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Beschluss

16 B 1443/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1217.16B1443.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht führt zu keiner für ihn günstigeren Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Überzeugungsgewissheit davon aus, dass der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument einzustufen ist. Maßgeblich hierfür sind zunächst die Angaben in der polizeilichen Mitteilung nach § 2 Abs. 12 StVG vom 5. März 2013 und der am selben Tag verfassten Strafanzeige. Danach hat der Antragsteller gegenüber den ihn befragenden Polizeibeamtinnen erklärt, ca. jedes Wochenende einen Joint zu rauchen. Soweit er eine solche Einlassung nunmehr bestreitet, ist dies bis auf Weiteres als Schutzbehauptung zu werten. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es zu der dahingehenden Wiedergabe in den genannten Schriftstücken gekommen sein sollte, wenn der Antragsteller nichts Derartiges erklärt hätte. Ein bloßes Missverständnis oder eine Fehlinterpretation seiner Äußerungen erscheinen ausgeschlossen. Wenn er auf den Vorhalt der Polizistinnen, mit dem Konsum von Betäubungsmitteln aufzuhören, erwidert haben will, dass er nicht aufhören müsse, da er nicht regelmäßig konsumiere und dies auch nicht vorhabe, ergibt sich daraus nichts, was bei realistischer Betrachtung einen Irrtum der Beamtinnen hervorgerufen haben könnte. Als weitere denkbare Erklärung bliebe daher nur eine bewusste Falschdarstellung. Dafür aber fehlt es an jeglichem Anhalt, während umgekehrt der Antragsteller ein offensichtliches Interesse daran hat, sich von dem Zugeständnis eines regelmäßigen Wochenendkonsums wieder zu lösen. Die Einlassung des Antragstellers gegenüber der Polizei ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch verwertbar. Selbst wenn der Antragsteller ‑ anders als in der Strafanzeige ausgewiesen ‑ nicht als Beschuldigter belehrt worden sein sollte, ergäbe sich daraus kein Verwertungsverbot für das rein präventiven Zwecken dienende fahrerlaubnisrechtliche Verfahren. St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 ‑ 16 B 976/13 ‑, juris, Rdnr. 2 ff., mit weiteren Nachweisen zu anderen Obergerichten. Im Übrigen wäre für das Eilverfahren selbst dann von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn man die Angabe des Antragstellers, an den Wochenenden regelmäßig Cannabis zu rauchen, außer Betracht ließe. Der Antragsteller ist auch mit der Beschwerde nicht von der Behauptung abgerückt, den für den positiven THC-Nachweis verantwortlichen Joint bereits mehrere Tage vor der Verkehrskontrolle geraucht zu haben. Die sich daraus ergebende Zeitspanne bis zur Entnahme der Blutprobe ist aber unter Zugrundelegung eines einmaligen Konsumgeschehens ‑ worauf schon das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat ‑ deutlich zu lang, um erklären zu können, warum die Blutanalyse noch eine THC-Konzentration von 1,6 ng/ml Serum ergeben hat. Dementsprechend ist darauf zu schließen, dass in größerer zeitlicher Nähe zu der Polizeikontrolle mindestens ein weiterer Cannabisgebrauch stattgefunden hat und mithin die Voraussetzungen eines gelegentlichen Konsums erfüllt sind. Vgl. zu dieser Form der NachweisführungOVG NRW, Beschluss vom 2. September 2011 ‑ 16 B 470/11 ‑, juris, Rdnr. 4 ff. Weckt nach alldem das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers und ‑ daraus folgend ‑ der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache streitigen Entziehungsverfügung, erweist sich auch die vom Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage getroffene Interessenabwägung als richtig. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die ‑ wie hier geltend gemacht ‑ bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 ‑ 2 BvQ 30/00 ‑, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2001, 357), zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt daher auch in einem solchen Fall grundsätzlich nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber ‑ anders als hier feststellbar ‑ die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat. Besondere Umstände, aus denen dies vorliegend ausnahmsweise abweichend zu bewerten sein könnte, sind schließlich nicht zu erkennen. Insoweit ist namentlich unerheblich, ob die Antragsgegnerin die Sache verzögert behandelt hat. Denn selbst wenn das der Fall wäre, entfiele allein deshalb nicht die objektive Dringlichkeit, den aller Voraussicht nach kraftfahrungeeigneten Antragsteller von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).