reduziert sich auf eine Pflicht zur Rücknahme, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4, und vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568 = juris Rn. 2 ff. Insoweit stellt die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen lediglich die Behauptung auf, die Weigerung der Beklagten zur Bescheidaufhebung sei objektiv unerträglich und stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung dar, ohne dies auch nur ansatzweise näher zu erläutern und sich mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Damit genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“ zu verstehen. Deshalb muss der Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 194 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Die bloße schlagwortartige Behauptung des Gegenteils dessen, was das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, reicht jedenfalls nicht aus. Im Übrigen ist es nicht zutreffend, wenn die Klägerin ausführt, die Beklagte habe sie trotz laufenden Klageverfahrens erneut in voller Höhe veranlagt. Mit Heranziehungsbescheid vom 2. März 2011 hat die Beklagte unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftigen Teils der Beitragsforderung lediglich den noch ausstehenden Erschließungsbeitrag von der Klägerin gefordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren 15 A 1095/13 verwiesen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das Erschließungsbeitragserhebungsverfahren gemäß § 51 VwVfG NRW bzw. aus den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen wiederaufzugreifen wäre. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW ist hier nicht einschlägig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass ein beim Erlass des Verwaltungsakts bereits gegebener Sachverhalt, der erst später bekannt wird, nach gefestigter Rechtsprechung keine nachträgliche Änderung der Sachlage darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris Rn. 29 m. w. N. Somit kann der hier erst später bekannt gewordene – und mittlerweile beseitigte – Überbau auf dem Grundstück der Klägerin kein Wiederaufgreifen im Sinne dieser Vorschrift rechtfertigen. Des Weiteren ist schon zweifelhalft, ob sich die Rechtslage nach Erlass der rückwirkend in Kraft gesetzten neuen Erschließungsbeitragssatzung geändert hat. Jedenfalls ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine etwaige nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin erfolgt sei. Hierbei handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, welches das Zulassungsvorbringen überhaupt nicht berücksichtigt. Insbesondere hätte nach der alten Satzungsregelung – anders als nach der Neuregelung – für das Grundstück der Klägerin kein Gewerbezuschlag erhoben werden dürfen. Die Klägerin wäre nach der früheren Regelung besser gestellt gewesen, so dass sich die Rechtslage nunmehr keineswegs zu ihren Gunsten geändert hat. Soweit die Klägerin ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geltend macht mit dem lapidaren Hinweis, die im Verlauf des Verfahrens aufgetretene Kenntnis von einem Überbau sei ein neues Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift, genügt sie schon nicht den o. g. Darlegungsanforderungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwieweit die erwähnte Kenntnis ein neues Beweismittel darstellen soll. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt schließlich auch nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 580 Nr. 6 ZPO in Betracht. Hierzu müssten drei Urteile bzw. Beschlüsse vorliegen: ein präjudizielles Urteil, das darauf beruhende angegriffene Urteil und ein rechtskräftiges Urteil, welches das präjudizielle Urteil aufgehoben hat. Vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 580 Rn. 13; Musielak, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 580 Rn. 12. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 106 m. w. N. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lassen sich die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten. Die Rechtssache hat des Weiteren nicht die von der Klägerin angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Klägerin misst den folgenden Fragen über den vorstehenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zu: „Reduzieren von der Behörde veranlasste Fehler im Anrechnungsverfahren, wie ein Überbau mit der Erschließungsanlage, Abwägungsfehler und Satzungsfehler das Ermessen im Hinblick auf die Aufhebung eines Bescheides auf ,Null‘? Stellt die Neuveranlagung nach Beseitigung eines Überbaus, Nachholen einer gesetzlich vorgesehenen Abwägung und rückwirkendem Inkrafttreten einer Satzung zur Schaffung der Abrechnungsvoraussetzungen ohne Aufhebung des Altbescheides einen Verfahrensfehler im Beitragserhebungsverfahren dar?“ Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bereits höchstrichterlich geklärt sind und dass die Frage nach dem zutreffenden Verhalten einer Behörde nach einer verfrühten Beitragserhebung ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung mehr bedarf, hat die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der von ihr für rechtsgrundsätzlich erachteten Aspekte nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.