Beschluss
4 E 880/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1128.4E880.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der Kläger entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auch im Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., München 2013, § 147 VwGO, Rdn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2004 ‑ 11 S 1992/04 ‑, NVwZ-RR 2006, 151, eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat. Dieses Erfordernis gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift etwa wegen Obdachlosigkeit unmöglich ist. Anderenfalls stünde der betreffenden Person die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes nicht offen. Vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: August 2012, § 82 VwGO, Rdn. 4; vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 1992 ‑ 12 CE 92.1201 u. a. ‑, BayVBl. 1992, 594. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 mitgeteilt, ohne festen Wohnsitz zu sein. Der Senat hat keinen Anlass an dieser ‑ auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten ‑ Angabe zu zweifeln. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zusteht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen (Ausnahmebewilligung), wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Zwar ist ein Ausnahmefall gegeben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO ist dies der Fall, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 42 HwO bestanden hat. Bei dem Abschluss eines geprüften Kraftfahrzeugservicetechnikers, über den der Kläger verfügt, handelt es sich um einen Abschluss im Sinne von § 42 Abs. 1 HwO (vgl. insoweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeugservicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997). Es ist aber nicht nachgewiesen und nach derzeitigem Kenntnistand auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger die zur selbstständigen Ausübung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks (zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Nr. 20 der Anlage A zur Handwerksordnung) notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Nachweis hierüber muss gesondert geführt werden, da § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO nur das Vorliegen eines für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen Ausnahmefalles fingiert. Vgl. Detterbeck, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 8 HwO, Rdn. 25. Die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HwO müssen in etwa der Befähigung entsprechen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1959 ‑ VII C 66.59 ‑, BVerwGE 6, 287, 290 und vom 26. Januar 1962 ‑ VII C 68.59 ‑, BVerwGE 13, 317, 318 f. sowie Beschluss vom 14. Februar 1994 ‑ 1 B 152.93 ‑, GewArch 1994, 250; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 23. Neben den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fähigkeiten setzt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung deshalb auch den Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens voraus. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 23; Stork in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2013, § 8 HwO, Rdn. 24. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über die zuletzt genannten Kenntnisse in einem für eine Meisterprüfung erforderlichen Maß verfügt. Entsprechende Kenntnisse folgen weder aus seiner bestandenen Gesellenprüfung als Kraftfahrzeugelektriker noch aus der ebenfalls von ihm absolvierten Gesellenprüfung als Radio- und Fernsehtechniker. Durch diese Prüfungen ist - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist ‑ lediglich nachgewiesen, dass der Kläger die für eine Tätigkeit als Geselle in diesen Handwerken erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Ein Nachweis darüber, dass der Kläger auch in fachtheoretischer, betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht zur selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes in der Lage ist, ergibt sich auch nicht aus seinem Abschluss als Kraftfahrzeugservicetechniker. Zwar sind die nach den hierfür geltenden Fortbildungsregelungen erforderlichen Kenntnisse (vgl. insoweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeugservicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997, BGBl. I, S. 3127) gleichwertig mit den im Teil I der Meisterprüfung zu erbringenden Qualifikationen, sodass insoweit eine Anrechnung dieses Abschlusses als Teil I der Meisterprüfung erfolgt. Vgl. in diesem Zusammenhang Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an die Wirtschaftsminister und -senatoren der Länder vom 24. August 2000. Diese Gleichwertigkeit betrifft aber nur die Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die meisterhafte Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr.1, 3 ff. der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk ‑ KfzTechMstrV ‑ vom 10. August 2000, BGBl. I, S. 1286, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. November 2011, BGBl. I, Seite 2234). Meistergleiche fachtheoretische Kenntnisse, wie für Teil II der Meisterprüfung erforderlich (vgl. hierzu §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 f. KfzTechMstrV), sowie die hierfür notwendigen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KfzTechMstrV) ergeben sich hingegen aus dem Abschluss als Kraftfahrzeugservicetechniker nicht. Ein entsprechender Nachweis folgt auch nicht aus der langjährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrzeugelektriker und Kraftfahrzeugservicetechniker. Der Kläger hat insoweit auf seine Tätigkeit bei MAN N. und bei den Boschdiensten C. und O. LEV in den Jahren 1993 bis 1995 sowie auf seine selbstständige Tätigkeit als Kraftfahrzeugelektriker und Kraftfahrzeugservicetechniker ab dem Jahr 2005 verwiesen. Zwar sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO für den Nachweis von meistergleichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch bisherige berufliche Erfahrungen des Antragstellers zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ist aber nicht so zu verstehen, dass allein eine langjährige berufliche Praxis stets genügen würde, um die notwendige Befähigung unwiderleglich zu beweisen. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift ist insoweit ausgeführt, dass mit dem zweiten Halbsatz von § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO klargestellt werde, dass entsprechend der Rechtsprechung beim Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und die Ablegung einer „Eignungsprüfung“ nur dann verlangt werden dürfe, wenn der erforderliche Nachweis nur durch eine solche Prüfung und nicht auf einfachere Weise erbracht werden könne. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerklicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes, BT-Drs. 12/5918, S. 18. Im Einzelfall ist deshalb immer zu prüfen, ob der erforderliche Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine langjährige selbstständige und erfolgreiche handwerkliche Tätigkeit sowie belegbares Grundlagenwissen im fachtheoretischen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Bereich erbracht werden kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 24; Stork in: Schwannecke, § 8 HwO, Rdn. 33. Hat ein Antragsteller während längerer Zeit ohne jede Beanstandung ein Handwerk in seiner gesamten Breite selbstständig betrieben, so spricht eine gewisse, im Einzelfall aber durchaus widerlegbare Vermutung dafür, dass er die zur Ausübung des Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 56.88 ‑, GewArch 1992, 242, 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 24; Detterbeck, § 8 HwO, Rdn. 20. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk in der Vergangenheit in einer Weise ausgeübt hat, die geeignet wäre, diese Vermutung zu begründen. Der Kläger hat in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass er seine Einkünfte derzeit aus gelegentlichen Kraftfahrzeugreparaturen erziele. Dem entsprechen die Angaben in seiner unter dem 19. Mai 2011 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Hier hat er ausgeführt, dass er gelegentlich als Kraftfahrzeugelektriker in variablen Mietwerkstätten arbeite. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Tätigkeit nach Art und Umfang ausreichend gewesen ist, um die während seiner Ausbildungszeit und im Rahmen seiner Fortbildung zum Kraftfahrzeugservicetechniker erworbenen Grundkenntnisse auf fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiet bis hin zu meistergleichen Kenntnissen in diesem Bereich zu erweitern. Auch in Bezug auf seine fast 20 Jahre zurückliegende Tätigkeit bei MAN N. sowie bei den Boschdiensten C. und O. LEV ist ungeachtet der Frage, ob insoweit auch eine Tätigkeit in abhängiger Stellung berücksichtigt werden kann, vgl. zum Meinungsstand Detterbeck, § 8 HwO, Rdn. 20, und unabhängig davon, dass diesbezüglich keine Arbeitszeugnisse vorliegen, schon nicht ersichtlich, dass der Kläger dort im Wesentlichen leitende Tätigkeiten ausgeübt und auf diese Weise die für eine Ausnahmebewilligung erforderlichen Befähigungen erworben haben könnte. Schließlich spricht nach Aktenlage auch nichts dafür, dass weitere Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts erforderlich sein werden, um diese Frage abschließend zu klären. Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob auch eine nicht erlaubte handwerkliche Tätigkeit als Nachweis für meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten berücksichtigt werden kann, diese Frage bejahend jedenfalls noch OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1995 ‑ 23 A 3460/94 ‑, GewArch 1996, 287, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).