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Beschluss

17 B 1086/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1218.17B1086.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Soweit die Beschwerde der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegentritt, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG greife nicht Platz, da der Eingang des Anwaltsschreibens vom 14. März 2011 bei der Stadt E. nicht glaubhaft gemacht sei, gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Auszug aus dem Postausgangsbuch belegt nicht den Eingang der Post beim Adressaten. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Beschwerdebegründung zu den Bemühungen des Antragstellers um eine Anbahnung von Umgangskontakten zu seinem am 17. Dezember 2005 geborenen Sohn Z. D. C. ist nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unmöglich ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 1 BvR 1830/08 –, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschluss vom 13. Februar 2012 – 17 B 206/12 –. Gemessen daran ist eine tatsächliche persönliche Verbundenheit zwischen Sohn und Antragsteller, die seinen Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Kindeswohls erfordert, nicht festzustellen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, der Antragsteller habe ausweislich der Niederschrift des Familiengerichts vom 26. Juni 2013 im Verfahren des Amtsgerichts E. 56 F 72/13 eingeräumt, die Vater-Kind-Beziehung seit Mitte Dezember 2011 nicht mehr gepflegt zu haben, wird mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Die statt dessen zur Begründung der Beschwerde vertretene Auffassung, das Verwaltungsgericht verkenne die verfassungs- und europarechtliche Bedeutung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem Sohn, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass auch die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers, der sich um die Regelung des Umgangs mit seinem minderjährigen Sohn bemüht, einen Eingriff in das aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 – Nr. 29192/95 (Ciliz/Niederlande) -; OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 1 B 123/10 – u.a., InfAuslR 2011, 13; ebenso zu Art. 6 GG: OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 17 B 1055/10 -. Allerdings hat der Antragsteller solche Bemühungen um einen Umgang mit seinem Sohn auch mit der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht. Hierzu reicht die Vorlage des Beschlusses des Familiengerichts E. vom 18. Juli 2013 im Verfahren 56 F 72/13 betreffend die Billigung des vom Antragsteller und der Kindesmutter am 26. Juni 2013 geschlossenen Umgangsvergleichs nicht aus. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, ob und wie dieser Vergleich tatsächlich umgesetzt worden ist. Die Vorlage der Vereinbarung über begleiteten Umgang der Eltern des Sohnes des Antragsteller mit der G. GmbH vom 23. August 2013 genügt hierzu nicht, weil sie ohne nähere Darlegungen nicht erkennen lässt, ob der Antragsteller diese Vereinbarung auch tatsächlich erfüllt hat. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sich nach den von ihm nicht angegriffenen Angaben der Kindesmutter nach der Erlangung des Sorgerechtes „nicht mehr gut“ um seinen Sohn „gekümmert“ habe, hat der Antragsteller auch für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend substantiiert dargelegt, einen durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Umgang mit seinem Sohn zu pflegen. Mit dem neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren, er habe am 3. September 2013 eine türkische Staatsangehörige geheiratet, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, kann der Antragsteller schon aus prozessualen Gründen nicht durchdringen, weil es sich auf einen neuen Streitgegenstand bezieht. Denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist, ob die Vater-Kind-Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn einer Abschiebung des Antragstellers entgegensteht. Nur hierüber hat das Verwaltungsgericht entschieden, weil die Ehe bei Erlass des angefochtenen Beschlusses noch nicht geschlossen war. Beruft sich ein Antragsteller in einer solchen Konstellation auf einen anderen, mit dem bisherigen Vorbringen nicht in Zusammenhang stehenden Sachverhaltskomplex, wird dieser nicht Gegenstand des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013 ‑ 18 B 605/12 – und vom 21. März 2011 – 18 B 1285/10 – mit weiteren Nachweisen. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Eheschließung seine Abschiebung hindert. Denn die Erteilung des zur beabsichtigten Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für den Antragsteller erforderlichen Aufenthaltstitels setzt als allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG die Durchführung eines entsprechenden Visumverfahrens voraus. Der Antragsteller hat ein solches Visumverfahren bisher nicht durchgeführt. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ebenso wenig für die Annahme einer Unzumutbarkeit aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 ‑, BVerwGE 138, 353 ff. = juris Rn. 34, wie die mit der Ausreise zwecks Nachholung des Visumverfahrens und einer erneuten Einreise verbundenen Kosten, Mühen und sonstigen Unannehmlichkeiten, die zum Risiko der nicht ordnungsgemäßen Einreise zählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 ‑ 17 B 159/12 -. Dass im Fall des Antragstellers ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen wäre, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Die in der Beschwerdebegründung ohne nähere Darlegungen vertretene Auffassung, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a AufenthG in Verbindung mit § 39 Nr. 5 bzw. 6 AufenthV, wird durch den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin nicht gestützt. Daraus ergibt sich entgegen der schlichten Behauptung in der Beschwerdebegründung weder, dass die Abschiebung des Antragstellers nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist, weil ihm danach zuletzt am 20. Juni 2013 eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt worden ist, noch dass er aufgrund eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, da sein spanischer Aufenthaltstitel bereits am 24. März 2011 abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.