Beschluss
1 B 1225/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1212.1B1225.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde, über welche im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit welchem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 6. August 2013 wiederhergestellt hat. Vielmehr fällt die hinsichtlich des entsprechend dem derzeitigen Verfahrensstand inmitten stehenden Antrags des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner bei dem VG Aachen erhobenen Klage 1 K 2666/13 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 6. August 2013 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 wiederherzustellen, gebotene, auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Es ist dem Antragsteller im Ergebnis nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) gegen sich gelten zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Die Zuweisungsverfügung erweise sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Denn es sei angesichts der divergierenden ärztlichen Stellungnahmen des MPH Dr. G. (Gesundheitsamt Städteregion B. ) vom 27. November 2012 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. O. vom 19. Juni 2013 derzeit offen und bedürfe weiterer Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren, ob die erfolgte Zuweisung dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Die mithin unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führe auf ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers. Denn seinen gesundheitlichen Belangen komme ein höheres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse daran, den Zustand der Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers zu beenden und eine Deckung des geltend gemachten Personalbedarfs durch Rekrutierung zusätzlichen Personals vom Arbeitsmarkt zu vermeiden. Gegen diese – allein tragenden – Erwägungen wendet die Antragsgegnerin der Sache nach zunächst ein: Es sei nicht erklärlich, warum das Verwaltungsgericht dem Gutachten von Dr. O. mehr Gewicht beimesse als dem Gutachten von Dr. G. , wobei beide Gutachten eine ausführliche Begründung vermissen ließen. Dieses Vorbringen überzeugt bereits deshalb nicht, weil schon seine Prämisse nicht zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat weiteren Aufklärungsbedarf gerade deswegen gesehen, weil sich die beiden ärztlichen Äußerungen „inhaltlich gegenüber“ stünden; dem aber ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht keine der beiden Äußerungen für gewichtiger als die andere gehalten hat. Nichts anderes ergibt sich aus der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die nicht begründeten Behauptungen des Amtsarztes könnten die Stellungnahme des Dr. O. nicht entkräften. Hätte das Gericht nämlich Letztere mit Blick hierauf schon als letztlich maßgeblich zugrundegelegt, so hätte es die Frage der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Zuweisung nicht – wie indes geschehen – offen gelassen, sondern verneint. Zum nur eingeschränkten Vorrang der ärztlichen Beurteilung eines Amtsarztes vor der anderslautenden Äußerung eines Privatarztes vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2012 – 2 B 105.11 –, juris, Rn. 8. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, die in dem – ersten – Gutachten des Amtsarztes vorgenommene Einschätzung zu teilen, der Antragsteller sei „uneingeschränkt in der Lage, im abstrakt-funktionellen Amt seinen Dienstgeschäften nachgehen zu können“, und ferner „uneingeschränkt körperlich und seelisch in der Lage, regelmäßig über die Dauer von 6 Monaten oder auch länger seine Dienststelle in Brühl zu erreichen“. Unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Ergebnisses der im Laufe des Beschwerdeverfahrens gefertigten weiteren Stellungnahme des Amtsarztes Dr. G. vom 23. Oktober 2013 spricht – im Gegenteil – sogar Überwiegendes für die Annahme, dass dem Antragsteller die zugewiesene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht (vorübergehend) zumutbar ist. Denn der Amtsarzt hat nun in dieser aktuelleren Stellungnahme unter Hinweis auf die Vulnerabilität der Psyche, Anpassungsfähigkeit und Umstellungsfähigkeit des Antragstellers ausgeführt, diesem sei eine Tätigkeit im Großraumbüro nicht zumutbar. Dies deckt sich mit allen früheren Stellungnahmen mit Ausnahme der ersten, nunmehr insoweit aber obsoleten amtsärztlichen Stellungnahme: Schon der beauftragte Arzt der B.B1. .D. GmbH, Dr. C. , hatte unter dem 21. April 2011 und unter dem 4. Mai 2012 eine Tätigkeit des Antragstellers in einem Großraumbüro aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen; Gleiches ergibt sich aus der privatärztlichen Stellungnahme des Dr. O. vom 19. Juni 2013, der darin u.a. ausgeführt hat: „Aus ärztlicher Sicht halte ich Herrn L. für vollschichtig nicht arbeitsfähig, insbesondere nicht an einem Arbeitsplatz, der sich in einem Großraumbüro befindet und mit einer täglichen langen An- und Abfahrtszeit verbunden ist“. Ist dem aber so, so kann dem Antragsteller der in Rede stehende Einsatz in C1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesundheitlich nicht zugemutet werden. Denn die Antragsgegnerin hat selbst eingeräumt, dass bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH in C1. nicht die Möglichkeit besteht, den Antragsteller „in einem kleineren Büro unterzubringen“. Die Vorstellung der Antragsgegnerin, den gesundheitlichen Bedenken schon dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Antragsteller ein Arbeitsplatz „am Rande des Großraumbüros“ zur Verfügung gestellt wird, ist schon deshalb abwegig, weil es sich nach wie vor um einen Einsatz in einem Großraumbüro handeln würde. Dies gilt auch dann, wenn die Annahme der Antragsgegnerin tatsächlich zutreffen sollte, dass die mit einem Einsatz in einem Großraumbüro regelmäßig verbundenen Geräuschbelastungen und sonstigen Belastungen durch eine solche Platzierung des Antragstellers (etwas) vermindert werden könnten. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die dauerhafte Zuweisung des Antragstellers u.U. – der vor der Einigungsstelle noch in Unkenntnis der zweiten amtsärztlichen Stellungnahme getroffenen Regelung folgend – nach (etwas mehr als) sechs Monaten beendet werden und durch Zuweisung eines Teleheimarbeitsplatzes ersetzt werden könnte. Denn sämtliche ärztlichen Stellungnahmen, aus welchen sich die gesundheitliche Unzumutbarkeit eines Einsatzes des Antragstellers in einem Großraumbüro ergibt, enthalten keine zeitlichen Maßgaben, sondern erklären einen solchen Einsatz schon generell für unzumutbar, also gleichsam vom ersten Tag an. Die Antragsgegnerin macht ferner geltend, dass die Stellungnahme des Dr. O. bei Lichte betrachtet sogar für die angestrebte Zuweisung spreche. Werde dort nämlich ausgeführt, dass sich bei dem Antragsteller aufgrund der lange ungeklärten beruflichen Situation besonders die psychischen Symptome verstärkt hätten, so werde eine Klärung im Sinne der verfügten Zuweisung dessen Gesundheitszustand bessern. Diese Erwägung muss schon bei vorsichtiger Bewertung als mindestens nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Sie beruht nämlich nicht auf einer sachverständigen Äußerung, sondern stellt lediglich eine laienhafte und im Spekulativen verharrende Interpretation einer solchen dar. Zudem verkehrt sie in Ansehung des Umstandes, dass nunmehr alle mit dieser Frage beschäftigt gewesenen Ärzte die Zuweisung wegen der mit ihr für den Antragsteller verbundenen psychischen Belastungen für unzumutbar erachten, diese ärztlichen Stellungnahmen einschließlich der des Dr. O. geradezu in ihr Gegenteil. Abgesehen von alledem kann eine – schonende – Klärung der beruflichen Situation des Antragstellers ohne Weiteres auch darin bestehen, diesen erst dann wieder zu beschäftigen, wenn die Antragsgegnerin einen für ihn in jeder Hinsicht leidensgerechten und damit gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplatz identifiziert hat. Schließlich macht die Antragsgegnerin geltend: Die „isolierte Folgenabwägung“ müsse auch dann zu Lasten des Antragstellers ausfallen, wenn der Ansicht des Verwaltungsgerichts gefolgt werden könnte, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien offen. Das überzeugt nicht. Für einen sofortigen Vollzug der Verfügung spricht hier nicht schon das Argument der Antragsgegnerin, gerade der angestrebte Einsatz des Antragstellers werde für diesen gesundheitsförderlich sein; zur Begründung verweist der Senat auf den vorstehenden Absatz dieses Beschlusses. Das Interesse an einem sofortigen Vollzug kann mithin allein auf die Erwägungen gestützt werden, der Antragsteller solle möglichst bald wieder (amtsangemessen) beschäftigt werden und die Antragsgegnerin solle nicht genötigt sein, vorübergehend eine Ersatzkraft auf dem freien Beschäftigungsmarkt zu rekrutieren. Das Suspensivinteresse besteht hier hingegen darin, den Antragsteller auch nur vorübergehend vor dem drohenden Eintritt gesundheitlicher Schäden zu schützen. Dass es fehlerhaft sein könnte, die unmittelbar grundrechtlich geschützten und deshalb ein besonders wichtiges Rechtsgut betreffenden gesundheitlichen Belange des Antragstellers höher zu gewichten als die von der Antragsgegnerin verfolgten öffentlichen Interessen, ergibt sich aus dem insoweit bloß behauptenden Beschwerdevorbringen nicht und ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.