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Beschluss

16 E 543/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1210.16E543.13.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. September 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2013 zu verpflichten, die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, zu Recht abgelehnt, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) festgestellt werden kann. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts‑ und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde. Std. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff. m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Klägerin zuzumuten, die Weiterverfolgung ihres Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben. Soweit es die Befreiung vom Rundfunkbeitrag in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. September 2013 geht, ist bereits von der Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage auszugehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur derjenige Teil der ablehnenden Befreiungsentscheidung überprüft werden kann, über den die dafür zuständige Verwaltungsbehörde ‑ hier die beklagte Landesrundfunkanstalt ‑ bereits abschließend entschieden hat. Das trifft hier nur für den Zeitraum bis zum Ende des Monats des Erlasses des das Verwaltungsverfahren abschließenden Widerspruchsbescheides zu, d. h. bis zum Ende des Monats Januar 2013. Denn wenn es wie vorliegend nicht um eine bescheidgebundene und durch den zugrundeliegenden Bescheid auch zeitlich fixierte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Rundfunkbeitragspflicht geht, sondern über die Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV bzw. des § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV eine individuelle Betrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Gesamtsituation erfolgen muss, ist davon auszugehen, dass die Landesrundfunkanstalt nur die Umstände bis zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer abschließenden Entscheidung in den Blick genommen hat. Die gerichtliche Überprüfung kann sich daher in diesen Fällen, will sie der Entscheidung der zuvörderst hierzu berufenen Stelle nicht vorgreifen, keine weiterreichende zeitliche Wirkung zumessen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 13. März 2013 ‑ 16 A 326/12 ‑, juris, Rn. 2 f. Für den verbleibenden Zeitraum (1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013) geht die Klägerin zum einen davon aus, sie sei trotz eines den regelsatzbemessenen Bedarf um monatlich rund 36 Euro übersteigenden Einkommens (Unterhaltszahlung ihrer Eltern in Höhe von 400 Euro) im Ergebnis in vergleichbarer Weise bedürftig wie Bezieher von Leistungen etwa nach dem SGB II, weil eine Reihe von Begünstigungen wie etwa die Befreiung von Kosten für den Öffentlichen Nahverkehr, das Einkaufen in Second-Hand-Läden oder die Versorgung mit Lebensmitteln bei örtlichen Tafeln an den Bezug von Sozialleistungen gebunden seien und ihr deshalb nicht zur Verfügung stünden. Damit spricht die Klägerin indessen keine Härte im Sinne eines speziell auf sie zutreffenden atypischen Falles an, sondern betont nur den Umstand, dass die Anspruchsberechtigung für Sozialleistungen wie etwa das sog. Arbeitslosengeld II und parallel dazu die von der Klägerin genannten weiteren Vergünstigungen für Bezieher solcher Leistungen an das Vorliegen eines betragsmäßig genau fixierten (geringen) Einkommens geknüpft sind. Übersteigt das Einkommen den in den jeweiligen Sozialleistungsgesetzen beschriebenen Grundbedarf auch nur geringfügig, führt das nicht nur zur Versagung des Sozialleistungsanspruchs, sondern auch zum Wegfall damit einhergehender sonstiger Besserstellungen. Es kann folglich ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin gesehene Härte allein darin liegt, dass sie ‑ ihr Vorbringen zugrundegelegt ‑ ein Einkommen knapp oberhalb des sozialhilferechtlichen Grenzbetrages bezieht, der zugleich auch die Grenze für sonstige Erleichterungen für Sozialleistungsbezieher darstellt. Das bedeutet dann aber auch, dass sie mit Blick auf diese Erleichterungen nicht anders gestellt ist als jede andere Person, deren Einkommen (oder gegebenenfalls auch Vermögen) geringfügig oberhalb der nach dem jeweiligen Leistungsgesetz maßgeblichen Grenze liegt. Eine atypische Schlechterstellung der Klägerin, die die vertragschließenden Länder bei der Schaffung der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RundfGebStV bzw.§ 4 Abs. 1 RundfBeitrStV nicht bedacht haben bzw. gerade wegen ihrer Atypik nicht bedenken konnten, ist mithin nicht aufgezeigt. Unter Berücksichtigung der im Einzelnen mitgeteilten Einkommens‑ und Bedarfslage dürfte sich allerdings die Situation der Klägerin anders darstellen als soeben zugrunde gelegt, ohne dass dies jedoch zur Zuerkennung eines Härtefalles führt. Das beruht zum einen darauf, dass sie bei der Angabe, ihr Einkommen übersteige den Regelsatzbedarf um 36 Euro, nicht von den aktuellen Regelsatzbeträgen ausgeht, sondern diese vielmehr zu niedrig ansetzt. Zum anderen dürfte die Vorsorgepauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg‑II‑VO einkommensmindernd zu berücksichtigen sein; insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich entsprechende Versicherungen abgeschlossen hat (arg. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg‑II‑VO). Geht man entsprechend für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2012 von einem Regelbedarf der zu diesem Zeitpunkt schon volljährigen Klägerin von monatlich 374 Euro und einem ihr Einkommen von 400 Euro um 30 Euro mindernden Pauschalbetrag nach § 6 Alg‑II‑VO aus, wäre sie nach dem SGB II anspruchsberechtigt gewesen; erst recht hätte das für den Monat Januar 2013 zugetroffen, nachdem sich der Betrag für den Regelbedarf auf 382 Euro erhöht hatte. Sollte überdies die Auffassung der Klägerin zutreffen, auch ihre Kosten für die Warmwasserbereitung müssten bedarfserhöhend berücksichtigt werden, wäre das Ergebnis noch eindeutiger. Hätte die Klägerin mithin die Möglichkeit besessen, den ‑ wenngleich ‑ geringen Fehlbetrag durch ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu decken, steht das der Annahme eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV bzw. § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).