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Urteil

10 A 332/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1212.10A332.08.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Verkaufsstätte überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G. -Reuter-Straße 44/46 (Gemarkung X. , Flur 2, Flurstücke 27, 28 und 30 bis 33) in C. (im Folgenden: Vorhaben). Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 769N ‑ G. -S. -Straße - der Beklagten vom 15.2.2007 (im Folgenden: Bebauungsplan), der für den hier maßgeblichen Bereich unter anderem ein Gewerbegebiet festsetzt. Das Plangebiet grenzt im Norden an die BAB 40, im Westen an die C. Straße (L.--straße 9), im Süden an die parallel zu einer Bahntrasse verlaufende G. -S. -Straße und im Osten an eine Auffahrt zur BAB 40. Im östlichen Teil des Plangebiets befindet sich ein Baumarkt, für den der Bebauungsplan ein Sondergebiet für die Errichtung eines Baumarktes mit maximal 6.800 qm Bruttogeschossfläche und maximal 5.000 qm Verkaufsfläche festsetzt. Im Plangebiet befinden sich neben überwiegend gewerblichen Nutzungen auch vereinzelt Wohnnutzungen. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Hauptsortimenten, unter anderem auch mit Nahrungs- und Genussmitteln, ausgeschlossen. Ferner sind Schank- und Speisewirtschaften mit Ausnahme von Imbissen, Vergnügungsstätten sowie Anlagen und Betriebe unzulässig, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen. Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstellen von Tankstellen (so genannte Tankstellenshops), Kioske und Verkaufsstellen in unmittelbarem räumlichem und betrieblichem Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben. Nachdem vorangegangene Bauvoranfragen der M. E. GmbH & Co. KG und der Klägerin zurückgestellt beziehungsweise mangels Sachbescheidungsinteresses wegen des Fehlens einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG negativ beschieden worden waren, beantragte die Klägerin am 9.11.2004 bei der Beklagten erneut einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Verkaufsstätte überwiegend für Lebensmittel mit 699 qm Verkaufsfläche auf dem Vorhabengrundstück. Unter dem 7.12.2004 teilte der Landesbetrieb Straßenbau NRW der Beklagten mit, dass eine zustimmende Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Zwar solle das Gebäude für die Verkaufsstätte außerhalb der Anbauverbotszone errichtet werden, doch könnten die innerhalb der Anbauverbotszone beabsichtigten circa 50 Stellplätze und Teile der Umfahrung nicht zugelassen werden. Daraufhin lehnte die Beklagte die Erteilung eines positiven Vorbescheids unter dem 27.1.2005 wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses unter Hinweis auf die Stellungnahme des M1. T. NRW vom 7.12.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Teile der für Stellplätze vorgesehenen Flächen beim Ausbau der Autobahn für eine Stützwand benötigt würden. Dagegen legte die Klägerin am 28.2.2005 Widerspruch ein und trug vor, dass die Anbauverbotszone gemäß § 9 FStrG nur für Hochbauten, nicht aber für Stellplatzanlagen gelte. Die Fläche für die Errichtung einer Stützwand überschneide sich lediglich mit den Flächen für die geplanten Stellplätze Nr. 77 bis Nr. 87, auf die verzichtet werden könne. Sie ‑ die Klägerin ‑ sei mit einer Streichung dieser Stellplätze in den Bauvorlagen einverstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.9.2005 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ihrer am 27.10.2005 erhobenen Klage trug die Klägerin vor, es fehle nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Für die Erteilung einer Befreiung nach § 9 Abs. 1 FStrG sei ein eigenständiges Verfahren vorgesehen. Das Rechtschutzinteresse könne nur verneint werden, wenn feststünde, dass die Erteilung einer Befreiung gänzlich ausgeschlossen sei. Hier sei das Gegenteil der Fall. Der zuständige Landesbetrieb T. NRW habe mittlerweile klargestellt, dass keine straßenrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, wenn ihm die für den Ausbau der BAB 40 benötigten Flächen zur Verfügung gestellt würden. Der Bebauungsplan könne dem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden. Er leide sowohl unter formellen als auch unter materiellen Mängeln. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei fehlerhaft gewesen. Die Planurkunde und die Planbegründung seien voneinander getrennt ausgelegt worden. Die Planurkunde habe nur nach längerem Suchen und durch Nachfrage bei einem Bediensteten, der seinerseits über die öffentliche Auslegung nicht informiert gewesen sei, aufgefunden werden können. Dies entspreche nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, wonach die Planunterlagen vollständig, sichtbar und griffbereit zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen seien. Auch die fehlende Möglichkeit zur Einsichtnahme am Freitagnachmittag schränke den Zugang für Berufstätige über Gebühr ein. Die textliche Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss sei rechtswidrig. Es sei im Einzelnen nicht nachvollziehbar ermittelt und dargelegt worden, welche schädlichen Auswirkungen von im Plangebiet mit zentrenrelevanten Sortimenten betriebenem Einzelhandel auf die zentralen Versorgungsbereiche X1.-Innenstadt und I. konkret ausgehen könnten. Auch die Aufnahme von Lebensmitteln in den Katalog der im festgesetzten Gewerbegebiet ausgeschlossenen zentrenrelevanten Sortimente sei nicht nachvollziehbar und stelle keine tragfähige städtebauliche Erwägung dar. Die Bezugnahme auf den Masterplan Einzelhandel ersetze eine tragfähige Begründung nicht. Dort finde sich allein der Hinweis, dass auch nahversorgungsrelevante Sortimente zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs zentrenrelevant sein könnten. Sollte sich der Bebauungsplan als wirksam erweisen, hätte sie, die Klägerin, zumindest bis zu seinem Inkrafttreten einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid gehabt. Dem habe § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegengestanden, wie sich schon aus der Beschlussvorlage zur Begründung des Bebauungsplans ergebe. Auch Veränderungssperren hätten die Erteilung des Vorbescheids nicht gehindert. Der Zeitraum, für den ein Vorhaben längstens zurückgestellt werden dürfe, sei individuell und grundstücksbezogen zu berechnen und sei spätestens im Oktober 2004 abgelaufen. Maßgebend für den Beginn dieses Zeitraums sei die am 6. Oktober 2000 erfolgte Zustellung des ersten Zurückstellungsbescheides der Beklagten gewesen, dem eine Bauvoranfrage zugrunde gelegen habe, bei der es um die Errichtung eines M.-Marktes auf dem Grundstück G.-S. -Straße 44/46 in C. gegangen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.1.2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19.9.2005 zu verpflichten, ihr den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Verkaufsstätte überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G.-S. -Straße 44/46 in C. (Gemarkung X. , Flur 2, Flurstücke 27, 28 und 30 bis 33) zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans 769N der Stadt C. am 15.2.2007 verpflichtet war, den von ihr am 9.11.2004 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer Verkaufsstätte überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G. -S. -Straße 44/46 in C. (Gemarkung X. m, Flur 2, Flurstücke 27, 28 und 30 bis 33) positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung geltend gemacht, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs habe den rechtlichen Standards entsprochen. Aus Platzmangel würden die ausgelegten Planurkunden auf Teleskoparmen an der Wand befestigt während sich die Planbegründungen auf einem Aktenbord befänden. Der unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen der jeweiligen Planurkunde und der zugehörigen Planbegründung sei damit gegeben. Eine ausreichende Zugänglichkeit für Berufstätige sei durch die öffentliche Auslegung der Planentwürfe donnerstags bis 18.00 Uhr gewährleistet. Der Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel diene nicht der Verhinderung eines konkreten Einzelvorhabens. Ziel sei es vielmehr, bestimmte Einzelhandelsnutzungen den dafür vorgesehenen zentralen Versorgungsbereichen planerisch zuzuordnen. Ein konkreter Nachweis der zu erwartenden Schädigung eines städtischen Versorgungszentrums sei insoweit nicht erforderlich. Es sei der Gemeinde gestattet, perspektivische Bauleitplanung mit dem Ziel der Entwicklung der vorhandenen Versorgungszentren zu betreiben. In unmittelbarer räumlicher Nähe zum Plangebiet befinde sich der zentrale Versorgungsbereich X1. -Innenstadt. Für ein Stadtbezirkszentrum eher untypisch liege dort der Angebotsschwerpunkt bei Waren sowohl des kurzfristigen als auch des mittelfristigen Bedarfs. In dem zentralen Versorgungsbereich zeige sich eine vergleichsweise hohe Anzahl von leer stehenden Ladenlokalen, die die gegenwärtige Qualität und Ausstrahlungskraft des Versorgungsbereichs beeinträchtige. In zentraler Lage sicherten Lebensmittelanbieter die lebensmittelorientierte Grundversorgung. Der Rat habe zur Erhaltung und Stärkung der vorhandenen Strukturen innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche regulierend auf Ansiedlungsvorhaben an peripheren Standorten einwirken wollen. Mit der verbrauchernahen Versorgung in § 1 Abs. 1 Nr. 8a BauGB seien Fragen der flächenmäßigen Zuordnung von Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsangeboten zu Wohnstandorten, der Sicherung der Vielfalt von Warenangebot und Dienstleistung an bestimmten Standorten sowie der räumlich ausgewogenen Verteilung des Waren- und Dienstleistungsangebotes angesprochen. Letztlich gehe es dabei um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an integrierten, namentlich auch für die nicht motorisierte Bevölkerung möglichst gut erreichbaren Standorten. Der Bebauungsplan verfolge kein anderes Ziel. Die Festsetzungen zum Ausschluss bestimmter Unterarten des Einzelhandels beschränkten sich auf die für C. nach einer gesamtstädtischen Bestandsaufnahme festgelegte Zentrenrelevanz bestimmter Sortimente. Insbesondere das Sortiment Lebensmittel sei sowohl im Stadtbezirkszentrum X1.-Innenstadt als auch im Stadtteilzentrum I. und darüber hinaus in weiteren zentralen Versorgungsbereichen im Stadtgebiet prägend vertreten und bereits aus diesem Grunde als zentrenrelevant einzustufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße. Formelle Mängel des Bebauungsplans bestünden nicht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs habe in räumlicher und zeitlicher Hinsicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entsprochen. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken, dass die Planbegründung auf einem Aktenbord und die Planurkunde an einer Teleskopstange an der Wand bereitgehalten worden seien. Die Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sei gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wirksam. Ausweislich der Planbegründung diene der Ausschluss des Einzelhandels dem Schutz des in der Nähe gelegenen Stadtbezirkszentrums X1. -Innenstadt und des Stadtteilzentrums I. in circa 1,3 km Entfernung. Der Schutz von Versorgungszentren sei ein legitimes städtebauliches Ziel. Die Gemeinden dürften entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebietes zur Unterbringung von Einzelhandelsnutzungen zur Verfügung stellten. Insoweit habe der Rat sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans von dem Masterplan Einzelhandel leiten lassen, der als informeller Plan eine sonstige städtebauliche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstelle. Mit dem Masterplan Einzelhandel habe der Rat eine klare Aussage zur räumlichen Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen im gesamten Stadtgebiet getroffen. Ziel des Masterplans Einzelhandel sei die nachhaltige Stärkung bestehender Zentren und die Sicherung einer wohnungsnahen Versorgung. Dieses gesamtstädtische Konzept zur Steuerung von Einzelhandel sei in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Bei der Prüfung der Zentrenschädlichkeit bestimmter Formen des Einzelhandels sei nicht auf das einzelne Vorhaben der Klägerin abzustellen, sondern auf das Potential, dessen Realisierung der Bebauungsplan ohne den Einzelhandelsausschluss zuließe. Dass ein Plangebiet dieser Größe, wäre es mit Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten besetzt, insbesondere die schützenswerten Versorgungszentren X1. -Innenstadt und I. schädigen würde, liege auf der Hand, zumal in beiden auch das Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel zentrumsbildend sei, wie sich aus dem zum Gegenstand der Planbegründung gemachten ergänzenden Gutachten des Büros Junker und Kruse ergebe. Der Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin habe auch bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.2.2007 keinen Anspruch auf die Erteilung des am 9.11.2004 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gehabt. Dem Vorhaben hätten seit dem 1.3.2004 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.2.2007 Veränderungssperren entgegengestanden. Auf die Frist des § 17 Abs. 1 BauGB seien entgegen der Argumentation der Klägerin keine anderen Zurückstellungszeiträume anzurechnen. Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin ergänzend damit begründet, dass die Festsetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Verkaufsstellen in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben und zu den im Sondergebiet zugelassenen baumarktspezifischen Sortimenten unbestimmt seien. Zudem fehlten die nach der Rechtsprechung des Senats für die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche erforderlichen konkreten Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Städtebauliche Gründe seien auch mit Blick auf den Masterplan Einzelhandel und dessen Umsetzung nicht gegeben. Dieser verlange eine Umsetzung im Einzelfall und weise darauf hin, dass die Stadt nicht von der Pflicht entbunden sei, zu prüfen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Erreichung seiner Ziele gerechtfertigt seien. Allein die Existenz eines Konzepts zur Einzelhandelssteuerung stelle für sich genommen keinen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Der Masterplan Einzelhandel sei auch nicht schlüssig, widerspruchsfrei und rechtskonform zustande gekommen. Dies gelte insbesondere für die Festlegung des zentralen Versorgungsbereichs I. , die Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln als zentrenrelevantes Sortiment in die C1. Liste, den Ausnahmetatbestand der fehlenden schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die Realisierbarkeit beziehungsweise Umsetzung des Konzepts. Auf dieser Grundlage sei auch die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung fehlerhaft. Der Bebauungsplan leide zudem unter Verfahrensfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Auch straßenrechtliche Gründe hinderten die Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht, wie sich insbesondere aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben des M1. T. NRW ergebe. Die Klägerin hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen . Mit Urteil vom 7.12.2010 hat der Senat das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass dem Vorhaben der Klägerin keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Es widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, denn der für das darin festgesetzte Gewerbegebiet durch textliche Festsetzung bestimmte Ausschluss von Einzelhandel mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Hauptsortimenten sei unwirksam. Bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Dabei bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspreche. Schließlich verstoße das Vorhaben auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von ihm schädliche Auswirkungen auf einen der beiden in Rede stehenden zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet ausgehen könnten. In der Planbegründung sei zutreffend ausgeführt, dass es (voraussichtlich) durch die Ansiedlung eines einzelnen kleinflächigen Lebensmittelbetriebs nicht zu wesentlichen negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche X1. -Innenstadt oder I. kommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die von ihm zugelassene Revision der Beklagten mit Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 7.11 - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zutreffend habe der Senat die Rechtsgrundlage für den im Bebauungsplan enthaltenen und dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids entgegenstehenden Einzelhandelsausschluss in § 1 Abs. 9 BauNVO gesehen und nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für diese Einzelfestsetzung eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt. Die Anforderungen, die die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die städtebauliche Rechtfertigung stelle, habe er aber in bundesrechtswidriger Weise überspannt und deswegen die Wirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses in nicht tragfähiger Weise verneint. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB betreffe die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Für Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO gelte nichts anderes. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung würden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung - wie hier - die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründe, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetze. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergebe, seien derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 - sei nichts Gegenteiliges herzuleiten. Soweit darin auf die sachlichen Rechtfertigungsgrenzen eines planerischen Konzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hingewiesen und ausgeführt worden sei, dass Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienten, deshalb auch nicht erforderlich seien, habe, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der für sich genommen möglicherweise missverständlichen Formulierung deutlich ergebe, nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass ein Planungskonzept nicht solche planerischen Festsetzungen in einem Bebauungsplan rechtfertigen könne, die von vornherein nicht geeignet seien, dieses Ziel zu fördern. Ein Planungsträger sei nicht gehindert, sich die rechtfertigende Wirkung eines Planungskonzeptes auch im Falle seiner nicht vollständigen Umsetzung zunutze zu machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten. Davon könne allerdings nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr bestehe, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariere. Der Senat habe den dargelegten bundesrechtlichen Maßstab verfehlt, wenn er für die Abweichungen von dem Planungskonzept nachvollziehbare Begründungen fordere, die auf der Ebene der Bauleitplanung eine schlüssige Konzeption erkennen ließen, und wenn er die getroffenen Festsetzungen daran messe, ob sie den Einzelhandel "weitgehend" ausschlössen. Auf der Grundlage des bundesrechtlichen Maßstabs sei die im Bebauungsplan enthaltene allgemeine Zulassung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten unter dem Gesichtspunkt der Zentrenstärkung nicht deswegen unwirksam, weil der Bebauungsplan von der im Grundsatz 1 des Masterplans Einzelhandel enthaltenen Empfehlung, Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 qm zuzulassen, keinen Gebrauch mache oder weil er die zulässigen Neben- und Randsortimente künftiger Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang nicht weiter einschränke und somit das Ziel der Zentrenstärkung möglicherweise nicht mit der gleichen Intensität verfolge, wie sie der Masterplan Einzelhandel für erwägenswert erachte. Eine solche Regelung sei vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn sie nicht geeignet sei, das Ziel der Zentrenstärkung zu fördern oder dieses Ziel gar konterkariere. Diese Prüfung habe der Senat nicht vorgenommen. Auch soweit er den Einzelhandelsausschluss unter der Zielsetzung des Zentrenschutzes als städtebaulich nicht gerechtfertigt angesehen habe, habe er den bundesrechtlichen Maßstab überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe es bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Weitergehende Anforderungen seien nicht gerechtfertigt. Denn auch insoweit komme es darauf an, ob der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet sei, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon sei grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt würden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen würden. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung (gemeint ist wohl: des Schutzes) von Versorgungszentren gehe es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt werde. Den bundesrechtlichen Maßstab habe der Senat auch verfehlt, soweit er die den Annex-Handel regelnden Festsetzungen mangels städtebaulicher Rechtfertigung für unwirksam gehalten habe, weil sie keine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten enthielten. Auf das für diese Regelung erkennbar einschlägige, nach seinen Feststellungen in der Planbegründung enthaltene Ziel, das Plangebiet für das produzierende beziehungsweise dienstleistende Gewerbe zu sichern, sei der Senat in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Dass aufgrund der Zulassung des Annex-Handels die Grundsätze des Masterplans Einzelhandel möglicherweise nur in eingeschränktem Umfang umgesetzt würden, stehe der städtebaulichen Rechtfertigung dieser Regelung nicht entgegen. Dass sie das mit der Bauleitplanung ebenfalls verfolgte Ziel der Zentrenstärkung konterkariere oder der im Bebauungsplan geregelte Einzelhandelsausschluss wegen der Zulassung des Annex-Handels keinerlei Beitrag zur Förderung des Ziels der Zentrenstärkung leisten könne, habe der Senat nicht festgestellt und liege auch nicht auf der Hand. In dem fortgeführten Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor, zwischenzeitlich habe die Beklagte im Rahmen der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel eingestanden, dass ihr hinsichtlich des Bebauungsplans ein Abwägungsfehler unterlaufen sei. Sie habe eingeräumt, dass die im Masterplan Einzelhandel vorgenommene Bestimmung von Zentren mit zwei Teilbereichen tatsächlich und rechtlich nicht begründbar sei. Dieser Abwägungsfehler sei auch nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Beklagten gerügt worden und deshalb beachtlich. Darüber hinaus habe die Beklagte in keiner Weise aufgezeigt, dass eine Umlenkung des im Plangebiet ausgeschlossenen Einzelhandels auf die zentralen Versorgungsbereiche X1. -Innenstadt und I. stattfinden könne oder solle. Das Ziel der Zentrenstärkung werde überhaupt nicht ernsthaft verfolgt. Einzelhandel, der sich im Plangebiet ansiedeln wolle, sei bereits in I. und auch in X1. -Innenstadt in vergleichbarer Form vertreten. Der dort vorhandene Einzelhandel solle auch nicht durch eine Ansiedelung im Plangebiet ersetzt werden. Das Plangebiet befinde sich in so weiter Entfernung sowohl vom Zentrum I. als auch vom Zentrum X1. -Innenstadt, dass Einzelhandel im Plangebiet gar nicht in Konkurrenz zum Einzelhandel in diesen Zentren treten könne. Die Ansiedlung von Einzelhandel im Zentrum I. sei auch gar nicht möglich, weil dieses Zentrum aufgrund der viel zu engen Abgrenzung überhaupt keinen Platz mehr biete für Neuansiedlungen der hier in Rede stehenden Art. Auch hinsichtlich des Ziels, zentrale Versorgungsbereiche zu schützen, seien beachtliche Abwägungsfehler gegeben. In der Planbegründung sei festgehalten, dass unmittelbare Überschneidungen der Einzugsradien des Plangebiets und des Zentrums I. nicht feststellbar seien. Der Einzugsradius des Zentrums X1.-Innenstadt weise nach der Planbegründung lediglich eine unwesentliche Überschneidung mit dem des Plangebiets auf. Hinzu komme, dass der Masterplan Einzelhandel selbst feststelle, dass in C. für den Bereich der Nahrungs- und Genussmittel zusätzliche Verkaufsflächenspielräume von circa 11.500 qm bestünden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen . Sie trägt vor, dass es hier nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsurteil nur noch darum gehe, ob im Aufstellungsverfahren den formellen Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprochen worden sei und der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot genüge. Die von der Klägerin erhobene Rüge zur fehlerhaften Abgrenzung des Nahversorgungszentrums I. im Masterplan Einzelhandel könne allenfalls dann rechtlich bedeutsam sein, wenn der fragliche Bereich in I. überhaupt nicht als zentraler Versorgungsbereich in Betracht käme. Das sei nicht der Fall. Lediglich die räumliche Abgrenzung des Nahversorgungszentrums I. sei inzwischen verändert worden. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsurteil betont, dass es bei der Verfolgung der städtebaulichen Zielsetzung des Schutzes und der Stärkung von Versorgungszentren nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren gehe, sondern um planerische Lenkung und mithin um eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt werde. Diese Erwägungen seien nicht nur im Zusammenhang mit der städtebaulichen Erforderlichkeit des Einzelhandelsausschlusses anzustellen, sondern seien auch für die Abwägung maßgeblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Hefte 1 bis 17) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids, mit dem sie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Verkaufsstätte überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G. -S. -Straße 44/46 in C. (im Folgenden: Vorhaben) festgestellt wissen will. Die Versagung des Vorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zwar ist das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin gegeben, nachdem der Landesbetrieb T. NRW unter dem 16.6.2010 eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben in Aussicht gestellt hat, doch stehen seiner Verwirklichung bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist an den Festsetzungen des Bebauungsplans 769N (im Folgenden: Bebauungsplan) zu messen, in dessen Geltungsbereich es verwirklicht werden soll (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist wirksam. Der ihm zu Grunde liegenden Planung als solcher fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Mit dem Bebauungsplan hat der Rat ausweislich der Planbegründung insbesondere die Steuerung des Einzelhandels beabsichtigt. Der Standort befinde sich außerhalb des circa 800 m entfernten Zentrums X2.-Innenstadt. Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet widerspreche den Aussagen des Räumlichen Ordnungskonzeptes, des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes und des Masterplans Einzelhandel. Negative städtebauliche Auswirkungen auf die wohnungsnahe Grundversorgung und das C1. Zentrengefüge sollten durch den sortimentsbezogenen Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet vermieden werden. Es gehöre zu den strategischen Zielen des Masterplans Einzelhandel, zentrenrelevante Sortimente ausschließlich auf die räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche zu lenken. Bei den so beschriebenen Anliegen handelt es sich um städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung von Bebauungsplänen rechtfertigen können. Der Bebauungsplan weist keine formellen Mängel auf. Insbesondere sind bei seiner Aufstellung die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 21.8.2007 gegenüber der Beklagten die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und dabei die Umstände der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bemängelt hat, vermag der Senat keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensmangel festzustellen. Die von der Klägerin näher beschriebenen Umstände der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, wonach in dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt war, die Planurkunde zusammen mit anderen Plänen an einer an der Wand befestigten Halterung hing, während die übrigen Planunterlagen einschließlich der Planbegründung auf einem Aktenbord lagen, haben die Einsichtnahme nicht unzumutbar behindert oder erschwert. Dem interessierten Bürger, der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eines Planentwurfs Einsicht in die Planunterlagen nehmen will, ist es zuzumuten, sich in dem Raum, in dem sie ausliegen, zu orientieren und dabei auch den Zusammenhang zwischen einer zum Zwecke der besseren Lesbarkeit aufgehängten Planurkunde und den zugehörigen sonstigen Planunterlagen herzustellen. Dass aus Gründen der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen mehrere Planurkunden an einer Halterung aufgehängt waren, und es deshalb erforderlich war, die Planurkunde, in die Einsicht genommen werden sollte, herauszusuchen, stellt angesichts des jeweils auf der Planurkunde gut lesbar aufgebrachten Namens des Bebauungsplans keine überzogenen Anforderungen an den interessierten Bürger. Es ist auch unbedenklich, dass die Einsicht in die Planunterlagen nur während der üblichen Dienststunden möglich war. Den Belangen der berufstätigen interessierten Bürger war mit der Möglichkeit, die Planunterlagen donnerstags bis 18.00 Uhr einzusehen, hinreichend Rechnung getragen. Sämtliche zeichnerische und textliche Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungen getragen und sowohl genügend bestimmt als auch städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Dies gilt insbesondere für die dem Vorhaben entgegenstehende textliche Festsetzung, die für das im Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiet den Einzelhandel mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausschließt. Als Rechtsgrundlage für den hinreichend bestimmten sortimentsbezogenen Ausschluss von Einzelhandel kommt allein § 1 Abs. 9 BauNVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung dürfen danach einzelne Einzelhandelsbranchen ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Die „besonderen städtebaulichen Gründe“ müssen nicht von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein. Die Vorschrift meint vielmehr, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 ‑ 4 C 16.07 -, BRS 74 Nr. 2. Bei Festsetzungen zur Nutzungsart „Einzelhandel“ kann ‑ wie hier ‑ die Zentrenrelevanz eines Warensortiments ein spezieller Grund für eine Abgrenzung zum Einzelhandel mit sonstigen Warensortimenten sein, weil es etwa eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses zur Umsetzung der einschlägigen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers nicht bedarf oder ein solcher aus anderen Gründen nicht gewollt ist. Der Einzelhandelsausschluss genügt auch den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. In dem in diesem Verfahren ergangenen Revisionsurteil hat das Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsauffassung vertreten, dass der vorstehend beschriebene grobe Maßstab für die Planrechtfertigung auch anzulegen sei, wenn es darum gehe, die städtebauliche Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans festzustellen. Die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB beträfen die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür sei das Abwägungsgebot maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, juris. An diese Rechtsauffassung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsurteil ist aus dem Umstand, dass ein Plangeber die städtebauliche Erforderlichkeit von Festsetzungen der vorgenannten Art mit dem Willen zur Umsetzung eines Einzelhandelskonzeptes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB begründet, die Vorgaben dieses Einzelhandelskonzeptes aber nur teilweise umsetzt, nicht der Schluss zu ziehen, dass den Festsetzungen von vornherein die städtebauliche Erforderlichkeit abzusprechen wäre. Der Plangeber könne sich die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr bestehe, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolge das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürften Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abwichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lasse. Ebenso wenig seien die Festsetzungen daran zu messen, ob sie den Einzelhandel weitgehend ausschlössen. Solle der Ausschluss von Einzelhandel nur zum Schutz eines Versorgungszentrums festgesetzt werden, bedürfe es der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Dieses Erfordernis sei aber nicht im Planaufstellungsverfahren sondern regelmäßig bei der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes zu erfüllen. Auch eine Darstellung der konkret zentrenschädlichen Sortimente in der Planbegründung sei nicht zu verlangen. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes sei grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen seien. Etwas anderes gelte nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten könne. Dass hier die textliche Festsetzung zum sortimentsbezogenen Ausschluss von Einzelhandel wegen der im Übrigen durch den Bebauungsplan bewirkten Abweichungen von dem Masterplan Einzelhandel, die der Senat in der aufgehobenen Entscheidung vom 12.4.2011 aufgezeigt hat, nicht geeignet sein könnten, zumindest irgendeinen Beitrag zu leisten, das Ziel der Stärkung der städtischen Versorgungszentren zu fördern, oder die besagten Abweichungen dieses Ziel gar konterkarieren würden, lässt sich nicht feststellen. Nach dem von dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstab dürfte die Möglichkeit, solche Feststellungen zu treffen, ohnehin eher theoretischer Natur sein. Ob das Bundesverwaltungsgericht an seiner früheren Rechtsauffassung festhält, wonach es jedenfalls auf der Ebene eines Bebauungsplans, der ein städtebauliches Konzept zur Einzelhandelssteuerung für einen bestimmten Bereich umsetzt, keiner weiteren Differenzierung der ausgeschlossenen Sortimente unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung bedarf, wenn das Konzept in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 ‑ 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1, und in welchem rechtlichen Zusammenhang der Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit eines solchen Konzeptes Bedeutung haben soll, lässt sich dem Revisionsurteil nicht entnehmen. Der Senat braucht diesen Fragen nicht weiter nachzugehen, denn der vom Rat als Einzelhandelskonzept beschlossene Masterplan Einzelhandel ist jedenfalls nach dem in dem Revisionsurteil insoweit ebenfalls vorgegebenen groben Maßstab für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Masterplan Einzelhandel baut auf einer Erhebung sämtlicher Einzelhandelsbetriebe im Stadtgebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Sortimente und der Verkaufsflächen auf, die er jeweils den festgelegten Zentren und Stadtbezirken zuordnet. Er enthält eine ortsspezifische Liste der als zentren- beziehungsweise nicht zentrenrelevant angesehenen Sortimente und benennt Ziele und Vorschläge für eine gesamtstädtische Entwicklung. Diesen Zielen und Vorschlägen liegt das Leitbild einer zentrenorientierten Versorgungsstruktur und Einzelhandelsentwicklung zugrunde. Ausgehend von dem Ziel, die gewachsenen Haupt- und Nebenzentren in ihren Versorgungsfunktionen zu stärken, formuliert der Masterplan Einzelhandel insbesondere vier Grundsätze zur städtebaulichen Steuerung der Einzelhandelsnutzungen. Nach dem Grundsatz 1 solle der kleinflächige zentrenrelevante Einzelhandel nur noch in den im Masterplan Einzelhandel dargestellten zentralen Versorgungsbereichen zulässig sein, während der großflächige zentrenrelevante Einzelhandel nach dem Grundsatz 2 abhängig von der Verkaufsflächengröße nur noch im Hauptgeschäftszentrum sowie in den (besonderen) Stadtbezirkszentren und Stadtteilzentren angesiedelt werden solle. Der Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten solle gemäß dem Grundsatz 3 in den zentralen Versorgungsbereichen zur Gewährleistung der Nahversorgung konzentriert werden. Der Grundsatz 4 hebt hervor, dass der nicht zentrenrelevante Einzelhandel bis zur Schwelle der Großflächigkeit grundsätzlich überall dort möglich sein solle, wo Einzelhandel baurechtlich zulässig sei. Zur Verwirklichung der angestrebten Einzelhandelsentwicklung sollten jedoch auch Ansiedlungen nicht zentrenrelevanter Sortimente (groß- und kleinflächig) räumlich gelenkt werden, wofür sich neben den Zentren insbesondere bestehende Sonderstandorte anböten. Der Masterplan Einzelhandel will mit seinen Vorgaben entsprechend dem dargestellten Ziel der Stärkung der Versorgungsbereiche die Aktivitäten des Einzelhandels auf diejenigen Standorte lenken, die für die Entwicklung der Stadt beziehungsweise der Stadtbezirke förderlich sind. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese Maßgaben auch unter Berücksichtigung der im Masterplan Einzelhandel formulierten Ausnahmen grundsätzlich geeignet sind, das auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Konzept zur Stärkung der Zentren durch die Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf diese Zentren umzusetzen. Das Konzept basiert auf einer hinreichenden Betrachtung der konkreten Situation und erscheint für sich genommen insgesamt schlüssig und frei von Widersprüchen. Die pauschale Kritik der Klägerin, die Aufnahme von Lebensmitteln in den Katalog der im festgesetzten Gewerbegebiet ausgeschlossenen zentrenrelevanten Sortimente sei nicht nachvollziehbar und stelle keine tragfähige städtebauliche Erwägung dar, bietet keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Dass ein Lebensmittelmarkt zentrumsbildend sein kann, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner Vertiefung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 ‑ 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1. Der Umstand, dass - wie die Beklagte nach den Ausführungen in der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel selbst erkannt hat - dieser in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung zu viele zentrale Versorgungsbereiche festlegt hatte und die Abgrenzungen einzelner zentraler Versorgungsbereiche fehlerhaft war, stellt seine Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit weder hinsichtlich seiner grundlegenden Konzeption noch hinsichtlich seiner grundlegenden Zielsetzung in Frage. Was die textlichen Festsetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Verkaufsstellen in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben im festgesetzten Gewerbegebiet sowie zur Zulässigkeit des Verkaufs baumarktspezifischer Sortimente im festgesetzten Sondergebiet angeht, mögen sie aus sich heraus nicht eindeutig sein, sodass man die Frage nach ihrer Bestimmtheit aufwerfen kann. Allerdings stellt allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „unmittelbarer räumlicher und betrieblicher Zusammenhang“ oder „baumarktspezifische Sortimente“ die Bestimmtheit einer textlichen Festsetzung eines Bebauungsplans nicht in Frage. Es reicht aus, dass sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Plangebers erschließen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 ‑ 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26. Dabei ist geklärt, dass einer Festsetzung nicht deshalb die gebotene Bestimmtheit fehlt, weil sie der Auslegung bedarf. Es genügt, wenn der Inhalt der Festsetzung durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Die Auslegung ist nicht durch den formalen Wortlaut der Festsetzung begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Text der Festsetzung einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - BRS 57 Nr. 57. Das im Rechtsstaatsprinzip begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Plangeber auch nicht, den Tatbestand einer textlichen Festsetzung so genau zu umschreiben, dass es bei deren Auslegung und Anwendung keine Zweifelsfragen gibt. Es genügt, dass die Planbetroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Grenze zur Unbestimmtheit ist erst überschritten, wenn die Regelung so konturenlos bleibt, dass ihre willkürfreie Handhabung durch die Behörden und Gerichte nicht mehr gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 ‑ 4 C 7.07 -, BRS 71 Nr. 89. Danach lässt sich anhand des feststellbaren Willens des Rates für die Planbetroffenen und die Bauaufsichtsbehörde, die diese Ausnahmeregelung anzuwenden hat, hinreichend klar bestimmen, wann eine Verkaufsstelle wegen ihres räumlichen und betrieblichen Zusammenhanges mit einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sein soll. Die Ausnahmeregelung soll die im Plangebiet tätigen Handwerks- und Gewerbebetriebe im Interesse einer Standortsicherung privilegieren und mit dem Privileg einen Anreiz schaffen für eine vom Rat gewollte Neuansiedelung entsprechender Betriebe. Im Spannungsverhältnis mit der zugleich verfolgten Zielsetzung, den Einzelhandel im Plangebiet mit Blick auf die städtische Zentrenstruktur weitgehend auszuschließen, dient das Tatbestandsmerkmal des räumlichen und betrieblichen Zusammenhanges letztlich dazu, einer Umgehung des mit den Festsetzungen verfolgten Privilegierungsanliegens entgegenzuwirken. Dementsprechend heißt es in der Planbegründung, dass ein betrieblicher Zusammenhang nur dann bestehe, wenn die vertriebenen Produkte am Produktionsstandort im Gewerbegebiet hergestellt würden. Nur die vor Ort hergestellten Waren dürften verkauft werden. Der Verkaufsteil müsse gegenüber den übrigen Betriebsteilen untergeordnet sein. Auch dem unbestimmten Rechtsbegriff „baumarktspezifische Sortimente“ lässt sich durch eine am Willen des Rates orientierte Auslegung eine Kontur geben, die die willkürfreie Handhabung durch die Behörden und Gerichte garantiert. Welche Sortimente der Rat als baumarktspezifisch ansieht, hat er in der Planbegründung zu Ausdruck gebracht und sich dabei auch auf die dem Masterplan Einzelhandel zugrunde liegenden Untersuchungen bezogen. Ein reales Abgrenzungsproblem bei der baurechtlichen Umsetzung der fraglichen textlichen Festsetzung im Einzelfall dürfte hier ohnehin wegen der gleichzeitigen Zulassung zentrenrelevanter Randsortimente in größerem Umfang und dem Umstand, dass die einzelnen in Baumärkten üblicherweise angebotenen Sortimente wegen ihr vergleichsweise großen Zahl ohnehin jeweils nur einen begrenzten Teil der Verkaufsfläche beanspruchen, nicht zu erwarten sein. Abgesehen davon bedürfte die Frage nach der Bestimmtheit des unbestimmten Rechtsbegriffs „baumarktspezifische Sortimente“ hier auch aus den nachstehenden Gründen letztlich keiner Antwort. Denn selbst wenn man unterstellte, dass die textliche Festsetzung zur Zulässigkeit des Verkaufs baumarktspezifischer Sortimente im festgesetzten Sondergebiet wegen Unbestimmtheit unwirksam wäre und dies die Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebietes zur Folge hätte, hätten die dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans gleichwohl Bestand. Die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nicht zwingend zu seiner Unwirksamkeit insgesamt. Vielmehr bleibt es bei der Wirksamkeit des Bebauungsplans, wenn seine übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und der Rat nach seinem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1993 ‑ 4 BN 10.91 -, BRS 55 Nr. 30. Ein solcher Fall der Teilunwirksamkeit wäre hier anzunehmen. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebietes würde das zentrale Anliegen des Bebauungsplans zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im festgesetzten Gewerbegebiet unberührt lassen. Dieses Anliegen war nach der Planbegründung der wesentliche Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans. Es lässt sich daher ein mutmaßlicher Wille des Rates feststellen, den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung des Sondergebietes zu beschließen. Der Bebauungsplan weist keine Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 ‑ 4 CN 1.11 -, juris, und vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung jedenfalls insoweit, als die Klägerin vermeintliche Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials sowie im Abwägungsvorgang fristgerecht gerügt hat. Nur auf diese kann es hier ankommen, denn Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB unbeachtlich, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung hat die Beklagte in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21.8.2007 gegenüber der Beklagten die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang geltend gemacht. Sie hat hinsichtlich des Ausschlusses von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im festgesetzten Gewerbegebiet fehlende Überlegungen zur Zentrenschädlichkeit einer solchen Nutzung im konkreten Fall sowie eine Fehlgewichtung der für den Einzelhandelsausschluss benannten Gründe gegenüber den gegenläufigen Nutzungsinteressen der Grundeigentümer beklagt. Mit einem weiteren Schreiben vom 5.9.2007 hat die Klägerin Zweifel geäußert, ob die im Masterplan Einzelhandel erfolgte Einstufung des Geschäftsbesatzes in I. als zentraler Versorgungsbereich gerechtfertigt sein könne. Ausreichend begründet sei sie jedenfalls nicht. Die erhobenen Rügen, die ausschließlich gegen die textliche Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im festgesetzten Gewerbegebiet gerichtet sind, greifen nicht durch. Der Rat hat insoweit die abwägungsrelevanten Belange, deren fehlerhafte Behandlung die Klägerin behauptet, im Wesentlichen zutreffend ermittelt, bewertet und im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung und den sonstigen zu beachtenden Belangen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Die von der Klägerin beanstandete textliche Festsetzung dient der Stärkung der städtischen Versorgungszentren und ihrer Struktur. Sie bezweckt die Belebung vor allem der Stadt- und Stadtteilzentren sowie die Sicherung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ein gewichtiges städtebauliches Ziel darstellt. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Zur Erreichung des Ziels, die gemeindlichen Versorgungszentren zu stärken, ist der Plangeber nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist ihm auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die es in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, in anderen Teilen des Gemeindegebiets mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Dass der hier festgesetzte Einzelhandelsausschluss nicht geeignet sein könnte, im vorgenannten Sinne zur Stärkung der städtischen Versorgungszentren und ihrer Struktur beizutragen, ist nicht ersichtlich. Die Interessen der Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegen Grundstücke sind demgegenüber durch den Einzelhandelsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen verbleibt trotzt des Einzelhandelsausschlusses und der sonstigen Nutzungsausschlüsse eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen. Auch wenn anzunehmen wäre, dass die Vermarktung der Grundstücke für die zugelassenen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein kein Abwägungsfehler. Dem Interesse eines Grundeigentümers an der einfachsten und lukrativsten Vermarktung seines Grundstücks kommt regelmäßig nicht so viel Gewicht zu, dass der Plangeber dieses Interesse bei der Abwägung nicht mit Blick auf ebenso gewichtige öffentliche Interessen der vorstehend beschriebenen Art zurückstellen könnte. Sollte die im Masterplan Einzelhandel erfolgte Einstufung des Geschäftsbesatzes in I. als zentraler Versorgungsbereich tatsächlich unrichtig sein, beruhten die Überlegungen des Rates zu den Auswirkungen möglicher Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet auf diesen vermeintlichen zentralen Versorgungsbereich auf einer falschen Grundlage. Soweit der Rat die Vermeidung solcher Auswirkungen als öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt hat, wäre die Abwägung zwar fehlerhaft, doch wäre dieser Abwägungsmangel für die Wirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses unerheblich, weil er keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob ein Abwägungsmangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Es kommt darauf an, ob - mit Blick auf die Planunterlagen oder sonst erkennbare oder naheliegende Umstände - die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.7.2010 ‑ 4 BN 1.10 -, juris. Letzteres ist hier auszuschließen, weil der Rat nach der Planbegründung den Einzelhandelsausschluss unabhängig von den Erwägungen zum vermeintlichen zentralen Versorgungsbereich I. mit denselben Erwägungen auch zum Schutz und/oder zur Stärkung des Stadtbezirkszentrums X1. -Innenstadt sowie des städtischen Zentrengefüges insgesamt beschlossen hat und nichts dafür spricht, dass er davon Abstand genommen hätte, wenn ihm die möglicherweise unrichtige Einstufung des Geschäftsbesatzes in I. als zentraler Versorgungsbereich bewusst gewesen wäre. Soweit die Klägerin meint, der Rat habe in keiner Weise aufgezeigt, dass eine Umlenkung des im Plangebiet ausgeschlossenen Einzelhandels auf die namentlich benannten zentralen Versorgungsbereiche stattfinden könne oder solle, und eine entsprechende Umlenkung tatsächlich auch gar nicht in Betracht komme, ergibt sich daraus unabhängig von der Richtigkeit dieser Einwände ebenfalls kein Abwägungsmangel, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. Jedenfalls für die Tragfähigkeit des mit dem Einzelhandelsausschluss verfolgten Ziels der Stärkung des städtischen Zentrengefüges kommt es nicht darauf an, ob sich Einzelhandelsbetriebe, die sich ohne den Einzelhandelsausschluss im Plangebiet niederlassen dürften, auch in den zentralen Versorgungsbereichen I. und X1.-Innenstadt ansiedeln könnten. Maßgeblich ist nach der Planbegründung vielmehr die gewollte Lenkung des zentrenrelevanten Einzelhandels auf integrierte Standorte, zu denen das Plangebiet nach den Feststellungen des Rates nicht gehört. Dass eine Ansiedlung von Einzelhandel überwiegend mit Lebensmitteln, wie ihn die Klägerin im Plangebiet verwirklichen möchte, in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt selbstverständlich möglich ist, steht außer Frage. Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass diese Form von Einzelhandel in den zentralen Versorgungsbereichen I. und X1. -Innenstadt bereits vertreten ist und auch nicht ersetzt werden soll. Schließlich hat der Rat das Plangebiet als ungeeignet angesehen für ein Nahversorgungszentrum, weil es an einem entsprechenden Einzugsbereich fehle. Dagegen ist nichts zu erinnern. Ob sonstige Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials sowie im Abwägungsvorgang aufgetreten sind, kann offenbleiben, da solche Mängel jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnten. Sie wären unbeachtlich, weil die Klägerin sie nicht fristgerecht gerügt hat. Hinsichtlich der rechtzeitig gerügten - vermeintlichen - Abwägungsfehler lassen sich auch keine Mängel im Abwägungsergebnis feststellen. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist erst dann anzunehmen, wenn er so schwerwiegend ist, dass das Ergebnis der Planung schlechterdings nicht haltbar und eine Verfristung des Mangels unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten daher nicht gerechtfertigt ist. Vgl. Amtliche Begründung zum EAG Bau, BT‑Drucks. 15/2250, S. 96. Dazu genügt es nicht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung bei einer fehlerfreien Abwägung anders ausgefallen wäre und ein möglicher Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung von vornherein nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 ‑ 4 CN 2.10 -, BauR 2011, 225 (229) m.w.N.; BTDrucks. 15/2250 S. 65. Von einer derart unausgewogenen Planung kann hier nach den vorstehenden Ausführungen keine Rede sein. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hatte auch bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.2.2007 keinen Anspruch auf Erteilung des am 9.11.2004 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Ungeachtet eines damals möglicherweise fehlenden Sachbescheidungsinteresses stand dem Vorhaben jedenfalls die das Plangebiet betreffende Veränderungssperre entgegen, die der Rat am 27.1.2005 beschlossen und die er mit Beschluss vom 26.1.2006 bis zum 1.3.2007 verlängert hatte. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in der Vorschrift näher beschriebenen Inhalt beschließen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt C. hatte am 21.12.2004 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst. In dem in dem Aufstellungsbeschluss festgelegten Plangebiet lag auch das Grundstück, auf dem die Klägerin das Vorhaben realisieren möchte. Der Aufstellungsbeschluss ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die formellen Voraussetzungen für eine Veränderungssperre waren gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vor. Zu diesen materiellen Voraussetzungen gehört, dass die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des späteren Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn Vorstellungen über die gewollte bauliche Nutzung der Flächen im Plangebiet fehlen, ist der Inhalt des späteren Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre wären ‑ nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ‑ nicht zu rechtfertigen, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienten, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 ‑ 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 27.7.1990 ‑ 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101; Urteile vom 19.2.2004 ‑ 4 CN 13.03 und 13.06 -, BRS 67 Nr. 11, Nr. 118. Es ist aber auch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Aufstellungsverfahrens ermöglicht. Gerade vor dem Hintergrund des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB kann sich eine Gemeinde zu Beginn des Aufstellungsverfahrens noch nicht abschließend auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen. Der Bebauungsplan wird im Verlaufe des Aufstellungsverfahrens erst erarbeitet. Als typisches Sicherungsinstrument unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot. Den privaten Belangen der von der Veränderungssperre betroffenen Eigentümern tragen § 14 Abs. 2 und 3 BauGB ausreichend Rechnung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 35/92 -, NVwZ 1993, 473; OVG NRW, Urteil vom 26.2.2009 - 10 D 40/07.Ne - juris. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme der Klägerin, dem Aufstellungsbeschluss habe eine reine Verhinderungsplanung zugrunde gelegen, mit Blick auf die mit dem Aufstellungsbeschluss verlautbarten Ziele, im Plangebiet Gewerbetriebe anzusiedeln und den Einzelhandel zu steuern, nicht gerechtfertigt. Für eine solche Annahme reicht es insbesondere nicht aus, dass die Beklagte den Bauwunsch der Klägerin beziehungsweise eines anderen Vorhabenträgers zum Anlass genommen hatte, das Aufstellungsverfahren einzuleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2009 ‑ 10 A 933/09 -; Urteil vom 28.5.2009 - 10 D 33/07 - juris. Da der Bebauungsplan am 15. Februar 2007 in Kraft getreten ist, hielt sich die zulässigerweise verlängerte Veränderungssperre auch innerhalb des in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB vorgegebenen Zeitrahmens von drei Jahren. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Berechnung der maximal zulässigen Zurückstellung des Vorhabens, das Gegenstand der am 9.11.2004 gestellten Bauvoranfrage war, neben der Geltungsdauer der Veränderungssperre keine weiteren, vor deren Inkrafttreten liegenden Zurückstellungszeiträume nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen sind. Insoweit sind die förmliche und eine mögliche faktische Zurückstellung der früheren Bauvoranfrage vom 30.3.2000, die sich ebenfalls auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Vorhabengrundstück bezogen hatte, auch wenn man eine grundstücksbezogene Betrachtung anstellt, schon deshalb nicht zugunsten der Klägerin fristverkürzend zu berücksichtigen, weil der damalige Bauantragsteller seine Bauvoranfrage nach einer Verständigung mit der Beklagten aus eigenem Entschluss zurückgezogen hatte. Gibt ein Bauantragsteller aus freien Stücken seine Bauabsichten auf, hat sich die Wirkung der Zurückstellung seines Bauvorhabens auch in Bezug auf die Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB erledigt. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der an § 15 Abs. 1 BauGB anknüpft, beruht auf der Überlegung, dass die für die Veränderungssperre maßgeblichen allgemeinen Fristbestimmungen in den Fällen einer Ergänzung bedürfen, in denen der Grundstückseigentümer oder ein anderer Bauwilliger schon vor der satzungsrechtlichen Anordnung einer Veränderungssperre durch die Zurückstellung seines Baugesuchs daran gehindert wird, von den Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks Gebrauch zu machen, zu denen das materielle Baurecht an sich Gelegenheit bietet. Den Interessen des durch eine solche Maßnahme Betroffenen wird dadurch Rechnung tragen, dass der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt wird. Von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB soll derjenige profitieren, der schon vor dem Erlass einer Veränderungssperre aufgrund einer Zurückstellung seines Baugesuchs Nutzungsbeschränkungen hat hinnehmen müssen. Fehlt es jedoch an einer entsprechenden fortwirkenden Belastung, weil das zurückgestellte Bauvorhaben freiwillig aufgegeben oder an einem anderen Standort realisiert wird, ist ein entsprechender Ausgleich in Zeit für den Grundstückseigentümer oder den anderen Bauwilligen durch die Anrechnung von Zurückstellungszeiten nicht mehr gerechtfertigt. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8.11.2002 - 3 S 107/02 -, BRS 65 Nr. 112, wonach die Berücksichtigung der Dauer einer Zurückstellung bei der individuellen Berechnung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre nicht voraussetzt, dass der Bauwillige bis zum Ablauf der Veränderungssperre an seinem ursprünglichen Bauvorhaben festhält, ist nichts Gegenteiliges herzuleiten. Das Urteil verhält sich zu der Frage, ob es für die Berechnung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre von Bedeutung ist, dass der Bauherr nach dem Inkrafttreten der Veränderungssperre sein Bauvorhaben aufgegeben und die in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsbehelfe zurückgenommen hat. Dazu heißt es in dem Urteil zutreffend, dass es mit dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre auf eine individuelle Nutzungsabsicht nicht mehr ankomme und jede der Veränderungssperre unmittelbar vorausgehende Zurückstellung eines Baugesuchs bei der individuellen Berechnung ihrer Dauer anzurechnen sei. Hier hatte jedoch der damalige Bauantragsteller bereits im Jahre 2001 sein zurückgestelltes Bauvorhaben an dem Standort freiwillig aufgegeben. Von einer der im Jahre 2004 bekannt gemachten Veränderungssperre unmittelbar vorausgehenden Zurückstellung kann daher keine Rede sein. Auch der Zeitraum ab der ersten Zurückstellung der Bauvoranfrage der Klägerin vom 17.10.2003 ist auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht anzurechnen. Zwar ist das Baugesuch von der Beklagten unter dem 12.12.2003 zunächst förmlich zurückgestellt und erst mit Bescheid vom 27.5.2004 mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt worden. Gleichwohl sind insoweit keine Zeiten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnen, weil das zurückgestellte Baugesuch ein offensichtlich nicht genehmigungsfähiges Bauvorhaben betraf. Kann der Bauwillige das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben offenkundig nicht realisieren, führt die konkrete Zurückstellung des Baugesuchs nicht zu dem typischerweise mit einer Zurückstellung verbundenen Schwebezustand und der damit einhergehenden Nutzungsbeschränkung für den Bauwilligen, die durch die Anrechnung des Zeitraums der Zurückstellung auf die Veränderungssperre ausgeglichen werden soll. So liegt der Fall auch hier. Der geplante Lebensmittelmarkt sollte mit einem Abstand von 11 m zum äußeren Fahrbahnrand der Autobahn errichtet werden und verstieß damit fraglos gegen das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG. Dementsprechend hatte der Landesbetrieb T. NRW bereits vor der Zurückstellung des Baugesuchs unter dem 3.12.2003 die beantragte Ausnahmegenehmigung für das Bauvorhaben der Klägerin gegenüber abgelehnt. Auch für sie musste sich daher die Erkenntnis aufdrängen, dass eine Realisierung des zurückgestellten Baugesuchs ersichtlich nicht in Betracht kam. Ihr pauschaler Vortrag im Berufungsverfahren, in der näheren Umgebung des beabsichtigten Standorts sei ein entsprechend geringer Abstand der vorhandenen Gebäude zu der Trasse der A 40 kein Ausnahmefall, ändert nichts an der nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilenden offenkundigen straßenrechtlichen Unzulässigkeit des damaligen Vorhabens. Die Ablehnung des Baugesuchs ist nach Rücknahme des Widerspruchs der Klägerin gegen den Versagungsbescheid letztlich auch bestandskräftig geworden. In einer solchen Konstellation kann nicht davon die Rede sein, dass es der Gemeinde ohne Anrechnung auf die maximal zulässige Zurückstellungsdauer ermöglicht werde, ein Vorhaben zu Lasten des Bauwilligen auf unabsehbare Zeit unentschieden zu lassen. Abgesehen davon ergäbe sich hier auch dann kein anderes Ergebnis, wenn die Zurückstellungszeiten offensichtlich nicht genehmigungsfähiger Vorhaben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen wären. Anzurechnen wäre dann der Zeitraum von der Zustellung der förmlichen Zurückstellung des Baugesuchs im Dezember 2003 bis Mai 2004. Für die Zeit danach hatte sich die Zurückstellung durch die Ablehnung des Antrags erledigt. Diese Zeit ist auch nicht als faktische Zurückstellungszeit zu berücksichtigen. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist nach ständiger Rechtsprechung entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen es zu einer unangemessenen - das heißt ohne sachliche Rechtfertigung - verzögerten Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Baugesuchs gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist. Beides trifft auf den Zeitraum nach der Ablehnung des Baugesuchs nicht zu, weil die Ablehnung des Baugesuchs mangels Sachbescheidungsinteresses der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen zu Recht erfolgt ist. Es kommen auch keine weiteren faktischen Zurückstellungszeiten in Betracht. Die Bauvoranfrage der Klägerin, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, datiert vom 29.10.2004. Bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 15.2.2005 hat die Beklagte die übliche Bearbeitungszeit für einen Antrag der vorliegenden Art von circa drei Monaten nur geringfügig überschritten. Der Bebauungsplan ist zwei Jahren später am 15.2.2007 in Kraft getreten, sodass auch bei einer Anrechnung des Zurückstellungszeitraums von Dezember 2003 bis Mai 2004 die individuell berechnete Geltungsdauer der Veränderungssperre - unter Berücksichtigung ihrer möglichen Verlängerung - nicht über den maximal zulässigen Zeitraum von drei Jahren hinausging. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2002 - 3 S 107/02 -, BRS 65 Nr. 112, geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Die von ihr angesprochene und höchstrichterlich noch nicht abschließend beantwortete Frage, ob bei der individuellen Berechnung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre eine grundstücksbezogene Betrachtung geboten ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.