Beschluss
6 B 1057/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1127.6B1057.13.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Oberverwaltungsrates in einem Konkurren-tenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Oberverwaltungsrates in einem Konkurren-tenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Leiters des Referates Stadtkämmerei und Finanzen (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei, sei unbegründet. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie sei - bei Annahme eines Leistungsgleichstandes - maßgeblich auf das speziellere Fachwissen des Beigeladenen und seinen beruflichen Werdegang gestützt, während dessen er spezifische, für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle nützliche Erfahrungen gewonnen habe. Die aus der Sicht der Antragsgegnerin bedeutsamen Eignungselemente spiegelten sich auch in den Erkenntnissen wider, die sie in den abrundenden Auswahlgesprächen gewonnen habe. Der von ihr vorgenommene Eignungsvergleich sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei es nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde hiergegen ein, die Antragsgegnerin habe schon aufgrund eines Vergleichs der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, also der Beurteilung des Antragstellers vom 25. Mai 2012 und der Beurteilung des Beigeladenen vom 8. August 2012, von einem Qualifikationsvorsprung des Antragstellers ausgehen und ihn deshalb auswählen müssen. Soll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet - unbeschränkt und vorbehaltlos - jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu vergeben und darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn - etwa im Rahmen eines Anforderungsprofils für die Stelle/den Dienstposten - aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397. Den für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgeblichen Qualifikationsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, a.a.O. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber - wie hier - aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Bei im Gesamturteil gleichlautenden Beurteilungen ist der Dienstherr zu deren inhaltlicher Ausschöpfung durch Würdigung der Einzelfeststellungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ihm kommt bei der Würdigung der Einzelfeststellungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 6 B 123/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßgaben begegnet die von der Antragsgegnerin vorgenommene inhaltliche Ausschöpfung der im Gesamturteil gleichlautenden aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Antragsgegnerin verwandten Beurteilungsvordrucke sehen die Kategorien "Fachkompetenz" - unterteilt in drei Beurteilungsmerkmale (Fachkenntnisse, Arbeitsqualität, Arbeitsquantität) -, "Persönliche Kompetenz" - unterteilt in vier Beurteilungsmerkmale (Schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Mündliche Ausdrucksfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Eigeninitiative/Selbständigkeit) -, "Soziale Kompetenz" - unterteilt in drei Beurteilungsmerkmale (Kooperationsfähigkeit/Teamfähigkeit, Kritik- und Konfliktfähigkeit, Kundenorientierung) - sowie "Personalführungskompetenz" - unterteilt in fünf Beurteilungsmerkmale (Verantwortungsbereitschaft, Delegationsfähigkeit, Motivationsfähigkeit, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterförderung, Ressourcenverantwortung) - vor. Die Beurteilungsmerkmale sowie das Gesamtergebnis sind den Bewertungsstufen 1 bis 4 zuzuordnen. Die Stufe 3 entspricht der Bewertung "Die Leistungen liegen über den Anforderungen", die Stufe 4 entspricht der Bewertung "Die Leistungen liegen weit über den Anforderungen". Die Antragsgegnerin hat im Auswahlvermerk vom 9. Januar 2013 angemerkt, die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen endeten jeweils mit der Bewertungsstufe 4 und damit mit demselben Gesamturteil, so dass sich hieraus kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergebe. Zutreffend hat sie weiter festgestellt, die Beurteilung des Beigeladenen weise in 14 von 15 Beurteilungsmerkmalen die Bewertungsstufe 4 aus, lediglich in der Kategorie "Personalführungskompetenz" sei das Beurteilungsmerkmal "Motivationsfähigkeit" mit der Bewertungsstufe 3 beurteilt. Die Beurteilung des Antragstellers weise ebenfalls in 14 von 15 Beurteilungsmerkmalen die Bewertungsstufe 4 aus, nur in der Kategorie "Persönliche Kompetenz" sei das Beurteilungsmerkmal "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" mit der Bewertungsstufe 3 beurteilt. In Anbetracht dieser Ausführungen der Antragsgegnerin liegt der Einwand des Antragstellers, sie habe übersehen, dass „der Beigeladene in der Kategorie 'Personalführungskompetenz' - dort in dem Merkmal 'Motivationsfähigkeit' lediglich mit der Bewertungsstufe 3 beurteilt worden" sei, während er, der Antragsteller, dort die Bewertungsstufe 4 erreicht habe, ersichtlich neben der Sache. Die Antragsgegnerin hat diese Unterschiede auch im Weiteren nicht ausgeblendet, sondern ausdrücklich gewürdigt. Sie hat ausgeführt: "Keinem der um jeweils eine Bewertungsstufe abweichend bewerteten Beurteilungsmerkmale 'Motivationsfähigkeit' bzw. 'Schriftliche Ausdrucksfähigkeit' kommt im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten eine derart herausragende Bedeutung in Bezug auf das Anforderungsprofil zu, dass die bessere Einzelleistung eine bessere Eignungsprognose eines Bewerbers zuließe. Insofern wiegen sich die Abweichungen gegenseitig auf. Da in beiden Beurteilungen von 15 Beurteilungsmerkmalen lediglich je ein Beurteilungsmerkmal mit der Bewertung 'Die Leistungen liegen über den Anforderungen' ausgewiesen wurde, lässt sich auch durch die Ausschärfung der Beurteilungen kein wesentlicher Leistungsvorsprung und auch keine bessere Eignungsprognose ableiten, insbesondere auch, weil die Beurteilung selbst keine Eignungsbeurteilung, sondern ausschließlich eine Leistungsbeurteilung enthält." Das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Bewertung des zur Kategorie "Personalführungskompetenz" zählenden Beurteilungsmerkmals "Motivationsfähigkeit" nicht zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs des Antragstellers heranzuziehen, rechtlich zu beanstanden ist. Die Antragsgegnerin war nicht etwa aufgrund der Stellenausschreibung vom 16. Mai 2012 verpflichtet, lediglich das dort - neben anderen - genannte Anforderungsmerkmal "Führungserfahrung mit der Fähigkeit, Personal zielorientiert und motivierend zu führen" und die ihm zuzuordnenden Einzelfeststellungen zum Beurteilungsmerkmal "Motivationsfähigkeit" in den Blick zu nehmen und isoliert zu würdigen. Sie war - ungeachtet der in der Stellenausschreibung genannten Anforderungsmerkmale - vielmehr gehalten, auch die weiteren Einzelfeststellungen und somit u.a. die das Beurteilungsmerkmal "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" betreffenden Einzelfeststellungen in den Blick zu nehmen. Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte dem in der Stellenausschreibung genannten Anforderungsmerkmal "Führungserfahrung mit der Fähigkeit, Personal zielorientiert und motivierend zu führen" und den ihr zuzuordnenden Einzelfeststellungen zum Beurteilungsmerkmal "Motivationsfähigkeit" mehr oder gar entscheidendes Gewicht zumessen und ihm aufgrund des Umstands, dass er dort eine höhere Bewertungsstufe als der Beigeladene erreicht habe, den Vorzug geben müssen. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass der Antragsgegnerin bei der Würdigung der Einzelfeststellungen der Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum zukommt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Hiervon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gewichtung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat - wie dargestellt - festgestellt, dass der Antragsteller über eine um eine Stufe bessere Bewertung des Beurteilungsmerkmals "Motivationsfähigkeit" und der Beigeladene über eine um eine Stufe bessere Bewertung des Beurteilungsmerkmals "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" verfügt, und ist davon ausgegangen, diese Abweichungen wögen sich gegenseitig auf. Die dem zu Grunde liegende Einschätzung der Antragsgegnerin, die Beurteilungsmerkmale "Motivationsfähigkeit" und "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" seien mit Blick auf die Anforderungen der hier in Rede stehenden Stelle gleich bedeutsam, hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Der Umstand, dass das Anforderungsmerkmal "Führungserfahrung mit der Fähigkeit, Personal zielorientiert und motivierend zu führen" und nicht etwa auch das Anforderungsmerkmal "gute schriftliche Ausdrucksfähigkeit" in die Stellenausschreibung aufgenommen worden ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, die Einzelfeststellungen zum Beurteilungsmerkmal "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" seien weniger bedeutsam. Dass auch die schriftliche Ausdrucksfähigkeit für die Bewältigung der Aufgaben eines Referatsleiters von erheblicher Bedeutung ist, versteht sich von selbst. Ausgangspunkt des nach dem Auswahlvermerk im Weiteren vorgenommenen Eignungsvergleichs sind die zu Beginn der Stellenausschreibung dargestellten besonderen Aufgabenschwerpunkte des künftigen Inhabers der streitbefangenen Stelle. Im Vermerk werden die „Haushaltskonsolidierung, der Konzernabschluss nach dem NKF, die Weiterentwicklung des Finanz- und Forderungsmanagements sowie die Kommunikation mit der Kommunalaufsicht in gesamtstädtischen Finanzangelegenheiten“ genannt. Erläuternd wird weiter ausgeführt: „Bei diesen Aufgaben liegt der überwiegende Schwerpunkt vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Stadt H. bei der Haushaltskonsolidierung. Die Stadt H. nimmt am Stärkungspakt Stadtfinanzen teil. Eine wesentliche Aufgabe des Referates Stadtkämmerei und Finanzen besteht in der Erstellung der Haushaltskonsolidierungspläne. Die hierbei insbesondere aus gesamtstädtischer Sicht erforderlichen strategischen Konzepte zu entwickeln und der damit verbundene Abstimmungs- und Kommunikationsbedarf mit der Aufsichtsbehörde obliegt in erster Linie dem Referatsleiter des Referates Stadtkämmerei und Finanzen. In den letzten Jahren hat der Bewerber O. den Referatsleiter bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben intensiv unterstützt und beraten. Er hat die inhaltliche Aufbereitung vieler Problemstellungen eigenverantwortlich übernommen und gemeinsam mit dem Referatsleiter die notwendigen Gespräche übernommen. Für die Stadt H. ist es in den nächsten Jahren von zentraler Bedeutung, die finanzielle Eigenständigkeit zu wahren. Dies ist nur möglich, wenn ein genehmigungsfähiger Haushaltssanierungsplan vorgelegt werden kann. Bei dem Anforderungsprofil für den künftigen Leiter des Referates Stadtkämmerei und Finanzen ist das strategische Verständnis für Haushaltsplanung, Finanzplanung und Finanzausgleich das ausschlaggebende Kriterium.“ Im Folgenden hat die Antragsgegnerin dargestellt, aus welchen Gründen der Beigeladene ihrer Einschätzung nach bezogen auf diese Aufgaben Eignungsvorteile gegenüber dem Antragsteller besitzt. Dort heißt es: „Der Bewerber O. ist seit 1982 durchgehend im Referat Stadtkämmerei und Finanzen eingesetzt. Tätigkeitsschwerpunkte seiner Arbeit waren die Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden und die Entwicklung strategischer Konzepte zur finanziellen Entwicklung in enger Zusammenarbeit mit der Fachverwaltung. Als Leiter der Abteilung Haushalt und Stellvertreter des Referatsleiters war der Bewerber O. in der Vergangenheit regelmäßig sowohl einbezogen in die Haushaltsberatungen im Verwaltungsvorstand sowie mit den politischen Gremien. Ebenso war er aktiv beteiligt an Verhandlungen mit der Bezirksregierung bzw. anderen Landesbehörden. Besonders in diesen beiden Situationen - die typisch sind für die Arbeit der Referatsleitung - hat sich gezeigt, dass der Bewerber O. diese Anforderungskriterien in besonderem Maße erfüllt. Der Bewerber X. ist mit diesen speziellen Abläufen aufgrund seines inhaltlich anderen Arbeitsbereichs nicht vertraut. Er leitet die Abteilung Finanzbuchhaltung und Zahlungsverkehr. Dieser operativ geprägte Aufgabenbereich war in den 90er Jahren der Organisationseinheit Stadtkasse zugeordnet. Im Vergleich zu dem Bewerber O. verfügt der Bewerber X. daher über deutlich weniger Erfahrung in der strategischen Kämmereiarbeit. Der Bewerber O. ist daher wegen seines spezielleren Fachwissens und seines beruflichen Werdegangs besser geeignet, das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zu erfüllen. Dies wurde durch die Erkenntnisse aus den Vorstellungsgesprächen bestätigt (...). Bei der Bewertung der Gespräche bleibt festzuhalten, dass O. sich insbesondere im Schwerpunktbereich Haushaltsplanung/Haushaltskonsolidierung durch spezifischere Kenntnisse und seine Berufserfahrung gegenüber dem Bewerber X. Vorteile verschafft hat. Auch die Rolle der Kämmerei als strategische Steuerungsinstanz wurde von dem Bewerber O. besser dargestellt.“ Der diesbezüglich vom Antragsteller erhobene Einwand, in dem Auswahlvermerk seien neue „konstitutive Merkmale kreiert“ worden, „nämlich der Aufgabenschwerpunkt, der zu leisten“ sei, verfängt nicht. Die Antragsgegnerin hat den vom künftigen Inhaber der streitbefangenen Stelle zu bewältigenden Aufgabenbereich, insbesondere die Aufgabenschwerpunkte umrissen. Bezogen auf die damit einhergehenden Anforderungen hat sie einen Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vorgenommen und ist nicht etwa von der Ungeeignetheit des Antragstellers, sondern vielmehr davon ausgegangen, der Beigeladene sei für die Erfüllung der anfallenden Aufgaben besser geeignet als der Antragsteller. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte im Rahmen des Eignungsvergleichs dem Anforderungsmerkmal “Führungskompetenz“ den ausschlaggebenden Stellenwert einräumen müssen, berücksichtigt er erneut die Bedeutung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin nicht hinreichend, im Rahmen dessen es ihr unbenommen bleibt, Anforderungsmerkmale in eine Rangfolge zu bringen und deren Gewicht zu bestimmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin beim Eignungsvergleich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).