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Beschluss

6 A 2391/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1127.6A2391.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage eines Oberstudienrats a.D. auf Schadensersatz aufgrund Fürsorge-pflichtverletzung wegen schadstoffbelasteter Unterrichtsräume.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines Oberstudienrats a.D. auf Schadensersatz aufgrund Fürsorge-pflichtverletzung wegen schadstoffbelasteter Unterrichtsräume. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe weder einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung (wegen Gesundheitsbeschädigung aufgrund schadstoffbelasteter Unterrichtsräume) noch auf Verpflichtung des beklagten Landes, die begehrte Feststellung durch Verwaltungsakt zu treffen. Die danach entweder als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) oder als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Klage sei unbegründet. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung des beklagten Landes als Dienstherr des Klägers oder einer dem beklagten Land als Dienstherrn zuzurechnenden Pflichtverletzung. Für den ordnungsgemäßen Zustand der Unterrichtsräume des Berufskollegs sei nämlich ausschließlich der Beigeladene als Schulträger verantwortlich. Das beklagte Land könne als Träger der Schulaufsicht den Beigeladenen lediglich anhalten, seine Pflichten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lernmittel nachzukommen. Diese Aufgabenverteilung nach dem nordrhein-westfälischen Schulrecht habe eine Verringerung der Fürsorgepflichten des beklagten Landes als Dienstherr hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Unterrichtsräume zur Folge. Es habe keine Befugnis, eigeninitiativ Maßnahmen zu ergreifen. Die Fürsorgepflicht verlange aber, dem Schulträger erkannte Mängel der Unterrichtsräume anzuzeigen, ihn im Falle der Untätigkeit zur Einhaltung seiner Pflichten als Schulträger anzuhalten und darauf zu achten, dass der Schulträger hinreichende Maßnahmen anordnet, die zur Aufklärung eines eventuellen nicht ordnungsgemäßen Zustandes oder zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, und bei einer erkennbar unzureichenden Maßnahme Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Beamten in Erwägung zu ziehen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei das beklagte Land als Dienstherr seinen Fürsorgepflichten hinreichend nachgekommen. Es habe sich über die Tätigkeit des Beigeladenen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schadstoffbelastung der Unterrichtsräume informiert und zu Recht davon abgesehen, weitergehende Maßnahmen zum Schutz des Klägers in Erwägung zu ziehen. Der Beigeladene sei nicht untätig geblieben. Er habe mehrfach Maßnahmen zur Aufklärung der geltend gemachten Gerüche in den Unterrichtsräumen und einer möglichen Schadstoffbelastung angeordnet. Auch die erforderliche Kausalität zwischen der geltend gemachten Schadstoffbelastung in den Unterrichtsräumen und den Erkrankungen des Klägers lasse sich angesichts der mangelnden Aussagekraft der vorliegenden ärztlichen Atteste und Stellungnahmen nicht feststellen. Das vom Kläger vorgelegte Attest von Dr. S. vom 25. Februar 2003 und die Anzeigen von Dr. L. vom 2. Mai und 6. Oktober 2003 erschöpften sich ohne nähere Begründung in Vermutungen hinsichtlich eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Erkrankungen und der vermeintlichen Schadstoffbelastung. Einer Aufforderung des Gesundheitsamtes des Beigeladenen zur Erläuterung sei Dr. S. nicht gefolgt. Abgesehen davon stehe zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass in der Zeit von 1988 bis 1992 und nach der Sanierung in den Jahren 2000 und 2001 keine die Gesundheit des Klägers beeinträchtigende Schadstoffbelastung der Unterrichtsräume, insbesondere des Raumes 3.23, in dem er überwiegend unterrichtet habe, vorgelegen habe. Soweit für den Zeitraum von 1992 bis 2000/01 Unsicherheiten verblieben, gehe dies zu Lasten des Klägers, der die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung trage. Für eine Umkehr der Beweislast bestehe kein Anlass. Die gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen stellen das angefochtene Urteil nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger macht zunächst geltend, dass die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Missstände in dem Unterrichtsraum, in dem er jahrelang habe unterrichten müssen, beim beklagten Land liege; danach gingen insbesondere Mängel der Gutachten zu Lasten des beklagten Landes. Das folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Amtshaftungsrecht, die eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr vorsehe, wenn eine Amtspflichtverletzung feststehe, bzw. des Bundesverwaltungsgerichts, nach der der Dienstherr die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge trage, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich sei, ob ein schuldhafter Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliege. Mit diesem Vorbringen ist bereits deswegen nichts für eine unzutreffende Beweislastverteilung durch das Verwaltungsgericht dargelegt, weil sich den benannten Entscheidungen eine Beweislasterleichterung oder Beweislastumkehr in dem vom Kläger dargestellten Sinn nicht entnehmen lässt. Das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. April 1995, – III ZR 183/94 –, BGHZ 129, 226, sieht für den Fall, dass die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, eine Nachweispflicht der öffentlichen Körperschaft vor, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Die in diesem Urteil angenommene veränderte Beweislastverteilung bezieht sich also nur auf den Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens von Missständen – wie der Kläger meint – wird hingegen nicht angenommen. Im Übrigen ist in der zitierten Entscheidung auch in Bezug auf den Ursachenzusammenhang eine Beweislastumkehr nur dann vorgesehen, „sofern dafür nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit besteht“ vorliegt; überdies liegt ihr zu Grunde, dass es sich um für den Kläger „nicht zugängliche Interna“ handelt. Für beides ist hier nichts Substantiiertes vorgetragen. Vergleichbares gilt im Hinblick auf das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2005, – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Dienstherrn wird darin lediglich insoweit bejaht, als es um die Frage geht, ob – vorausgesetzt sowohl Rechtsverstoß als auch Verschulden sind festgestellt – der Rechtsverstoß adäquat kausal für die Nichtbeförderung, d.h. das schadenauslösende Ereignis, ist. Das gilt allerdings auch nur insoweit, als es um Vorgänge aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des Beamten entzogen sind, deren Ermittlung ihm also aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Für eine generelle Beweislastumkehr auch für die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, insbesondere für das Vorliegen eines (schuldhaften) Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, also das schadenverursachende Ereignis, lässt sich der Entscheidung nichts entnehmen. Mit Blick auf das weitere Zulassungsvorbringen ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, selbstständig tragende Begründungen gestützt hat, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels wegen dieses Zulassungsgrundes nur dann in Betracht kommt, wenn für jede dieser Begründungen ernstliche Zweifel dargelegt sind. Daran fehlt es hier jedenfalls hinsichtlich des Begründungsstranges des Verwaltungsgerichts, nach dem die Kausalität zwischen der geltend gemachten Schadstoffbelastung in den Unterrichtsräumen des Berufskollegs und den Erkrankungen des Klägers nicht festzustellen ist (vgl. Entscheidungsgründe zu 2., Seite 25 f. der Urteilsabschrift). In dem angefochtenen Urteil wird insoweit ausgeführt, dass sich die vom Kläger vorgelegten Atteste ohne nähere Begründung in Vermutungen hinsichtlich eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Erkrankungen des Klägers und der vermeintlichen Schadstoffbelastung in den Unterrichtsräumen erschöpften, so dass auch mit Blick auf die ausdrücklichen Hinweise der Bezirksregierung auf die mangelnde Aussagekraft der Atteste und Stellungnahmen von Amts wegen kein weiterer Aufklärungsbedarf bestehe. Allein mit dem nicht weiter substantiierten Vortrag, die fehlerhafte Beweislast trete auch auf Seite 25 des Urteils deutlich zu Tage, wo dem Kläger bzw. seinem behandelnden Arzt angelastet werde, eine begründete Stellungnahme vorzulegen, werden die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zwar sind Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr – wie oben dargestellt – gerade zum Nachweis von Ursachenzusammenhängen nicht ausgeschlossen, sie gelten aber auch nicht uneingeschränkt. Dass gerade hinsichtlich der hier fraglichen Kausalität zwischen geltend gemachter Schadstoffbelastung und den Erkrankungen des Klägers eine solche Beweislastumkehr angenommen werden müsste, legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Denn die Ermittlung der in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen (Untersuchung und Feststellung der Krankheitsbilder sowie möglicher Ursachen) ist hier gerade nicht der Verfügungsgewalt des Klägers entzogen. Fehlt es danach bereits an dem für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erforderlichen Ursachenzusammenhang, bedarf es keiner Überprüfung, ob das Verwaltungsgericht auch die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aufgrund Fürsorgepflichtverletzung zu Recht verneint hat. Den zahlreichen Einwänden, deren Relevanz sich in Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichts mangels näherer Erläuterung teilweise nur schwer nachvollziehen lässt, muss daher nicht weiter nachgegangen werden. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, „Ist die Fürsorgepflicht, die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten obliegt, aufgrund der Aufgabenverteilung nach dem nordrhein-westfälischen Schulrecht zwischen dem Dienstherrn und dem Schulträger hinsichtlich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes eines beamteten Lehrers geringer als bei sonstigen Beamten)?“, ist bereits die Klärungsbedürftigkeit, nicht hinreichend aufgezeigt. Das Zulassungsvorbringen berücksichtigt nicht, dass das angegriffene Urteil – wie oben dargestellt – neben der Verneinung einer Fürsorgepflichtverletzung noch auf zwei weitere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist. Jedenfalls hinsichtlich einer dieser weiteren tragenden Begründungen werden – wie bereits festgestellt – keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel geltend gemacht. Unabhängig davon dürfte es zweifelhaft sein, ob sich die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage – wie der Kläger geltend macht – aus der in dem im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11. März 2010, – PL 15 S 17773/08 – , PersR 2010, 455, zum Ausdruck kommenden Auffassung zum Umfang der Fürsorgepflicht ergibt. Denn darin wird in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteilsabschnitt lediglich festgestellt, dass eine originäre Verantwortlichkeit des Landes nicht ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich gerade auf die Aufsichts pflichten der Schulaufsichtsbehörden darüber verwiesen, ob die Schulträger die ihnen nach dem Schulgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen, sowie auf die daraus folgende Teil verantwortung der obersten Schulaufsichtsbehörde für den Gesundheitsschutz. Für die vom Kläger befürwortete „uneingeschränkte“ Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich der Entscheidung danach nichts entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).