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Beschluss

14 A 1404/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1223.14A1404.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 261 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 261 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegt nicht vor bzw. ist schon nicht ausreichend dargelegt worden. Mit der unter I. der Zulassungsantragsbegründung erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe ausweislich der Sachgebietsangabe im Rubrum verkannt, dass nicht die Steuerpflicht für einen Campingwagen, sondern eine solche für ein "Reisemobil" in Rede stehe, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Denn schon im ersten Satz des Tatbestandes stellt das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand dahin klar, dass es um die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer "für das Abstellen seines Wohnmobils/Reisemobils auf dem Campingplatz I. " geht, und es behält diesen Prüfungsgegenstand bis zum Ende der Entscheidungsgründe bei. Anders als der Kläger geltend macht, hat das Verwaltungsgericht auch nicht übersehen, dass nach § 2 Abs. 4 Satz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten das Tatbestandsmerkmal des Abstellens "zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs" erfüllt sein muss und dass nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.05.2010 - 14 A 794/07 -, juris Rn. 14 f., insoweit ein Abstellen allein zu Parkzwecken nicht ausreicht. Denn ein bloßes Abstellen des Wohnmobils zu Parkzwecken ist hier gerade nicht erfolgt, wie etwa die Nutzungsbeschreibung des Klägers in seinem Schreiben vom 17. Juni 2007 im Verwaltungsverfahren deutlich macht, wo es heißt: "In den wenigen Wochen des Jahres, in denen ... der Wagen abgestellt ist, wird er an diesem oder jenem Wochenende, aber auch nur bei gutem Wetter, als Unterstand in der Freizeitgestaltung genutzt." Beschrieben ist damit ein Verhalten, das den Anforderungen der in der Zulassungsantragsbegründung von Seiten des Klägers wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 27.10.2004 - 10 C 2.04 -, KStZ 2005, 50 = juris (dort Rn. 21), genügt, wonach eine Steuerpflicht selbst ohne jegliche tatsächliche Inanspruchnahme begründet wird, wenn die Zweitwohnung jedenfalls für eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums vorgehalten wird. Auch im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZwStS, wo bestimmt ist, dass das Wohnmobil nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum - als solcher gilt nach Satz 3 ein Zeitraum von weniger als drei Monaten - abgestellt sein darf, bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme einer Steuerpflicht des Klägers. Dieser macht zwar auf Seite 2., 4. Absatz der Zulassungsantragsbegründung geltend, dass er "das Reisemobil weniger als drei Monate zu seinem persönlichen Lebensbedarf auf dem Campingplatz" abgestellt hat. Zwei Absätze vorher hat er indes mitgeteilt, dass die "Abstellzeiten ... vier bis fünf Monate im Jahr" betragen haben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden auch nicht durch die Ausführungen unter II. der Zulassungsantragsbegründung geweckt, wo geltend gemacht wird, nach ständiger Rechtsprechung sei zwar beim Innehaben von Zweitwohnungen in der Regel von einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszugehen, im vorliegenden Fall liege jedoch gerade "eine Ausnahme vom genannten Grundsatz" vor; denn der Kläger trage keine Vorhaltekosten, die über das zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs Erforderliche hinausgingen. Die Jahresrohmiete von 870 Euro für die Anmietung des Stellplatzes sei der Höhe nach vergleichbar mit den Kosten eines moderat bemessenen einmaligen Jahresurlaubs für eine Person, weshalb "die Bagatellgrenze nicht annähernd überschritten" sei. Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass es nicht um eine allgemeine Urlaubsbesteuerung geht, sondern allein um eine Besteuerung des im Innehaben einer Zweitwohnung liegenden ‑ keineswegs notwendig luxuriösen ‑ besonderen Aufwands. Die Kosten eines Urlaubs sind daher hier irrelevant. Wenn der Kläger desweiteren rügt, er werde mit wirtschaftlich weitaus leistungsfähigeren Menschen gleichgestellt - eine Zweitwohnung etwa verursache im Jahr deutlich höhere Kosten -, so trifft dies allenfalls mit der Maßgabe zu, dass der in der Satzung bestimmte Maßstab des jährlichen Mietaufwandes auch zu unterschiedlich hohen Belastungen führt. Letzteres lässt sich auch entgegenhalten, soweit der Kläger unter III. der Zulassungsantragsbegründung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung geltend macht, es liege eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vor, wenn zwischen "Campingwagenbesitzern mit Strom- und Wasseranschluss und solchen ohne entsprechende Anschlüsse" nicht differenziert werde. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Besitzern von Kleingartenlauben beanstandet und rügt, außer einem Hinweis auf das Fehlen einer dem § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz entsprechenden rechtlichen Einschränkung für Mobilheime fänden sich im angegriffenen Urteil keine weiteren Ausführungen, lässt dies den auf Seite 9 oben UA des verwaltungsgerichtlichen Urteils gegebenen weiterführenden Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 11. Juli 2007 - 9 LB 5/07 -, juris, außer Acht. Dort (a. a. O. Rn. 38 i. V. m. Rn. 20) wird u. a. auf den vom Verwaltungsgericht erwähnten Gesichtspunkt der in vielen Fällen hohen Anschaffungskosten für nicht nur vorübergehend abgestellte Wohnwagen abgehoben, der insbesondere auf Wohnmobile zutrifft, sowie darauf, dass eine verhältnismäßige Besteuerung des regelmäßig niedrigen Aufwandes für Gartenlauben nicht wirtschaftlich wäre. Auf diese Erwägungen geht der Kläger ebenso wenig ein wie er sich - vgl. auch insoweit OVG Lüneburg (a. a. O. Rn. 38) - dazu verhält, ob im Steuererhebungsgebiet überhaupt Kleingärten mit vergleichbaren Lauben vorhanden sind. Auch die Ausführungen unter IV. und V. der Zulassungsantragsbegründung vermögen eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die Erwägungen des Klägers zum Steuerzweck ("... das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen...", "den erhöhten Mehraufwand zu decken, den die Gemeinde mit Zweitwohnungen haben ...") übersehen, dass der bloße Zweck der Einnahmeerzielung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer ausreicht, soweit sich nur ein steuerbarer Aufwand feststellen lässt. Die Zweitwohnungssteuer ist im Übrigen eine Abgabe, die - anders als Gebühren - nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt. Berücksichtigt man dies, fällt der Einwand der "unzulässigen Doppelbesteuerung" in sich zusammen, abgesehen davon, dass schon der Höhe nach zweifelhaft erscheint, ob - wie der Kläger meint - "der Mehraufwand durch Vorhaltekosten der Gemeinde ... bereits dadurch abgegolten (wird), indem der Betreiber des Stellplatzes der Stadt Essen Gebühren und Abgaben leistet, welche in der Jahresrohmiete des Klägers enthalten sind". Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Wohnwagen, Mobilheime und Wohnmobile nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht ohne weiteres dem steuerrechtlichen Wohnungsbegriff unterfallen, trifft das zwar zu, weckt indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dessen Ausführungen stehen vielmehr im Einklang mit der von ihm im Urteil auch nachgewiesenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).