Beschluss
20 B 355/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1211.20B355.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 13.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 13.200,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 17 K 1580/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2013 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Das mit Schriftsatz vom 19. April 2013 angebrachte fristgemäße Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Dies gilt hinsichtlich des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Begehrens schon deshalb, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Beschwerdegründe geltend gemacht hat. Hinsichtlich der im Weiteren von der Antragsgegnerin verfügten Sammlungsuntersagung hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin zusammengefasst damit begründet, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil die angefochtene Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2013 angesichts einer unvollständigen Sammlungsanzeige der Antragstellerin auf der Grundlage von § 62 KrWG offenkundig rechtmäßig sei. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Ordnungsverfügung wegen Unzuständigkeit des Antragsgegners für rechtswidrig hält, dringt sie damit nicht durch. Vom Grundsatz her war der Antragsgegner nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig. Dies gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit auch für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, weil die in Rede stehende Aufgabe nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist. Die aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach § 5 Abs. 1 LAbfG zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (auch im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) ist, von der Antragstellerin hergeleiteten Zuständigkeitsbedenken dürften nicht stichhaltig sein. Weder ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu bestimmen, noch dürfte sich aus den von der Antragstellerin geltend gemachten rechtsstaatlichen Bedenken ein Zwang ergeben, unterschiedliche Rechtsträger mit den beiden Aufgabenbereichen zu betrauen. Vielmehr dürfte es möglich sein, diesen Bedenken durch eine verwaltungsinterne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Rechnung zu tragen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris. Eine solche Trennung dürfte hier anzunehmen sein, zumal im Hinblick auf das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW die kreisangehörigen Kommunen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind und nicht der Antragsgegner. Gegenteiliges hat die Antragstellerin jedenfalls nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass der Antragsgegner im Bereich der Entsorgung von Alttextilien überhaupt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger tätig ist oder dies beabsichtigt, was jedoch Voraussetzung dafür ist, um überhaupt von einem rechtsstaatliche Grundsätze berührenden Interessenkonflikt beim Antragsgegner auszugehen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin spricht ferner nichts Überwiegendes dafür, dass der vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht als Ermächtigungsgrundlage herangezogene § 62 KrWG hier nicht greift. Vom Grundsatz her stellt zwar § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die speziellere Vorschrift für die Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung dar, so denn die dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 476/13 -, juris. Eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 62 KrWG im Zusammenhang mit einer unvollständigen Anzeige ist weiterhin nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG die Möglichkeit bietet, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anzeige als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Maßnahmen kann § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG nicht als speziellere, die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG verdrängende Vorschrift angesehen werden. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Qualifizierung der Sammlungsuntersagung als vorübergehend durch das Verwaltungsgericht wendet, verhilft auch das ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Damit wollte das Verwaltungsgericht nicht den Charakter der Untersagung als Dauerverwaltungsakt in Abrede stellen, sondern gemeint ist nach den Ausführungen am Ende des ersten Absatzes auf Seite 3 des angegriffenen Beschlusses, dass der Fortbestand der Untersagung im Fall der Vorlage vollständiger Unterlagen von einer vorzunehmenden abschließenden Prüfung des Vorliegens etwaiger (endgültiger) Untersagungsgründe gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG abhängig ist. Weiterhin dringt die Antragstellerin mit ihrer Auffassung, sie habe alle nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben und Darlegungen gemacht, nicht durch. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid bestimmte, seiner Ansicht nach fehlende Angaben bezeichnet. Entsprechendes gilt für das Verwaltungsgericht. Damit setzt sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht ausreichend auseinander, wenn sie lediglich pauschal darauf hinweist, alle erforderlichen Angaben und Darlegungen gemacht zu haben. Dies trifft im Übrigen nicht zu, weil die Sammlungsanzeige der Antragstellerin jedenfalls keine Angaben zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG enthielt. Gerade darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, ohne insoweit Nachweise zu verlangen. Im Übrigen ist diese Angabe weder identisch mit der Angabe des Verwertungswegs als solchem nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG noch mit den nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderlichen Darlegungen zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Weiterhin hat die Antragstellerin die Anzahl der aufgestellten oder aufzustellenden Sammelbehälter nicht mitgeteilt. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Angabe dürfte sich aus der Verwendung des Begriffs "Ausmaß" in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ergeben, zumal ohne eine solche Angabe die (weitere) Angabe der Antragstellerin in ihrer Sammlungsanzeige, die Sammlung solle "flächendeckend" erfolgen, nicht plausibel oder nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, ob ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Einwände gegen die Sammlung der Antragstellerin erhoben hat oder nicht, zumal der Antragsgegner aufgrund der Unvollständigkeit der Anzeige von einer Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgesehen hat. Unabhängig von dem Beschwerdevorbringen wird sich die Sammlungsuntersagung voraussichtlich jedenfalls (auch) auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als rechtmäßig erweisen. Nach gegenwärtigem Stand spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin als unzuverlässig einzuschätzen ist. Insoweit wird auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tag in den (parallelen) Beschwerdeverfahren der Antragstellerin 20 B 444/13 und 20 B 627/13 Bezug genommen. Ebenso in Bezug auf die Antragstellerin Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2013 - 20 CS 13.377 -, juris. Daran anschließend führt auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin und damit von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Im Fall der Vollziehung der Sammlungsuntersagung ergibt sich zwar ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was vom Grundsatz her dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein hohes, im Verhältnis zu dem wie auch immer im Einzelnen begründeten öffentlichen Vollziehungsinteresse möglicherweise sogar überwiegendes Gewicht verleihen würde. Das Gewicht der auf der Seite der Antragstellerin in die Abwägung einzustellenden zuvor genannten Rechte ist hier jedoch deutlich dadurch gemindert, dass sich die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen ihrer Sammlungstätigkeit nicht korrekt verhält. Dies spricht (auch) im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung dafür, ihr Aussetzungsinteresse zurücktreten zu lassen, d. h. als nachrangig anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (11 t monatlich x 12 Monate = 132 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird, siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris, und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 26.400,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs unberücksichtigt. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.