Beschluss
14 B 1277/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1223.14B1277.13.00
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Tenor
Die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der aufrechterhaltene erstinstanzliche Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zur erneuten Teilnahme an der Klausur "Integrierte Produktionsmethoden und - anlagen" zuzulassen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Wiederholung der Klausur ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Soweit der Antragsteller einer Fehler bei der Bestellung des Erstprüfers bemängelt, kann dieser nicht festgestellt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der hier anwendbaren Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftingenieurwesen an der Antragsgegnerin vom 16. August 2007 i. d. F. der Ordnung vom 29. September 2011 (PO) bestellt der Prüfungsausschuss die Prüfer. Ausweislich des vorgelegten Protokolls der 43. Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftsingenieurwesen am 21. Juni 2012 wurden unter Tagesordnungspunkt 9 die "Prüfungspläne Herbst 2012" beschlossen, die unter Prüfungsnummer 600 als Erstprüfer "S. " und als Zweitprüfer für die Teilfächer 6.1 bis 6.3 "N.N." sowie für das Teilfach 6.4 "T. " vorsehen. Fehlerbehaftet ist allerdings die Bestellung des Zweitprüfers. Insoweit war die Bestellung des Zweitprüfers T. gegenstandslos, da das Teilfach 6.4 nicht geprüft wurde. Für die allein geprüften Teilfächer 6.1 bis 6.3 war zwar grundsätzlich ein Zweitprüfer nicht erforderlich (§ 16 Abs. 5 Satz 2 PO), sie war aber jedenfalls für die Klausur des Antragstellers erforderlich, da es sich um dessen letzte Wiederholungsprüfung handelte (§ 16 Abs. 5 Satz 1 PO). Insoweit ist zum einen entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 PO nicht Sorge dafür getragen worden, dass dem Prüfling die Namen der Prüfer, hier des Zweitprüfers, rechtzeitig bekannt gegeben werden, denn der Prüfer ist erst nach der Prüfung bestellt worden. Dieser Verfahrensfehler war jedoch für das Prüfungsergebnis nicht erheblich, weil ein Einfluss des Fehlers auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden kann. Zum Erfordernis für den Erfolg einer Klage, dass ein Verfahrensfehler für das Prüfungsergebnis in diesem Sinne erheblich gewesen sein muss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.1997 ‑ 6 B 4.97 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, S. 177; Urteil vom 9.12.1992 ‑ 6 C 3.92 ‑, NVwZ 1993, 677 (679); Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 488 ff.; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, Rn. 232 ff. Ein solcher Einfluss mag denkbar sein in Prüfungen, bei denen an die Person des Prüfers Rückschlüsse auf Inhalt oder Ablauf der Prüfung geknüpft werden können. Für die hier in Rede stehende Klausur, die von der Aufgabe her allein der ‑ dem Antragsteller bekannte ‑ Erstprüfer erstellt hat (§ 16 Abs. 4 S. 1 PO), ist dies ausgeschlossen. Zum anderen liegt ein Verfahrensfehler vor, weil der Zweitprüfer nicht vom zuständigen Organ bestimmt wurde. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PO bestellt der Prüfungsausschuss die Prüfer. Bestellt wurde der Zweitprüfer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Allerdings kann der Prüfungsausschuss die Erledigung seiner Aufgaben für Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen (§ 6 Abs. 2 Satz 7 1. Halbsatz PO). Einen ausdrücklichen Delegationsbeschluss hat der Prüfungsausschuss jedoch nicht gefasst, wie die Antragsgegnerin einräumt. Er nimmt die Prüferbestellung vielmehr selbst vor, wie sich aus dem Beschluss über die Prüfungspläne für den Herbst 2012 ergibt. Damit kann nicht festgestellt werden, dass der Prüfungsausschuss die Prüferbestellung delegiert hat. Dieser Fehler führt jedoch nicht zu dem geltend gemachten Anspruch auf Wiederholung der Klausur. Nach dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Prüfungsfehlers mit Hilfe eines Rechtsbehelfs erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, ist in erster Linie Aufgabe des zuständigen Normgebers. Bei Fehlen einer normativen Bestimmung muss die Lücke durch die Prüfungsbehörde und, wenn diese das Ziel einer nachträglichen Herstellung der Chancengleichheit verfehlt, durch das vom Prüfling angerufene Gericht geschlossen werden. Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, wie das namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit der Fall ist, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2002 ‑ 6 C 7.02 ‑, NJW 2003, 1063, und vom 19.12.2001 ‑ 6 C 14.01 ‑, NVwZ 2002, 1375 (1376); OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2012 ‑ 14 A 2706/10 ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 498. Insoweit entspricht es dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge, nur dann eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen, wenn sich ein Verfahrensfehler auf die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgewirkt hat oder eine nachträgliche Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist. In allen anderen Fällen ist eine Neubewertung der ‑ ordnungsgemäß erbrachten und noch bewertbaren ‑ Prüfungsleistung unter Einhaltung aller, also auch der bislang verletzten Verfahrensregelungen geboten. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 500 und Rn. 684. Danach kommt hier nur eine Neubewertung der noch vorhandenen Klausur des Antragstellers in Betracht, da die fehlerhafte Bestellung eines Prüfers zur Bewertung einer von Dritten gestellten schriftlichen Prüfungsaufgabe nicht die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft, sondern allein die Bewertung. Soweit das beschließende Gericht die Auffassung vertreten hat, die Neubewertung durch einen neuen Prüfer sei nur rechtmäßig, wenn alle Prüfungsarbeiten eines Termins von allen dazu berufenen Prüfern bewertet würden, um sicherzustellen, dass der individuelle Prüfungsmaßstab eines jeden Prüfers gleichermaßen auf jede der Bearbeitungen angewandt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2008 ‑ 14 A 2154/08 ‑, NWVBl. 2009, 222 (224); Urteil vom 6.7.1998 ‑ 22 A 194/98 ‑, NJW 1999. 305 (308), ist dies schon deshalb nicht einschlägig, weil im Gegensatz zu den dort entschiedenen Fällen einer rechtswidrigen Regelung zur Beseitigung des Zweiprüferprinzips hier zur Bewertung der in Rede stehenden Klausuren in dem Termin vom 28. September 2012 gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 PO für den Regelfall nur ein Prüfer berufen war. Wie aus der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ergebnisliste der Klausur hervorgeht, waren von den 21 Klausurteilnehmern lediglich drei im dritten und somit letzten Prüfungsversuch, so dass allein bei diesen gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 PO in Übereinstimmung mit § 65 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes ein zweiter Prüfer vorgeschrieben war. Der Zweitprüfer ist hier ausschließlich für die Klausur des Antragstellers bestellt worden. Ein gleicher Prüfungsmaßstab des Zweitprüfers für alle Prüfungsarbeiten des Termins war also schon mangels Zweitprüfers von der Prüfungsordnung nicht vorgesehen. Im Übrigen wäre an der These ohnehin nicht festzuhalten. Einen Anspruch des Prüflings darauf, dass seine Klausur von denselben Prüfern bewertet wird, die die übrigen Klausuren eines Termins bewertet haben, gibt es nicht. Solange sich der individuelle Prüfungsmaßstab im Rahmen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums bewegt, ist er rechtmäßig, auch wenn andere Prüfer einen anderen zulässigen Maßstab anlegen. Dass ein besonders harter Maßstab nicht unverhältnismäßig oft zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, wird hinreichend dadurch ausgeschlossen, dass dem Prüfling mehrere Prüfungsversuche zustehen und dass Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, von mindestens zwei Prüfern zu bewerten sind (§ 65 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes), wie es auch in § 16 Abs. 5 Satz 1 PO geregelt ist. Von der vom Antragsteller gewünschten mündlichen Erörterung der Rechtssache und von Vorgaben des Senats an die Antragsgegnerin für die Durchführung der Neubewertung sieht der Senat ab. Eine Erörterung ist der Förderung einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht dienlich. Die Behebung des auch von der Antragsgegnerin erkannten Verfahrensmangels durch Neubewertung nach Neubestellung eines Zweitprüfers obliegt nach der oben genannten Rechtsprechung zuerst der Antragsgegnerin in eigener Kompetenz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei legt der Senat für die Bewertung der hier in Rede stehenden Einzelleistung, die über das endgültige Bestehen der Bachelorprüfung entscheidet, gemäß Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 für das Hauptsacheverfahren 7.500 Euro und für das Eilverfahren die Hälfte dieses Betrages zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.