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Beschluss

12 B 1275/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1206.12B1275.13.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerde-

verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerde- verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis abzulehnen, nicht in Frage. Dem angefochtenen Beschluss liegt die Annahme zugrunde, es bestünden Zweifel an der nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erforderlichen Eignung der Antragstellerin für die Kindertagespflege, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen viel darauf hindeute, dass die Antragstellerin entgegen § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wiederholt mehr als fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreut habe. Ob auch in Ansehung der Beschwerde von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die der Antragstellerin zur Last gelegten Verstöße auszugehen ist, wofür allerdings Einiges spricht, kann dahinstehen. Denn die Antragstellerin vermag mit ihrem Vorbringen ohnehin allenfalls darzulegen, dass die Erfolgsaussichten ihrer Klage nach gegenwärtigem Sachstand offen sind, weil die Frage, ob die in der Begründung des Aufhebungsbescheides vom 4. September 2013 aufgeführten Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, angesichts des entgegenstehenden Sachvortrags der Antragstellerin und der zu dessen Glaubhaftmachung abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen voraussichtlich der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf. Die Beschwerde zeigt hingegen nicht auf, dass eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung, die in diesem Fall vorzunehmen ist, zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der Tagespflege das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung dieser Tätigkeit überwiegt. Dass der entscheidungstragende Sachvortrag der Antragsgegnerin aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als widerlegt anzusehen sei, macht die Antragstellerin nicht geltend. Ausgehend vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 12 A 1690/12 -, juris, und vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 -, juris, jeweils m. w. N., bestünde für eine solche Annahme in Anbetracht der von der Antragsgegnerin angestellten Ermittlungen auch offensichtlich keine Grundlage, zumal beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass die in Aktenvermerken festgehaltenen - und zum Teil detailliert beschriebenen - Beobachtungen zu Vorfällen am 16., 19. und 22. August 2013 durch eine voreingenommene Haltung gegenüber der Antragstellerin geprägt sein könnten, nicht erkennbar sind. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Antragstellerin, die Ungewissheit über den tatsächlichen Hergang führe zu einem „non liquet“, aufgrund dessen ein Erfolg der Klage wegen der materiellen Beweislast auf Seiten der Antragsgegnerin überwiegend wahrscheinlich sei. Denn die Verteilung der Beweislast besagt nur, zu wessen Lasten es geht, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit weder feststellen noch ausschließen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2012 - 3 B 68.11 -, juris; Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 -, BVerwGE 74, 222, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 12 A 1127/10 -, juris; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012, juris; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108 Rn. 14 f. Die hier - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nur gebotene summarische Prüfung vermag deshalb und mit Blick auf die in diesem Rahmen zu treffende Inter-essenabwägung zu einer solchen Situation nicht zu führen. Der weitere Einwand der Antragstellerin, es gehe bei dem von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin angeblich selbst wahrgenommenem Verstoß gegen § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lediglich um einen Einzelfall, der aber für sich genommen nicht die Aufhebung der Pflegeerlaubnis rechtfertigen könne, gibt für die Frage der Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Verwaltungsakts nichts Wesentliches her. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung ausdrücklich auf mehrere Zuwiderhandlungen gestützt. Dass entsprechende Beobachtungen auf die eigene Wahrnehmung von Bediensteten der zuständigen Behörde zurückgehen müssen, ist keine Voraussetzung für ihre Verwertbarkeit. Die Antragstellerin dringt auch nicht damit durch, dass die Antragsgegnerin eine Aufhebung der Pflegeerlaubnis nur als letztes Mittel hätte wählen dürfen. Ausgehend von der Annahme, dass die Antragstellerin ihre Eignung für die Kindertagespflege aufgrund wiederholter Missachtung der durch § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gesetzten Begrenzung der Zahl zu betreuender Kinder eingebüßt hätte, wären weniger belastende Maßnahmen als der Entzug der Erlaubnis nicht in Betracht gekommen. Namentlich hätte die positive Feststellung der Eignung als Voraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII nicht ersetzt werden können durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung, deren Einhaltung erst nach (erneuter) Aufnahme der Kindertagespflege überprüfbar wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2011 - 12 B 507/11 -, juris, und vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, jeweils m. w. N. Ist nach alledem eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung geboten, legt die Beschwerde indes nicht hinreichend dar, dass diese Abwägung zugunsten der Antragstellerin auszufallen hat. Die Antragstellerin macht zwar ein Übergewicht ihrer Interessen geltend, verweist allerdings in diesem Zusammenhang lediglich auf „ihre diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen“, aus denen sich jedoch nicht ergibt, weshalb ihr Aufschubinteresse auch dann gewichtiger als das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse sein sollte, wenn die Frage eines voraussichtlichen Obsiegens oder Unterliegens im Hauptsacheverfahren offen bleibt. Nach derzeitigem Sachstand weist auch nichts darauf hin, dass eine Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen einer stattgebenden oder zurückweisenden Entscheidung zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis führen könnte. Erwiese sich der dem Aufhebungsbescheid zugrunde gelegte Geschehensablauf im Hauptsacheverfahren als zutreffend und die Aufhebung dementsprechend als rechtmäßig, wären bei Aussetzung der Vollziehung gewichtige öffentliche Interessen der Wahrung des Kindeswohls nachhaltig beeinträchtigt, da das in der Bescheidbegründung beschriebene Verhalten der Antragstellerin - als real unterstellt - in bedenklicher Weise auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein und einen dem Schutz der anvertrauten Kinder abträglichen Hang zur Missachtung der Berufspflichten einer Tagespflegeperson hindeutet. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass die privaten, im wesentlichen finanziellen Belange der Antragstellerin mit (zumindest) gleichem Gewicht in Mitleidenschaft gezogen wären, wenn der Antragstellerin aufgrund der Vollziehung der Aufhebungsentscheidung die weitere Ausübung der Tagespflege vorläufig verwehrt bleibe und sich letztlich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts herausstellte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.