Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2009 wird aufgehoben, soweit er den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 auffordert. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten, die der Kläger wegen der teilweisen Klagerücknahme zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren im Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009. Unter dem 12. Juni 2009 zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass er in seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen S. seit September 2006 ein Radio bereithalte. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Anzeige vom 12. Juni 2009 als gegenstandslos zu betrachten. Er gehe davon aus, hinsichtlich des Autoradios gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu sein. Er lebe seit 25 Jahren mit Frau E. H. , die unter derselben Anschrift wie er wohnhaft sei, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Frau H. habe die im Haushalt genutzten Rundfunkempfangsgeräte angemeldet. Eine separate Anmeldung für das Autoradio sei daher nicht erforderlich. Der Beklagte folgte dieser Argumentation nicht und setzte gegenüber dem Kläger mit Gebührenbescheid vom 4. September 2009 für die Zeit von September 2006 bis Juni 2009 Rundfunkgebühren in Höhe von 189,12 € fest. Der Kläger erhob am 30. September 2009 Widerspruch. Zur Begründung bezog er sich wiederum auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV und teilte mit, dass Frau H. die Geräte nunmehr abmelden und er deren Anmeldung übernehmen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2009, zugestellt am 12. Oktober 2009, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV greife nicht zugunsten des Klägers ein. Der andere Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft müsse das Radio in seinem privat genutzten Kfz gesondert anmelden. Der Kläger hat am 11. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV weiter ausgeführt. Der Kläger hat die Klage bezogen auf den Gebührenzeitraum von September 2006 bis Februar 2007 zurückgenommen und sinngemäß zuletzt beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2009 aufzuheben, soweit dieser den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 auffordert. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat weiterhin vorgetragen, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gelte im Fall des Klägers nicht. Dies gehe auch aus den Urteilen des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 2. März 2010 - 8 A 2217/09 - und - 8 A 2218/09 - hervor. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2011, dem Kläger zugestellt am 3. November 2011, das Klageverfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Ausnahmetatbestand nach § 5 RGebStV liege nicht vor. Es gebe seine frühere Rechtsprechung auf und schließe sich den besagten Urteilen des 8. Senats des erkennenden Gerichts aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit an. Die Berufung hat es zugelassen. Am 24. November 2011 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist auf abweichende andere obergerichtliche Entscheidungen hin. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2009 aufzuheben, soweit dieser den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 auffordert. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie noch anhängig gewesen ist. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 auffordert. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Diese Voraussetzungen liegen im streitgegenständlichen Gebührenzeitraum nicht vor. Hinsichtlich seines in der Anmeldung vom 12. Juni 2009 bezeichneten Autoradios war der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Aus dem Wortlaut der Regelung geht hervor, dass deren Zweitgeräteprivileg allein voraussetzt, dass eine natürliche Person neben einem Erstgerät ein Zweitgerät bereithält. Unerheblich ist demgegenüber, wer das Erstgerät angemeldet hat. Die Anmeldung eines Rundfunkempfangsgeräts ist für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht konstitutiv, sondern der Tatbestand des Bereithaltens. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird die Gebührenpflicht für das Erstgerät daher für jeden Partner mit dem gemeinsamen Bereithalten dieses Geräts zum Empfang - wovon bei typisierender Betrachtung ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 GG auszugehen ist -, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2009- 6 C 28.08 -, juris Rn. 19 ff., begründet. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 2. März 2010 - 8 A 2217/09 -, NWVBl. 2010, 361 = juris Rn. 41, m. w. N. Folge dessen ist, dass das in den Pkw des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingebaute Rundfunkempfangsgerät ein rundfunkgebührenbefreites Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV ist, auch wenn die in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam genutzten Empfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft angemeldet worden sind. Einer analogen Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es nicht, um dieses Ergebnis zu erzielen. Vgl. zum Ganzen OVG M.-V., Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 L 110/09 -, juris Rn. 6 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 4 LC 61/10 -, juris Rn. 24 ff.; OVG LSA, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 L 236/11 -, juris Rn. 21 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2011 - 7 BV 09.692 -, DVBl. 2011, 508 = juris Rn. 14 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2010- 4 Bf 59/09.Z -, juris Rn. 10 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris Rn. 20 f. Die gegenteilige Rechtsprechung des vormals für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen 8. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. etwa dessen Urteil vom 2. März 2010 - 8 A 2217/09 -, NWVBl. 2010, 361 = juris) führt der erkennende Senat, der nunmehr für das Rechtsgebiet mit Ausnahme der Gebühren- und Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen (allein) zuständig ist, nicht fort. Der Argumentation in der genannten Entscheidung ist nicht zu folgen. Ihr zufolge soll in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur derjenige Partner von der Rundfunkgebührenpflicht für sein Autoradio befreit sein, auf dessen Namen die gemeinsam genutzten Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung angemeldet sind. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV sei auch ohne weiteren Anhalt im Wortlaut der Vorschrift in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Im Anschluss an die obigen Ausführungen namentlich zur (gesamtschuldnerischen) Gebührenpflicht bei in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft typischerweise gemeinsam bereit gehaltenen Empfangsgeräten spricht gegen diese Sichtweise maßgeblich, dass sie der Anmeldung ein Gewicht gibt, dass sie weder im System des Rundfunkgebührenstaatsvertrags noch konkret in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV hat. Wie erwähnt, ist sie für die Rundfunkgebührenpflicht im Gegensatz zur Abmeldung nicht konstitutiv. So benennt der 8. Senat zwar die durchaus nicht zu verkennenden potentiellen Unstimmigkeiten bei der Handhabung der Zweitgerätebefreiung in Konsequenz eines nicht weiter eingeschränkten Verständnisses des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV [Frage der Bedeutung der ausdrücklichen Nennung von Eheleuten, Frage der Erfassung auch von anderen Wohngemeinschaften mit gemeinschaftlichem Erstgerät und Frage der (eingeschränkten) Bedeutung der Befreiungsregelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV], löst sie aber durch die - an sich systemwidrige - Aufwertung des Anmeldekriteriums letztlich nicht in methodisch überzeugenderer Weise auf. Der entstehungsgeschichtliche Befund, den der 8. Senat ausgewertet hat, ist demgegenüber nicht derart eindeutig, dass er die von seinem Wortlaut und der Systematik vorrangig gesteuerte Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV determinieren könnte. Dies gilt auch deswegen, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. RGebStV und § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV im Rahmen der hier vertretenen Lösung beachtliche Anwendungsbereiche behalten. Sie gelten etwa für getrennt lebende Ehegatten ohne gemeinsames Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten bzw. für andere Konstellationen des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft, in denen ein Haushaltsangehöriger ein Rundfunkempfangsgerät lediglich allein zum Empfang bereithält. Übertragen auf den zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass das Autoradio des Klägers ein privilegiertes Zweitgerät im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11. Alt. RGebStV ist, weil er im streitigen Gebührenzeitraum gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung bereits Rundfunkempfangsgeräte als Erstgeräte zum Empfang bereithielt. Die Gesamtkostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Entscheidung betrifft mit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausgelaufenes Recht. Überdies lässt sie sich ohne Weiteres mit den gängigen Auslegungsmethoden treffen.