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Beschluss

16 B 1288/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1121.16B1288.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Beschwerdegericht nimmt zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen es folgt. Ergänzend ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes hinzuzufügen: Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2013, mit welcher ihm aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, berücksichtige nicht, dass die nach dem Punktsystem für Mehrfachtäter vorab zu ergreifende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und Unterrichtung darüber, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird) erst Monate nach der Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde über den Punktestand erfolgt sei. Denn der Umstand, dass der Antragsteller erst Anfang August 2011 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert worden ist, hat ‑ wie aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend hervorgeht ‑ dazu geführt, dass die nach dem Erreichen von 14 Punkten rechtskräftig und bekannt gewordenen weiteren Ordnungswidrigkeiten vom 16. September 2010 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h) und vom 21. April 2011 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h), die mit insgesamt fünf weiteren Punkten zu bewerten waren, über die zusätzlich zu berücksichtigenden drei Punkte wegen der Ordnungswidrigkeit vom 29. September 2009 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 36 km/h) hinaus gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nicht zu einer weiteren Erhöhung des Punktestandes beigetragen haben. Eine noch weitergehende Besserstellung eines mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhabers mit Rücksicht auf eine noch nicht beschrittene Sanktionsstufe sieht das Gesetz nicht vor, sondern geht davon aus, dass es zur Sicherstellung der abgestuften Sanktionierung genügt, wenn dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die Punktegutschrift nach § 4 Abs. 5 StVG zugutekommt. War demnach im Anschluss an das Aufbauseminar, dessen Absolvierung der Antragsteller dem Antragsgegner mit der Teilnahmebescheinigung vom 22. Oktober 2011 nachgewiesen hat, ein (gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG um fünf reduzierter) Stand von 17 Punkten erreicht, führte die weitere Zuwiderhandlung des Antragstellers vom 7. November 2011 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 37 km/h, bewertet mit drei Punkten, rechtskräftig geworden am 5. März 2003) zu einem Anwachsen der Punktezahl auf 20 und damit zum Erreichen der dritten und letzten Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG. Der Antragsteller kann hiergegen zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Bußgeldbescheides, nämlich am 5. März 2013, sei hinsichtlich der am 24. September 2007 begangenen Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h, bewertet mit drei Punkten) die Tilgungsreife eingetreten, so dass sich keine Erhöhung des Punktestandes ergeben konnte. Dem steht entgegen, dass hinsichtlich der Berücksichtigung der Zuwiderhandlung vom 7. November 2011 das sog. Tattagprinzip greift, also bereits am Tag der Verwirklichung dieser Zuwiderhandlung der Punktestand von 20 erreicht worden ist, der zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Maßgeblichkeit des Tattages folgt mit hinlänglicher Deutlichkeit insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 4 StVG (Punktabzug wegen freiwilliger Inanspruchnahme von Hilfestellungen) auf den Tattag und gerade nicht auf die Rechtskraft ahndender Entscheidungen abgestellt hat. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 ‑ 3 C 3.07 ‑, BVerwGE 132, 48 = NJW 2009, 612 = VRS 115 (2008), 443 = DAR 2009, 46 = NZV 2009, 76 = juris, Rn. 27 bis 39, und 3 C 34.07, juris, Rn. 25 bis 37. Diese Sichtweise ist auch zugrundezulegen, wenn es um die Frage geht, zu welchem Zeitpunkt sich ein zum Erreichen der dritten und letzten Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG führender Punktezuwachs ergibt. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den o.g. Urteilen lassen erkennen, dass das Tattagprinzip über den Regelungsbereich des § 4 Abs. 4 StVG allgemein im Rahmen der Bestimmungen des Punktsystems gelten soll. Vgl. eingehend OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 ‑ 16 B 1500/11 ‑ und vom 2. Oktober 2012 ‑ 16 B 1116/12 ‑, juris, Rn. 5 bis 22, m. w. N. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung, bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 StVG sei auf den Tattag abzustellen, wesentlich mit Sinn und Zweck der Regelungen über das Punktsystem begründet und dabei u. a. darauf verwiesen, dass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft den Betroffenen dazu verleiten könne, offensichtlich aussichtslose Rechtmittel einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und sich dadurch die Möglichkeit einer Punktereduzierung zu erhalten. Der Gesetzgeber habe die Vermeidung derartiger Verfahrensverzögerungen im Blick gehabt. Dieser Gedanke ist auf den hier maßgeblichen Zusammenhang ohne Weiteres übertragbar. Denn auch insoweit besteht die Gefahr, dass betroffene Fahrerlaubnisinhaber Rechtsmittel aus rein taktischen Überlegungen einlegen, um die Rechtskraft der die Tat ahndenden Entscheidung hinauszuzögern und so in den Genuss der Tilgungsreife zu kommen. Damit würde die gesetzliche Intention konterkariert, Personen, die eine solche Vielzahl von Verkehrsverstößen begangen haben, dass diese in der Summe trotz aller vorgeschalteten Warnungen und Hilfestellungen zum Erreichen (oder Überschreiten) von 18 Punkten führen, und dadurch gravierende Defizite dokumentieren, die mit dem Mehrfachtäter-Punktsystem sanktioniert werden sollen, rasch und effektiv von der weiteren Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen. Noch eindeutiger ergibt eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass umfassend ‑ und nicht nur bezogen auf die spezielle Bestimmung des § 4 Abs. 4 StVG ‑ das Tattagprinzip maßgeblich sein soll. Denn auch für die in dem entschiedenen Fall in Frage stehende Erhöhung des Punktestandes durch eine neue Zuwiderhandlung (in diesem Fall rechnerisch von 12 auf 16 Punkte, die wegen § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nachfolgend wieder auf 13 Punkte zu reduzieren waren) gelte dieser Grundsatz. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 ‑ 3 C 33.11 ‑, NJW 2013, 552 = DAR 2013, 221 = NZV 2013, 206 = Blutalkohol 50 (2013), 99 = juris, Rn. 16. Ein einleuchtender Grund, warum Punktezuwächse, die zum Erreichen einer der beiden ersten Sanktionsstufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG führen, dem Tattagprinzip unterworfen sein sollen, während das für das Erreichen der dritten Sanktionsstufe nicht gelten solle, ist nicht erkennbar. Des Weiteren dringt der Antragsteller auch nicht mit seiner Ansicht durch, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2013 sei nicht nur im Hinblick auf die schon erwähnte Zuwiderhandlung vom 24. September 2007, sondern auch im Hinblick auf eine gleichfalls mit drei Punkten bewehrte weitere Tat vom 18. Dezember 2007 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h) die Tilgungsreife eingetreten. Denn entscheidend für den Verlust der Fahreignung und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist nur, dass sich irgendwann im zeitlichen Vorfeld der ordnungsbehördlichen Reaktion 18 oder mehr Punkte "ergeben", was mit der Verwirklichung der letzten in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit vom 7. November 2011 (Tattag) der Fall war. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass dieser Punktestand noch im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung Bestand hat; eine nach dem "Sich‑Ergeben" der Punkte eintretende Tilgung im Verkehrszentralregister ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 21.07 ‑, BVerwGE 132, 57 = NJW 2009, 610 = VRS 115 (2008), 451 = DAR 2009, 102 = juris, Rn. 9 bis 22; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 ‑ 16 B 862/09 ‑; ebenso gerade auch im Zusammenspiel mit dem Tattagprinzip Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 ‑ 11 CS 10.377 ‑, juris, Rn. 18 bis 29, sowie VGH Bad.‑Württ., Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 ‑ 10 S 2053/10 ‑, NJW 2011, 2311 = DAR 2011, 166 = VRS 120 (2011), 103 = NZV 2011, 466 = juris, Rn. 3 bis 13, und vom 10. Mai 2011 ‑ 10 S 137/11 ‑, NJW 2011, 2456 = DAR 2011, 424 = NZV 2011, 465 = VRS 121 (2011), 361 = juris, Rn. 4. Der Antragsteller kann schließlich auch nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2013 von einer den maßgeblichen Punktewert beeinflussenden Tilgung beider im Jahr 2007 begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgeht. Die vom Antragsteller insoweit reklamierte Feststellungswirkung ist schon deshalb im Ausgangspunkt Zweifeln ausgesetzt, weil eine Entscheidung des Antragsgegners über die Punktezahl ‑ läge sie denn vor ‑ bisher ebenso wenig wie die im selben Bescheid getroffene Sachentscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst Bestandskraft erlangt hätte. Vor allem aber trifft es nicht zu, dass eine Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über eine der Sanktionsstufen des Punktsystems ‑ sei es in der Form eines Verwaltungsakts, sei es als einfache Unterrichtung wie im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ‑ zugleich eine bindende Entscheidung über den aktuellen Punktestand darstellt bzw. beinhaltet. Vgl. für die Unterrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2012 ‑ 3 B 49.06 ‑, NJW 2007, 1299 = DAR 2007, 344 = NZV 2007, 486 = juris, Rn. 5, und im Anschluss daran OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 ‑ 16 E 1001/08 ‑ und vom 30. April 2013 ‑ 16 A 2691/12 ‑; für sonstige Mitteilungen des Punktestandes vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2011 ‑16 A 2032/09 ‑. Abgesehen davon kann die (unzutreffende) Annahme des Antragsgegners, der Eintritt der Tilgungsreife im Hinblick auf die beiden 2007 begangenen Ordnungswidrigkeiten komme dem Antragsteller bei der Ermittlung der für das Ergreifen der dritten Sanktionsstufe des Punktsystems maßgeblichen Punktezahl zugute, nicht isoliert betrachtet werden. Denn auf der anderen Seite hat der Antragsgegner diejenigen (fünf) Punkte berücksichtigt, die aus den Übertretungen vom 16. September 2010 und dem 21. April 2011 (jeweils Tattage) resultierten, und ist so letztlich zu einer Anzahl von 19 Punkten gelangt. Diese Übertretungen hat der Antragsgegner nach seinen Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung "zunächst" mit Blick auf eine ansonsten mögliche frühere Entziehung der Fahrerlaubnis außer Betracht gelassen, dann aber, nach der Begehung einer weiteren Ordnungswidrigkeit durch den Antragsteller am 7. November 2011, doch wieder verwertet, weil die diesbezüglichen Eintragungen im Verkehrszentralregister bestehen geblieben seien. Diese Verwertung erfolgte zwar zu Unrecht, da die Nichtberücksichtigung der Sache nach auf § 4 Abs. 5 StVG beruhte ‑ auch wenn der Antragsgegner diese Bestimmung, die allein und abschließend die Rechtsfolge beim Anwachsen des Punktestandes über die anstehende Sanktionsstufe hinaus regelt, nicht für einschlägig gehalten hat ‑ und es sich dabei um eine tatsächliche, d.h. insbesondere nicht nachfolgend wieder entfallende oder mit späteren Tilgungen zu verrechnende Punktereduzierung handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2005 ‑ 16 B 2710/04 ‑, VRS 109 (2005), 312 = juris, Rn. 4 bis 16; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 20. Juli 2007 ‑ 5 S 13.07 ‑, NZV 2007, 645 = juris, Rn. 24 bis 26; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Mai 2008 ‑ 11 CS 08.69 ‑, juris, Rn. 13 bis 20; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rn. 50. Dem Antragsteller kann aber nicht zugestanden werden, sich einerseits unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung auf die Nichtberücksichtigung der Zuwiderhandlungen aus dem Jahr 2007 zu berufen, andererseits aber den Umstand auszublenden, dass der Antragsgegner gleichwohl zur Annahme einer Punktezahl des Antragstellers gelangt ist, der die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG trägt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).