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Beschluss

1 A 2374/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1128.1A2374.13.00
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Leitsätze

Die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese führt zur Annahme der Polizeidienst-unfähigkeit i.S.v. § 4 Abs. 1 BPolGB.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese führt zur Annahme der Polizeidienst-unfähigkeit i.S.v. § 4 Abs. 1 BPolGB. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Der Kläger wendet sich im Kern gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er sei nach den Ausführungen des Medizinaldirektors Dr. T. im Gutachten vom 29. November 2011, welche in sich schlüssig und nachvollziehbar seien und nicht durch die von dem Kläger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen in Frage gestellt würden, polizeidienstunfähig i.S.v. § 4 Abs. 1 BPolgBG, also nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder in seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung verwend- und einsetzbar. Das diesbezügliche Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Der Kläger macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil beziehe sich „auch auf Vorschriften des BPolBG sowie Einschätzungen im medizinischen Bereich, die teilweise aus den achtziger Jahren“ stammten und angesichts des medizinischen Fortschritts veraltet seien. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es die in Bezug genommenen Vorschriften und Einschätzungen nicht konkret benennt, also unsubstantiiert ist. Unabhängig davon ist bei einer Lektüre der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass das Urteil tatsächlich auf „veraltete“ Vorschriften oder auf nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprechende medizinische Einschätzungen gestützt sein könnte. Ferner vertritt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe sich weder auf das angesprochene Gutachten noch auf allgemein zugängliche Quellen aus dem Internet stützen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, ein unabhängiges Sachverständigengutachten zur Frage der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers einzuholen, zumal es nicht über eigenen medizinischen Sachverstand verfüge bzw. verfügt habe. Er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Untersuchung durch Dr. T. „insgesamt nicht korrekt abgelaufen“ sei und dass dieser „Vorerkrankungen herangezogen“ habe, die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits ausgeheilt gewesen seien. Es sei rechtlich nicht haltbar, Polizeidienstunfähigkeit ohne Würdigung des Einzelfalles bereits deshalb anzunehmen, weil überhaupt ein Hüftgelenksersatz vorliege. Die erstinstanzlich angegebenen privatärztlichen Atteste belegten außerdem eindeutig, dass „eine Einschränkung aus orthopädischer Sicht für den Polizeivollzugsdienst nicht“ bestehe. Gleiches ergebe sich aus den beiden mit der Zulassungsbegründung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu wecken. Aus ihm ergibt sich nicht, dass der Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit noch uneingeschränkt erfüllt. Seine Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht ohne Rückgriff auf eigene medizinische Kenntnisse vorgenommene Bewertung der gutachterlichen Feststellungen des Medizinaldirektors Dr. T. in dem Gutachten vom 29. November 2011 als in sich schlüssig und nachvollziehbar greifen nicht durch. Denn aus ihnen ergibt sich nicht, dass das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 = juris, Rn. 16, 23, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, NVwZ-RR 2008, 477 = juris, Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa den Beschluss vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., = NRWE, m.w.N. Der Kläger hat sein diesbezügliches Zulassungsvorbringen nicht mit Tatsachen substantiiert, welche die Annahme rechtfertigen könnten, diese ärztliche Äußerung sei im hier relevanten Umfang (vgl. die vom Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Urteils zitierten Ausführungen des Gutachters zur Polizeidienstfähigkeit von Endoprothesenträgern) unter Verletzung allgemein anerkannter Regeln und damit fehlerhaft erstellt worden. Zweifel an der Sachkunde des Gutachters sind schon nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht erkennbar. Berechtigte Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan. Sie lägen nur vor, wenn der Kläger von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen könnte, der beamtete Bundespolizeiarzt werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten. Greifbare Anhaltspunkte hierfür enthält die Zulassungsbegründung jedoch nicht. Namentlich nicht ausreichend ist insoweit der (indirekte und nur sinngemäße; vgl. Seite 2, dritter Absatz der Begründungsschrift: „unabhängiges“) Vortrag des Klägers, der Gutachter sei schon wegen seiner Stellung als Arzt des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums parteilich. Denn das Gesetz selbst geht in § 4 Abs. 2 BPolBG davon aus, dass das der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zugrundezulegende Gutachten von einem Amtsarzt – zu dessen Unabhängigkeit und besonderer Kompetenz vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2011 – 6 A 463/11 –, juris, Rn. 8 f., = NRWE, m.w.N. – oder einem beamteten Arzt, in der Bundespolizei von einem beamteten Bundespolizeiarzt zu erstellen ist, hält diese Personen also generell für geeignet, eine objektive gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Diese Annahme des Gesetzgebers ist berechtigt, da auch ein beamteter Arzt sich den Berufspflichten eines Arztes entsprechend verhalten muss und schon aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Unparteilichkeit gegenüber jedermann verpflichtet und an Gesetz und Recht gebunden ist. Vgl. insoweit schon OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 1 A 644/12 –, juris, Rn. 17, = NRWE. Der Kläger hat ferner keine groben, offen erkennbaren Mängel oder unauflösbare Widersprüche oder die Annahme (relevanter) unzutreffender tatsächlicher Voraussetzungen substantiiert aufgezeigt, welche geeignet wären, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahme durchgreifend in Frage zu stellen. Das gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, er habe schon erstinstanzlich vorgetragen, dass die Untersuchung (durch Medizinaldirektor Dr. T. ) „insgesamt nicht korrekt abgelaufen“ sei. Denn dieses nicht mit konkreten Angaben erläuterte Vorbringen ist substanzlos und verfehlt deswegen bereits die bereits angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Unabhängig davon gilt im Übrigen Folgendes: Sollte der Kläger insoweit sein (bei Durchsicht der Gerichtsakte wohl allein in Betracht kommendes) Vorbringen im Schriftsatz vom 27. Februar 2013 im Auge gehabt haben, so ergäben sich daraus auch der Sache nach keine Fehler der o.g. Art. Namentlich trifft es nicht zu, dass das Gutachten keine Arbeits- und Sozialanamnese enthält. Richtig ist ausweislich des Gutachtens (Beiakte Heft 4, Blatt 67 ff., 71 f.) vielmehr, dass der Gutachter im Teil I seines Sozialmedizinischen Gutachtens ausführliche arbeits- und sozialanamnestische Angaben festgehalten hat. Auch der bloße Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen, der Gutachter habe im Rahmen der Untersuchung Vorerkrankungen herangezogen, obwohl diese damals bereits ausgeheilt und deshalb nicht mehr relevant gewesen seien, erfüllt bereits die Darlegungsanforderungen nicht. Insoweit wäre es nämlich (zunächst) erforderlich gewesen, diese Vorerkrankungen im einzelnen zu benennen und deren Ausheilung vor dem 29. November 2011 (oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 5. September 2012) in geeigneter Form belegt vorzutragen; das ist aber unterblieben. Unabhängig davon ist aber auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb es auf solche Feststellungen des Gutachters vorliegend ankommen können sollte. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung bereits ausschließlich auf der Grundlage jener Feststellungen des Gutachters vorgenommen, welche die erfolgte Versorgung des Klägers mit einer Hüft-Totalendoprothese betreffen und aus dieser die Polizeidienstunfähigkeit ableiten. Das ergibt sich in aller Klarheit aus dem Urteil selbst. Unten auf Seite 5 des Urteils hat das Gericht seine Subsumtion einleitend nämlich in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass sich die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers „bereits aufgrund der im Jahr 2010 erfolgten Implantierung eines künstlichen Hüftgelenks“ ergebe. Dementsprechend hat das Gericht sodann (Seite 6 des Urteils) die einschlägige Passage aus der „Zusammenfassenden Beurteilung“ des Gutachtens zitiert und nach Abhandlung der damit zusammenhängenden Problematik weiter ausgeführt (Seite 8 des Urteils), dass es keiner gerichtlichen Überprüfung bedürfe, „ob auch die weiteren aufgeführten Erkrankungen des Klägers die Polizeidienstunfähigkeit indizieren“, da dieser bereits aufgrund des künstlichen Hüftgelenks polizeidienstunfähig sei. Diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Bewertungsgrundlage war im Übrigen bereits im Gutachten selbst angelegt. Denn die in der „Zusammenfassenden Beurteilung“ neben der Frage der erfolgten endoprothetischen Versorgung des Klägers nur noch angesprochenen chronischen Schlafmangelzustände nebst damit einhergehender kognitiver und emotionaler Störungen hindern die Ausübung des Polizeivollzugsdienstes beschränkt auf den Tagesdienst schon nach der Einschätzung des Gutachters letztlich wohl nicht. Denn der Gutachter hat insoweit ausgeführt, dass die Krankengeschichte des Klägers in den letzten Jahren gezeigt habe, dass unter Meidung von Nacht- und Wechselschichten die Schlafqualität und ‑quantität zumindest insofern habe gebessert werden können, „dass Polizeivollzugsdienst weitgehend wieder möglich wurde“. Das weitere Zulassungsvorbringen, es sei rechtlich nicht haltbar, Polizeidienstunfähigkeit bereits wegen des Tragens einer Hüft-Totalendoprothese und ohne Würdigung des Einzelfalles anzunehmen, überzeugt nicht. Der Gutachter hat insoweit ausgeführt: „Bei der Beurteilung von Endoprothesenträgern sollte stets berücksichtigt werden, dass es sich bei den Implantaten um vermindert beanspruchbare, künstliche Gelenke handelt, die unter Belastung eine physiologische Anpassungsreaktion vermissen lassen und so zu einer vermehrten Beanspruchung der Verbindungsflächen zwischen lebendem Gewebe und künstlichem Material mit dem Ergebnis einer Implantatlockerung führen können. Diese verminderte Belastbarkeit der prothetisch versorgten Hüftgelenke (Gefahr der Implantatlockerung, Luxationsgefahr) und wesentlicher Teile des übrigen Bewegungsapparates (Achsenorgan) von Herrn W. erfordert auf Dauer den Verzicht auf abrupte Rotationsbewegungen, extensive Adduktion (Scheren, Kreuzen der Beine), Belastungsspitzen (Sprünge, Ballspiele) sowie Stoß- und Vibrationsbelastungen (Stauchungsbelastungen).“ Diesen ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen, die schon allgemeinkundiges Wissen wiedergeben und die bereits für einen (sonst) in jeder Hinsicht gesunden, mit einer perfekt sitzenden Prothese versorgten Menschen Geltung beanspruchen, hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nichts von Substanz entgegengehalten. Insbesondere erschließt sich nicht aus dem Zulassungsvorbringen und im Übrigen auch sonst nicht, aus welchem Grunde insoweit (ergänzend?) eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich sein soll und inwiefern eine solche Betrachtung ein abweichendes Ergebnis zeitigen könnte. Ebenfalls nicht hinreichend auseinandergesetzt hat der Kläger sich mit den die Frage der Polizeidienstunfähigkeit betreffenden – überzeugenden – Schlussfolgerungen des Gutachters, welche sich unmittelbar an die soeben zitierte Passage anschließen und welche dieser aus dem obigen (zulässigerweise generalisierten) Befund in Kenntnis der Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gezogen hat. So kann der Träger einer Hüft-Totalendoprothese nach den gutachterlichen – ohne Weiteres nachvollziehbaren – Feststellungen insbesondere die folgenden genuin polizeivollzugsdienstlichen Tätigkeiten nicht mehr ausführen: Unmittelbare körperliche Auseinandersetzung mit dem polizeilichen Gegenüber einschließlich der Anwendung polizeilicher Einsatzmittel wie Schlagstock und Schild, Sprint-Lauf oder Dauer-Lauf z.B. auf unebenem Grund wie auf Bahndämmen oder im freien Gelände, Transport schwerer Lasten aller Art wie z.B. Transport des „Hamburger Gitters“, Wegtragen von Personen beim Räumen von Blockaden und Sprünge z.B. vom Führerstand eines Wasserwerfers, aus der Luke eines Sonderwagens, von der Ladefläche eines LKW oder im Rahmen der Überwindung von Hindernissen. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Gerichts, der Kläger sei nach dem in Rede stehenden, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten polizeidienstunfähig, werden schließlich nicht durch das Zulassungsvorbringen hervorgerufen, sowohl die erstinstanzlich vorgelegten als auch die im Zulassungsverfahren präsentierten ärztlichen Bescheinigungen belegten eindeutig die Polizeidienstfähigkeit des Klägers in orthopädischer Hinsicht. Hinsichtlich der erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigungen gilt das schon deshalb, weil der Kläger sich nicht einmal ansatzweise mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat. Dieses hat im ersten Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils – zutreffend – ausgeführt, dass die Bescheinigung des Dr. M. vom 15. Dezember 2010 (Beiakte Heft 4, Blatt 51) und der Ambulanzbericht des Dr. Raabe vom 28. Juni 2011 (Beiakte Heft 4, Blatt 52) schon nicht begründen, warum die darin behauptete Eignung des Klägers „für den normalen Polizeidienst sowie Außendienst“ bzw. die Möglichkeit vollschichtiger Ausführung des Bundespolizeidienstes gegeben sein sollen. Ferner hat es – ebenfalls überzeugend – festgestellt, dass auch die angesprochene Bescheinigung vom 15. Dezember 2010 zumindest eine Einschränkung in der körperlichen Belastbarkeit des Klägers nennt, die, wie der Senat hinzufügt, ebenfalls deutlich die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers belegt. Dort heißt es nämlich u.a., dass „extreme Laufbelastungen vermieden werden“ sollten; diese können aber im Polizeivollzugsdienst je nach Lage jederzeit notwendig werden. Nur im Zusammenhang mit seiner Würdigung der vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen hat das Verwaltungsgericht auf die zuvor in das Verfahren eingeführten Internet-Auszüge (Hinweise orthopädischer Kliniken zum Sportverhalten nach Implantation eines Hüftgelenks) zurückgegriffen und aus diesen abgeleitet, dass den Privatärzten des Klägers die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes wohl nicht bekannt sein könnten. Auf diesen – vom Kläger gerügten – Rückgriff kommt es hier indes schon nicht an. Denn die maßgeblichen gesundheitlichen Beschränkungen, welche nach der Implantation einer Hüft-Totalendoprothese zu beachten sind, hat nach den obigen Ausführungen bereits der Gutachter ohne Weiteres nachvollziehbar dargestellt; diese Darstellung wird durch die Internet-Auszüge, welche im Übrigen insoweit nur allgemeinkundiges Wissen referieren, lediglich bestätigt (etwa: „Springen, Joggen und andere große impulsartige Krafteinwirkungen auf das Hüftgelenk sollten vermieden werden“, Gerichtsakte, Blatt 81; „Vermeiden Sie das Tragen schwerer Lasten“, Gerichtsakte, Blatt 81R; „Ungünstig für künstliche Hüftgelenke sind Ballspiele mit hohen Lauf- und Sprungbelastungen sowie Tennis, durch die auftretenden Stoß-, Scher- und Drehbelastungen“, Gerichtsakte, Blatt 83; „Ungeeignet sind generell [...] sämtliche Wettkampfsportarten mit direktem Gegnerkontakt“, Gerichtsakte, Blatt 89R). Dass die Privatärzte des Klägers mit ihren Aussagen zu einer (wie immer gearteten) Einsatzfähigkeit desselben im Polizeidienst die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (aus Unkenntnis oder deshalb, um das Anliegen des Klägers zu fördern) verfehlt haben, liegt schon in Ansehung des überzeugenden Gutachtens des Medizinaldirektors Dr. T. auf der Hand. Die im Zulassungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen des Dr. S. vom 7. November 2013 und des Dr. Q. vom 17. Oktober 2013 ändern an der vorstehenden Bewertung nichts und führen deshalb ebenfalls nicht auf die Annahme ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Erklärung des Dr. S. , der Kläger sei „in der Lage, ohne Probleme Wegstrecken von mehr als einer Stunde problemlos zu absolvieren“, und „aus orthopädischer Sicht für den Bundespolizeidienst voll belastbar und einsatzfähig“, verkennt offensichtlich die bereits oben dargestellten Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes, beinhalten diese doch – wie gesehen – wesentlich mehr als nur die Fähigkeit, mehr als eine Stunde lang beschwerdefrei (spazieren) zu gehen. In diesem Zusammenhang soll auch auf die Angabe des Klägers gegenüber Medizinaldirektor Dr. T. hingewiesen werden (Gutachten Teil I, Arbeits- und Sozialanamnese), er habe das Joggen „zwecks Meidung von Stoßbelastungen auf Anraten seines Orthopäden aufgegeben“. Dem weiter vorgelegten Attest des Dr. Q. kann lediglich entnommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeiten des Klägers in den Jahren 2012 und 2013 fast ausschließlich auf Magenbeschwerden und psychischen Störungen beruht haben. Das aber ist vorliegend auch dann nicht von Bedeutung, wenn dies den Schluss erlauben sollte, das Vorhandensein einer Endoprothese habe nicht zu Ausfallzeiten geführt. Denn der Kläger war bereits im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und damit, soweit ersichtlich, auch während der nachfolgenden Zeit lediglich im Innendienst als „Monitorbeobachter“ eingesetzt, also keinen erheblichen körperlichen Belastungen ausgesetzt. Zum anderen und vor allem besagt der Umstand, nicht wegen Hüftschmerzen o.ä. krank geschrieben worden zu sein, nichts für die hier allein relevante Frage der Einsetzbarkeit in den oben wiedergegebenen besonderen Situationen des Außendienstes. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE,Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze scheitert die begehrte Zulassung bereits am Fehlen einer hinreichenden Darlegung. Denn in Bezug auf die allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene (Rechts-) Frage, „ob sich nach wie vor auf veraltete Rechtsvorschriften berufen werden kann, die mit dem medizinischen Fortschritt nicht fortgeschrieben worden sind und diesem heute nicht Rechnung tragen“, benennt der Kläger die angesprochenen „Rechtsvorschriften“ schon nicht, und auch deren Entscheidungserheblichkeit wird nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. 4. Schließlich rügt der Kläger den Umstand, dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern seine Entscheidung maßgeblich auf das bereits im Verwaltungsverfahren erstellte, vom Gericht als in sich schlüssig und nachvollziehbar bewertete Gutachten des Medizinaldirektors Dr. T. gestützt hat. Das hierin liegende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe insoweit gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine solche weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen – wie hier mit dem polizeiärztlichen Gutachten – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell- rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist (nur) nach Maßgabe der bereits weiter oben auf Seite 4, zweiter Absatz, dargelegten Gesichtspunkte der Fall, also wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Vgl. insoweit schon die Zitate auf Seite 4 dieses Beschlusses. Das Zulassungsvorbringen lässt grobe Mängel im o.g. Sinne, die dem angeführten Gutachten anhaften und eine weitere Sachaufklärung geboten hätten, nicht hervortreten. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf seine obigen Ausführungen zu 1. Bezug, nach welchen die Angriffe des Klägers gegen das der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich zugrundegelegte Gutachten sämtlich nicht durchgreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).