Beschluss
12 A 1988/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1126.12A1988.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Das Zulassungsvorbringen begründet insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. So vermag es zunächst nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungs-gerichts infrage zu stellen, dass die Bestandskraft des Bescheides des Bundesver-waltungsamtes vom 6. April 2011 nach § 18 Abs. 5a S. 2 BAföG der Rückforderung nicht entgegenstehe. Der Kläger ignoriert, dass mit der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 BAföG die Auflösung des Vorbehaltes durch Erlass des endgültigen Bescheides verbunden war. Dadurch sind die früheren Vorbehaltsbescheide ersetzt bzw. - jedenfalls im Umfang einer etwaigen Überzahlung - konkludent aufgehoben worden. Vgl. zur Aufhebung der alten Bewilligungsbescheide insoweit: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 5 C 4/88 -, BVerwGE 88, 342, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 1988 - 16 A 793/86 -, FamRZ 1989, 110, juris; Hess. VGH, Urteil vom 4. August 1992 - 9 UE 3149/87 -, juris. Würden der Anspruch auf Rückforderung von zu Unrecht als Zuschuss und/oder Darlehen geleisteter Ausbildungsförderung ansonsten nach (teilweiser) Aufhebung der Bewilligungsbescheide und der Anspruch auf Rückzahlung der nach § 17 Abs. 2 BAföG als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung, wie sie nach § 18 Abs. 5a BAföG festgestellt wird, bezogen auf dieselbe Leistung aus rechtlichen Gründen nicht parallel bestehen können, sondern die Ansprüche sich gegeneinander logisch ausschließen, vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 4. Novem- ber 2011 - 12 A 2022/10 -, juris erlischt allein aufgrund der Auflösung des Widerrufsvorbehaltes also ohne zusätz-lichen Rechtsakt das - mit der Bewilligung für den entsprechenden Teil der geleis-teten Ausbildungsförderung unmittelbar kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis entstandene - Darlehensverhältnis und entfällt damit die Rechts-grundlage für die Einziehung des Darlehens. Der Aufhebungs- und Rückforderungs-bescheid wird mit seiner Unanfechtbarkeit “ex-tunc“, d. h. rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses, (wieder) wirksam, mit der Folge, dass auch die Wirkung auf das Darlehensverhältnis rückwirkend und endgültig eintritt. Eventuell erfolgte - rechts-grundlose - Geldflüsse zwischen dem Kläger und dem Bundesverwaltungsamt wären in diesem Verhältnis abzuwickeln, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 12 A 1850/09 -, und vom 20. April 2011 - 12 A 2546/10 -, siehe auch Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 18 Rn. 17.2, das Darlehensverhältnis mithin konstitutiv der geänderten Bewilligungslage anzupassen. Frühere Bescheide sowohl nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG als auch nach § 10 DarlehensV erledigen sich. Von der bisherigen Feststellung nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG gehen auch nicht mehr die erweiterten Bindungswirkungen aus, wie sie in § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG beschrieben sind. § 18 Abs. 5a Satz 3 BAföG ist hier von vornherein ebenso wenig einschlägig wie es auf die Anwendbarkeit des § 44 SGB X auf die Rückzahlungsverfügung nach § 10 DarlehensV ankommt. Mit seinem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger gleichfalls nicht die sinnge-mäße Annahme des Verwaltungsgerichts in Abrede zu stellen, dass es auch im Hinblick auf die Gewährung von Vertrauensschutz hier nicht darauf ankomme, ob ein Auszubildender schon vor oder erst nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides nach § 20 BAföG einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid auf der Grundlage des § 18 BAföG erhalten habe. Vertrauensschutz zu Gunsten des Auszubildenden sieht das Gesetz in § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG nämlich mit Blick auf den Vorbehalt grundsätzlich nicht vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, a. a. O., m.w. N.; siehe auch VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2012 - 2 K 2526/11 -. Das gilt auch, soweit noch auf der Grundlage des Vorbehaltsbescheides nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG ein Folgebescheid nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG ergeht. Soweit das OVG NRW in seinem Urteil vom 21. Januar 1988 - 16 A 668/85 -, NVwZ-RR 1988, 32 zu einem gegenläufigen Ergebnis gelangt, beruht dies nicht auf dem Feststellungs-bescheid nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG als solchem, sondern auf der Annahme einer Verwirkung des Rückforderungsanspruches aufgrund eines Verhaltens des Berechtigten, das die Annahme rechtfertigte, von dem Recht werde nicht mehr Gebrauch gemacht. Darauf bezog sich auch die Betätigung des Vertrauens, die der Kläger nur aus dem Zusammenhang gerissen wiedergibt. Dass das beklagte Studentenwerk das Rücknahme- und Erstattungsrecht hier jedoch gerade nicht nach Maßgabe von Treu und Glauben verwirkt hat, wird aufgrund des Zulassungsvorbringens nicht erschüttert. Vor dem Hintergrund seiner - nach mehrmaliger ergebnisloser Aufforderung, zuletzt nach Aktenlage unter dem 29. April 2003 - fortbestehenden und keineswegs beendeten Mitwirkungspflicht, die für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Einkommensdaten seiner Eltern von sich aus schnellstmöglich beizubringen, nimmt der Kläger ersichtlich zu Unrecht an, dem Umstand sei vertrauensbildende Wirkung zuzumessen, dass - nachdem er trotz Veranlagung seiner Eltern für die Jahre 2000 und 2001 schon in 2004 jahrelang selbst nicht aktiv geworden war - das beklagte Studentenwerk sich erst am 16. Juni 2011 an das zuständige Finanzamt gewandt und nach dessen Rückantwort mit Datum vom 1. Juli 2011 ein weiteres Jahr benötigt habe, um den Vorbehalt mit Bescheiden vom 5. Juli 2012 auszufüllen. Der Gesetzgeber hat die Befugnis nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG - anders als etwa die Befugnisse nach §§ 44-50 SGB X - aber nicht durch eine Aufhebungsfrist eingeschränkt. Das Vertrauen darauf, die unter Vorbehalt der Rückforderung geleistete Ausbildungsförderung behalten zu dürfen, ist vielmehr nach der Bewertung des Gesetzgebers auch nach erheblichem Zeitablauf und auch dann nicht schutzwürdig, wenn der Betroffene seiner Obliegenheit zur Mitteilung anspruchsrelevanter Tatsachen nicht zeitnah nachgekommen ist. Ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung darf diese gesetzgeberische Wertung nicht unterlaufen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2012 - 2 K 2526/11 -, a. a. O. Es ist der Kläger, der aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung bewirkt hat, dass das Bundesverwaltungsamt dem Bescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG i. V. m. § 10 Dar-lehensV nur vorläufige Daten zugrundelegen konnte. Noch unter dem 18. März 2003 hat der Kläger versichert, den Steuerbescheid des Jahres 2001, der „uns“ noch nicht vorliege, dem beklagten Studentenwerk nach Eingang umgehend zukommen zu lassen. Wie sich dann bis zum Ergehen der benötigten Steuerbescheide im Jahre 2004 ein Vertrauen hat bilden können, „dass sich die Angelegenheit erledigt habe“, bleibt ebenso unerfindlich wie die Einlassung, „keinen Zugang zu den Einkommen-steuerbescheiden seiner Eltern“ gehabt zu haben, im Hinblick auf § 65 Abs. 1 SGB I unsubstantiiert und als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Auch wer eine Sache in der Hoffnung, dass sie keine negativen Folgen zeitigt, verdrängt, indem er sich nicht mehr um sie „kümmert“, verletzt zumindest fahrlässig seine Mitwirkungspflichten. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Der Zulassungsvortrag erschöpft sich in Darlegungen, deren Unergiebigkeit sich einem Fachspruchkörper unschwer erschließt. Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerseite keine hinreichend konkrete Frage, die sie für klärungsbedürftig hält, sind vor dem Hintergrund der Strukturen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes von der Rechtsprechung die Rechtsfolgen der Auflösung von Rückforderungsvorbehalten hinreichend herausgearbeitet worden. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Auflösung stellt sich jeweils im Einzelfall und ist keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich. Schließlich scheidet auch die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung vom Urteil des OVG NRW vom 21. Januar 1988 - 16 A 668/85 - von vornherein aus. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung etwa auch des übergeordneten Oberverwaltungsgerichtes aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat . Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 - 12 A 2001/10 -, Beschluss vom 27. März 2012 - 12 A 2647/11 -. Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift schon deshalb nicht, weil sie mit der Feststellung, „dass sich der Fall entscheidungserheblich von der Fallkonstellation, die der angesprochenen Entscheidung des OVG NRW vom 21. Januar 1988 -16 A 668/85 - zugrunde lag, unterscheide“, keinen solchen konkreten Obersatz des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des OVG NRW setzt, benennt. Es wird kein Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt. Eine Abweichung liegt auch nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sei könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30); OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 12 A 1059/07 -, Beschluss vom 4. De-zember 2003 - 8 A 3766/03.A -; siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Zie-kow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).