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Beschluss

9 E 1226/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1210.9E1226.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerd

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerd G r ü n d e : Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2013, mit dem der Antrag des Klägers, das Protokoll vom 9. Oktober 2013 "zu ergänzen", abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Entscheidung über Anträge auf Protokollierung bestimmter Vorgänge oder Äußerungen, die nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, ist als prozessleitende Verfügung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 105 Rn. 67 und 70. Für den hier vorliegenden Fall, dass der Antrag auf Protokollierung eines Beweisantrags unzulässigerweise außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, kann nichts anderes gelten. Aus der Unzulässigkeit eines Antrags auf Protokollierung nach Schluss der mündlichen Verhandlung folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht den erst mit Schriftsatz vom 8. November 2013 gestellten Protokollergänzungsantrag zu Recht unter Hinweis auf die Regelung in § 160 Abs. 4 ZPO abgelehnt hat. Es besteht kein Anlass, den anwaltlich formulierten Antrag auf Protokollergänzung entgegen seinem Wortlaut in einen Antrag auf Protokollberichtigung umzudeuten, nachdem die Beschwerdeschrift keine Ausführungen hierzu enthält und sich auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht verneinten Zulässigkeit des abgelehnten Antrags auseinandersetzt. Unabhängig davon wäre eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung auch unstatthaft. Gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung nach den §§ 105 VwGO, 164 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1980 ‑ 6 CB 72.80 -, DÖV 1981, 180; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2010 - 13 E 1084/10 -; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 105 Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 105 Rn. 9 m.w.N. Auch soweit die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags vereinzelt für statthaft gehalten wird, so etwa Bay.VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 ‑ 2 C 02.2096 ‑, juris, Rn. 7; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 13; die Frage offen lassend: Bay.VGH, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 22 C 12.1632 -, juris, gilt dies nicht für Beschwerden, die - wie hier - auf eine inhaltliche Abänderung der Niederschrift gerichtet sind. Denn das Beschwerdegericht ist mangels Teilnahme an der Sitzung des Verwaltungsgerichts zu einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Niederschrift nicht imstande. Vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2004 ‑ XII ZB 268/03 -, NJW-RR 2005, 214; unter Hinweis auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO in BT-Drucks. 7/2729 S. 63, wonach eine Anfechtungsmöglichkeit der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).