Beschluss
6 B 1140/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1211.6B1140.13.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darauf, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die dem Polizeipräsidium C. zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, nicht glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der streitigen Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2012 zugrunde gelegt worden ist. Der Antragsteller macht auch mit der Beschwerde vergeblich geltend, die Bewertungen des Erstbeurteilervorschlages seien rechtsfehlerhaft durch die Endbeurteilerin herabgesetzt worden. Zunächst legt die Beschwerde den im Ergebnis geltend gemachten Verstoß gegen Nr. 8.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010 - 45.2.26-00.05 - (im Folgenden: BRL) nicht überzeugend dar. Hiernach sollen bei Regelbeurteilungen Vergleichsgruppen gebildet und hierauf Richtsätze angewandt werden, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsmaßstabs für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die untereinander vergleichbar sind, sicher zu stellen. Für das Vorbringen, die Endbeurteilerin habe entgegen diesen Vorgaben nicht alle Beamten der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 11 BBesO in den Leistungsvergleich einbezogen, sondern sei zu Unrecht davon ausgegangen, die in ihrer vorherigen dienstlichen Regelbeurteilung in diesem Statusamt bereits mit 5 Punkten beurteilten Beamten ohne weiteren Leistungsvergleich auch aktuell wieder mit 5 Punkten beurteilen zu müssen, wird mit der Beschwerde kein greifbarer Anhalt dargetan. Die hierzu herangezogenen Ausführungen der Endbeurteilerin in der Klageerwiderung vom 7. Mai 2013 im Rahmen des gegen die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2012 vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahrens - 19 K 2667/13 - tragen diese Annahme nicht. Dort trägt die Endbeurteilerin zunächst ausdrücklich vor, dass in der Beurteilerbesprechung vom 2. November 2012 die Leistungen aller Angehörigen der Vergleichsgruppe behördenweit noch einmal unter Anlegung eines strengen Maßstabs überprüft worden seien. Im Übrigen verdeutlichen ihre Ausführungen nur die Leistungsdichte der maßgeblichen Vergleichsgruppe. Das gilt auch für ihr von der Beschwerde angeführtes Vorbringen, es hätten bei der 220 Beamte umfassenden Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 11 BBesO rechnerisch 22 Beurteilungen mit 5 Punkten im Gesamturteil vergeben werden können, zwölf Beamte dieser Vergleichsgruppe seien bereits im Jahr 2008 mit 5 Punkten im Gesamturteil beurteilt worden und elf dieser zwölf Beamten seien auch 2011 erneut mit 5 Punkten bewertet worden, sodass rechnerisch nur elf Beamte zusätzlich erstmals mit 5 Punkten hätten beurteilt werden können. Denn dem lässt sich zwar entnehmen, dass elf von zwölf Beamten wiederholt mit 5 Punkten bewertet worden sind. Dies bedeutet aber zunächst nur, dass fast alle diese Beamten, die bereits in ihrer vorherigen Regelbeurteilung mit 5 Punkten bewertet worden waren, ihr hohes Leistungsniveau haben halten können. Die Annahme der Beschwerde, deren Bewertung sei rechtsfehlerhaft ohne aktuellen Leistungsvergleich mit allen Beamten der Vergleichsgruppe erfolgt oder aber die Endbeurteilerin sei davon ausgegangen, diese Beamten erneut mit der Höchstnote bewerten zu müssen, findet hierin keine überzeugende Grundlage. Letzterem steht vielmehr entgegen, dass immerhin einer der zuvor mit der Spitzennote beurteilten Beamten in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein schwächeres Gesamturteil erhalten hat. Eine rechtsfehlerhafte Reduzierung des Leistungsvergleichs allein auf die Beamten, die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum im Statusamt A 11 BBesO noch nicht mit 5 Punkten beurteilt worden waren, kann auch dem weiteren Vorbringen der Endbeurteilerin in der Klageerwiderung vom 7. Mai 2013 nicht entnommen werden. Ihre Angabe, neben dem Antragsteller seien noch 45 weitere Beamtinnen und Beamte für den vormaligen Beurteilungszeitraum bereits mit 4 Punkten im Gesamturteil, 17 von ihnen zudem mit 5 Punkten in einem der Hauptmerkmale bewertet worden, dient der weiteren Plausibilisierung der Herabsetzung und soll die besondere Leistungsdichte dieser Vergleichsgruppe zum Ausdruck zu bringen. Dass die Endbeurteilerin den Leistungsvergleich rechtsfehlerhaft allein auf diese Beamten der Vergleichsgruppe beschränkt haben könnte, geht hieraus nicht hervor. Derartiges ist auch dem Protokoll vom 6. November 2012 über die am 2. November 2012 durchgeführte Beurteilerbesprechung nicht zu entnehmen. Dort wird ebensfalls lediglich auf die besonders hohe Leistungsdichte der Vergleichsgruppe insbesondere im Bereich der mit 5 Punkten im Gesamturteil vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten und des für die Bewertung mit 5 Punkten zu berücksichtigenden Richtsatzes verwiesen. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde weiter ein, die durch die Endbeurteilerin vorgenommene Herabsetzung des Erstbeurteilervorschlages sei rechtswidrig, weil sich ihre Entscheidung in unzulässiger Weise auf die Einschätzung der Direktionsleiterin Kriminalität beziehe. Der Herabsetzung sei hierdurch fehlerhaft nur ein direktionsweiter, nicht aber ein behördenweiter Quervergleich zugrunde gelegt worden. Zudem stütze sich die Einschätzung der Endbeurteilerin auf die eigenen Erfahrungen der Direktionsleiterin, obwohl die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien der Polizei ausdrücklich vorsähen, dass nur der unmittelbare Vorgesetzte zur Erstellung des Beurteilungsvorschlages berufen sei. Rechtsfehler sind in dem Vorgehen der Endbeurteilerin nicht zu erkennen. Die Endbeurteilerin hat ihre Entscheidung zu Recht auf die Beratung der personenkundigen Direktionsleiterin Kriminalität gestützt. Auch der Quervergleich, auf den die hier streitige Herabsetzung gestützt ist, kommt in aller Regel – von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers abgesehen – nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Nach den Vorgaben der Nr. 8.1 BRL ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden. Sollen bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs nicht sämtliche betrachteten Bewertungen herabgesetzt werden, muss der Beurteiler nach sachgerechten Kriterien die Entscheidung treffen, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese vorgenommen werden soll. Dies setzt eine entsprechend differenzierte Kenntnis von der Leistung und Befähigung des Beamten notwendig voraus. Hierzu ist der Endbeurteiler entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht nur befugt, das individuelle Leistungsbild des betroffenen Beamten zu betrachten, sondern sogar verpflichtet. Verfügt er über dieses Wissen nicht persönlich, so hat er - wie auch hier - auf die Erkenntnisse personen- und sachkundiger Bediensteter zurückzugreifen. Nr. 9.2 BRL verlangt folgerichtig die Heranziehung personenkundiger Bediensteter zur Beurteilerbesprechung, die den Endbeurteiler beraten können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2011- 6 B 35/11 -, juris, Rn. 30 und vom 6. Dezember 2010 - 6 A 596/10 -, juris, Rn.8. Diesen Maßgaben ist die Endbeurteilerin hier gerecht geworden. Ihren Erläuterungen in der genannten Klageerwiderung ist zu entnehmen, dass sie die Herabsetzung der Bewertung der Einzelmerkmale „Arbeitsorganisation“ und „Arbeitsweise“ sowie des Gesamturteils auf die Erkenntnisse der Direktionsleiterin Kriminalität als einer weiteren Vorgesetzten des Antragstellers stützt, da diese auf eigene Erfahrungen im Hinblick auf Leistung und Befähigung des Antragstellers habe zurückgreifen können. Sie führt dort u.a. aus, sie habe sich den „Vorschlag“ der Direktionsleiterin Kriminalität aufgrund der Ergebnisse der Beurteilerbesprechung „zu Eigen gemacht“. Die Entscheidung über die Absenkung der Einzelmerkmale und dementsprechend des Gesamturteils sei aber durch sie selbst erfolgt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dieses Vorgehen zeigt nur, dass sich die Endbeurteilerin in der Beurteilerbesprechung zu Recht durch personenkundige Bedienstete und deren Einschätzung hat beraten lassen, um sich eine differenzierte Kenntnis von der Leistung und Befähigung des Antragstellers zu verschaffen. Nichts anderes ist auch dem Protokoll über die Beurteilerbesprechung vom 2. November 2012 zu entnehmen. Konkrete Zweifel daran, dass bei der Direktionsleiterin Kriminalität die erforderliche Personenkunde nicht vorgelegen haben könnte, trägt die Beschwerde nicht vor. Für die Annahme der Beschwerde, der Herabsetzung sei so nur ein direktionsweiter, nicht aber ein behördenweiter Quervergleich zugrunde gelegt worden, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Weshalb die Beschwerde weiter annimmt, hierdurch sei entgegen den Vorgaben in Nr. 9.1 BRL der Erstbeurteilervorschlag durch die Direktionsleiterin Kriminalität geändert worden, erschließt sich nicht. Dieser war unverändert Gegenstand der Erörterungen in der Beurteilerbesprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.