Beschluss
16 B 1031/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1127.16B1031.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zwar zulässig. Die auf den 10. September 2013 datierte Beschwerdebegründung ist erst am 16. September 2013 und damit nach Ablauf der mit dem 13. September 2013 endenden Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dem Antragsteller ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren, weil er fristgerecht Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen folgt, dass er an der Einhaltung der Begründungsfrist unverschuldet verhindert war. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Kanzleimitarbeiterinnen vorgetragen, dass die Begründungsschrift noch am 10. September 2013 versandfertig gemacht, frankiert und bei der dortigen Postfiliale abgegeben worden sei. Bei dieser Sachlage konnte mit Blick auf die üblichen Postlaufzeiten ohne Weiteres von einem rechtzeitigen Eingang bei Gericht ausgegangen werden. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2013 mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, da dieser das auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Angesichts der von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden erheblichen Gefahren für den Straßenverkehr sei es dringlich, den Antragsteller vorläufig von der weiteren Verkehrsteilnahme fernzuhalten. Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird durch das für die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe aus der Nichtbeibringung des Gutachtens nicht auf seine Ungeeignetheit schließen dürfen, da ein solches nicht zu verlangen gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen. Dass die Voraussetzungen, unter denen die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat, für sich betrachtet vorlagen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unterliegt auch im Übrigen keinen Zweifeln. Soweit der Antragsteller hingegen meint, schon mit Blick auf den Zeitablauf von drei Jahren seit der rechtskräftig geahndeten Trunkenheitsfahrt vom Februar 2010 (BAK: 1,75 Promille) sei kein Raum mehr für eine Begutachtungsanordnung gewesen, trifft dies nicht zu. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dann, wenn ein Verkehrsverstoß zu einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, sich dessen Fahreignungsrelevanz in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen richtet. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach ‑ wie hier ‑ noch verwertbar, ist für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente unter dem zeitlichen Aspekt noch Anlass für eine weitere Aufklärung bieten, grundsätzlich kein Raum mehr. Anderenfalls würden die vom Gesetzgeber selbst festgelegten Fristen unterlaufen, innerhalb derer den alkohol- oder drogenbedingten Verkehrszuwiderhandlungen typischerweise eigenen Wiederholungsgefahren durch Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2012 ‑ 16 A 1529/09 ‑, juris, Rdnr. 20 f. (= VRS 123 [2012], 187), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 21.04 ‑, juris, Rdnr. 25 f. und 33 (= NJW 2005, 3440). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend ausnahmsweise anders zu sehen sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Unzutreffend ist ferner die Auffassung des Antragstellers, die Begutachtungsanordnung sei willkürlich und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Antragsgegner erst im Zusammenhang mit einem eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung zufällig auf die Trunkenheitsfahrt vom Februar 2010 aufmerksam geworden sei. Es versteht sich von selbst, dass die Fahrerlaubnisbehörde nur tätig werden kann, wenn sie von konkreten Umständen Kenntnis erlangt hat, die Zweifel an der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen. Dass das behördliche Einschreiten insoweit von Zufälligkeiten abhängen kann, ist unvermeidbar und hat mit Willkür nichts zu tun. Einer erkannten Eignungsproblematik nachzugehen, entspricht dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren staatlichen Auftrag zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Damit nicht zu vereinbaren wäre es, wenn die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen eines hinreichenden Gefahrenverdachts sehenden Auges nur deshalb untätig bleiben müsste, weil sie von dem verdachtsbegründenden Vorgang gleichsam nebenbei erfahren hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerde entfaltet das Strafurteil des Amtsgerichts Wesel vom 7. September 2010, mit dem der Antragsteller wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt wurde, auch keine eignungsbezogene Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u. a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Allerdings ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 ‑ 7 C 46.87 ‑, juris, Rdnr. 10 bis 15 (= BVerwGE 80, 43), sowie Beschluss vom 20. Dezember 1988 ‑ 7 B 199.88 ‑, juris Rdnr. 5 (= NJW 1989, 1622); OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2012 ‑ 16 B 711/12 ‑, juris, Rdnr. 3 (= Blutalkohol 50 [2013], 40), VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 ‑ 10 S 256/10 ‑, juris, Rdnr. 3 (= DAR 2010, 412). Ausgehend von diesen Grundsätzen stand hier der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht entgegen. Das Strafurteil vom 7. September 2010 enthält keine die Verwaltungsbehörde bindende Eignungsfeststellung. Auf Seite 2 des nach § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO abgekürzten Urteils heißt es: "Im Hinblick auf den persönlichen Eindruck des Angeklagten erschien der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist gem. § 69, 69a StGB nicht angezeigt und statt dessen ein Fahrverbot gem. § 44 StGB ausreichend." Insoweit hat das Strafgericht zwar ausdrücklich von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Die gewählte Begründung gibt jedoch nicht hinreichend zu erkennen, ob dem eine eigenständige Eignungsbeurteilung in dem von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG vorausgesetzten Sinn zugrunde lag. Die Formulierung, dass der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfristsetzung "nicht angezeigt" und dafür ein Fahrverbot "ausreichend erschien", lässt im Ergebnis offen, ob das Strafgericht den Antragsteller (noch oder wieder) für geeignet gehalten hat, oder ob es von der weiteren Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrfrist aus anderen Erwägungen Abstand genommen hat. Eine explizite Feststellung der Eignung bzw. Verneinung der Ungeeignetheit fehlt. Dass der Strafrichter die Kraftfahreignung eigenständig geprüft und ‑ positiv ‑ bewertet hat, ist auch der Bezugnahme auf den persönlichen Eindruck des Angeklagten nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Urteilsgründen nicht näher erläutert ist, wodurch sich der persönliche Eindruck des Antragstellers in der damaligen Hauptverhandlung aus Sicht des Strafrichters ausgezeichnet hat. Dementsprechend bleibt unklar und kann allenfalls Gegenstand von Mutmaßungen sein, inwiefern damit auf fahreignungsrelevante Umstände rekurriert wird. Anders als die Beschwerde meint, folgt aus dem Umstand, dass Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot sich grundsätzlich ausschließen, weil § 44 StGB voraussetzt, dass der Täter sich nicht als ungeeignet im Sinn von § 69 StGB erwiesen hat, nichts Abweichendes. Allein hieraus kann nicht geschlossen werden, dass das Strafgericht in allen Fällen, in denen es von einer Fahrerlaubnisentziehung absieht und nur ein Fahrverbot ausspricht, zuvor auch tatsächlich in der gebotenen Weise die Eignungsfrage geprüft und bejaht hat. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn das Strafurteil selbst in der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO) ausweist, dass bei dem Angeklagten zum maßgeblichen Urteilszeitpunkt ein Eignungsmangel nicht (mehr) bestand. Ist nach alledem weiterhin von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung auszugehen, ist schließlich auch die vom Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen muss der Betroffene jedoch wegen des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs hinnehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 ‑ 2 BvQ 30/00 ‑, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2001, 357), zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt daher in Fällen einer aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßigen Entziehungsverfügung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat. Denn nur dann würde es an dem erforderlichen, über die Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Verfügung hinausgehenden besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse fehlen. Das ist vorliegend aber nicht feststellbar, weil es hierzu nach dem Willen des Verordnungsgebers zwingend einer vorherigen medizinisch-psychologischen Begutachtung bedürfte, der sich der Antragsteller gerade nicht unterzogen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).