Beschluss
6 B 1114/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1127.6B1114.13.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Stadtamtmannes in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Stadtamtmannes in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe der Auswahlentscheidung die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 18. September 2012 sowie die Bedarfsbeurteilung der Beigeladenen vom 16. August 2012 zu Grunde legen dürfen. Beide Beurteilungen wiesen zwar dasselbe Gesamturteil aus, nämlich die zweitbeste Bewertungsstufe "Die Anforderungen des übertragenen statusrechtlichen Amtes werden übertroffen". Sie bezögen sich jedoch auf unterschiedliche Statusämter. Während der Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO innehabe, bekleide die Beigeladene ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. In Anbetracht dessen begründe die Beurteilung der Beigeladenen deren Leistungsvorsprung. Der Einwand des Antragstellers, er nehme seit geraumer Zeit höherwertige - der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzuordnende - Aufgaben wahr, streite nicht für eine bessere Beurteilung seiner Leistungen. Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben. Der Einwand des Antragstellers, dem Verwaltungsgericht sei die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 16. August 2012 nicht bekannt gewesen, so dass es lediglich Mutmaßungen über deren Inhalt habe anstellen können, liegt neben der Sache. Die Antragsgegnerin hat dem Verwaltungsgericht Ende Juli 2013 die Personalakte der Beigeladenen übersandt, die u.a. deren dienstliche Beurteilung vom 16. Au-gust 2012 enthält. Zu Unrecht rügt die Antragstellerseite weiter, sie habe mangels Gewährung von Akteneinsicht nicht die Gelegenheit erhalten, Kenntnis von dieser Beurteilung zu erlangen. Das Verwaltungsgericht hat die Übersendung der Personalakte der Beigeladenen - einschließlich der dienstlichen Beurteilung vom 16. August 2012 - veranlasst, nachdem die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 6. August 2013 darum gebeten hatten. Sie ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14. Au-gust 2013 bei den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingegangen und von ihnen mit Schriftsatz vom 23. August 2013 "nach erfolgter Einsichtnahme" an das Verwaltungsgericht zurückgesandt worden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist. Diese müssen auf das Statusamt bezogen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, ZBR 2013, 376; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, juris. Dementsprechend gibt auch die Dienstanweisung über die dienstliche Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Stadtverwaltung C. - Beurteilungsrichtlinien (vgl. Nr. 6 Satz 1) - im Folgenden: BRL - vor, dass die Mitarbeiter "an den Anforderungen entsprechend (...) des übertragenen (statusrechtlichen) Amtes zu messen" sind. Der Antragsteller irrt somit, wenn er meint, seiner Beurteilung hätte ein Bewertungsmaßstab zu Grunde gelegt werden müssen, der sich an seinem Dienstposten orientiere, der seiner Auffassung nach aufgrund der damit verbundenen Anforderungen höher zu bewerten und der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzuordnen sei. Für den Fall, dass der von dem zu beurteilenden Beamten konkret wahrgenommene Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamtes anzutreffenden Anforderungen übersteigen, ist dies vielmehr bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 -, a.a.O. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Dienstposten des Antragstellers verbundenen Anforderungen bei der Leistungsbewertung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden sind, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Antragstellers ist zu Beginn seiner Beurteilung vom 18. September 2012 dargestellt. Die hiermit verbundenen Anforderungen waren auch und insbesondere dem Erstbeurteiler N. bekannt, wie nicht zuletzt dessen - die Bewertung der Stelle des Antragstellers betreffendes - Schreiben vom 9. Juli 2009 an das Organisations- und Personalamt unterstreicht, das mit der Beschwerdebegründung vorgelegt worden ist. Die Beschwerde weist ferner auf Nr. 11.9 Satz 1 BRL hin, wonach die Erstbeurteiler in der Mitte des Beurteilungszeitraums ein "Beurteilungsgespräch" mit den Mitarbeitern zu führen haben, um deutlich zu machen, was erwartet wird und wie die dienstlichen Leistungen und Befähigungen eingeschätzt werden, und rügt, ein solches "Zwischengespräch" sei mit dem Antragsteller nicht geführt worden. Diesem Vorbringen steht schon entgegen, dass er seine Beurteilung vom 19. September 2012 unterschrieben und damit zugleich Folgendes (vgl. S. 6 Abs. 1 der Beurteilung) bestätigt hat: "Mit mir ist in der 'Mitte' des Beurteilungszeitraums ein 'Zwischengespräch' auf der Basis dieses Beurteilungsvordruckes geführt worden (...)." Im Übrigen lässt die Beschwerde aber auch außer Acht, dass eine Verletzung der genannten Verfahrensbestimmung einer Heilung nicht zugänglich wäre. Der Antragsteller könnte bei einer Neufassung der Beurteilung nur auf der Basis seiner tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden, ohne dass etwa hypothetisch unterstellt werden könnte, dass diese sich unter dem Einfluss eines durchgeführten Zwischengesprächs in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 8.11 -, juris, und vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113. Der Antragsteller macht im Weiteren geltend, seine Regelbeurteilung vom 18. Sep-tember 2012 sei „nicht unerheblich“ schlechter ausgefallen als seine vorherige Beurteilung, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Auch mit diesem Einwand dringt er nicht durch. Festzustellen ist diesbezüglich, dass die vorherige Beurteilung, also seine Regelbeurteilung vom 18. Juni 2010 im Gesamturteil mit der Bewertungsstufe “Die Anforderungen werden erheblich übertroffen“, mithin mit der besten Beurteilungsnote abschließt, und seine aktuelle Regelbeurteilung im Gesamturteil (lediglich) um eine Bewertungsstufe schlechter ausgefallen ist. Nach Nr. 8.3 BRL bedarf es einer besonderen Begründung, wenn „das Gesamturteil mit der besten/schlechtesten Beurteilungsnote“ abschließt. Dementsprechend beinhaltet seine mit der Beurteilungsbestnote abschließende Regelbeurteilung vom 18. Juni 2010 eine besondere Begründung. Das Beurteilungsergebnis gründet demnach im Wesentlichen auf besonderen Leistungen des Antragstellers im Rahmen von dort näher benannten Projektarbeiten sowie im Zusammenhang „mit der Prüfung des Landesrechnungshofes bei der Zuwendungsmaßnahme ‘Westtangente‘ “. Der Antragsteller lässt nicht nur Vorstehendes, sondern auch außer Acht, dass der Beurteilungsentwurf nach Nr. 11.3 Satz 1 BRL in einem Beurteilungsgespräch zu erörtern ist und dem zu beurteilenden Mitarbeiter hierbei der Inhalt und die Gründe der Beurteilung zu erläutern sind. Es versteht sich von selbst, dass damit bereits im Vorfeld einer anstehenden Beurteilung auch die Gründe für ein Gesamturteil darzustellen sind, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung. Der Antragsteller hat bestätigt (vgl. Seite 6 Abs. 2 seiner Beurteilung vom 18. September 2012), dass mit ihm ein Beurteilungsgespräch geführt worden ist. Er stellt überdies nicht in Abrede, dass ihm dort u.a. erläutert worden ist, warum er - trotz gestiegener Lebens- und Diensterfahrung - nicht erneut die Beurteilungsbestnote erreicht hat. Auch die Diskrepanz zwischen dem Ergebnis seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung und seiner Selbsteinschätzung rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines besonderen Begründungsbedarfs und ist im Übrigen unter jedwedem rechtlichen Gesichtspunkt ohne Belang. Das weitere Beschwerdevorbringen geht nach alledem ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Bestimmung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Beschwerde ist am 18. September 2013 erhoben worden, so dass die am 1. August 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).