OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 1415/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0113.10B1415.13.00
10mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäߧ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. September 2013 hinsichtlich der darin ausgesprochenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen beziehungsweise hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin war auch sieben Jahre nach Aufnahme des Bordellbetriebs noch berechtigt, die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des in H. gelegenen Wohn- und Geschäftshauses H1. Straße 18 als Bordell dauerhaft und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen. Die nach Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfende Ermessensentscheidung geht zutreffend von einer sowohl formellen als auch materiellen Illegalität des baurechtlich nicht genehmigten Bordellbetriebs aus. Ein Bordellbetrieb ist in dem im Bebauungsplan Nr. 19 der Stadt H. festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, in dem sich das Haus H1. Straße 18 befindet, planungsrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO) und damit entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht genehmigungsfähig. Auf die Art der in der näheren Umgebung des Hauses tatsächlich vorhandenen Bebauung kommt es wegen der Wirksamkeit der Gebietsfestsetzung, von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, ersichtlich nicht an. Der als „Haus H2. “ firmierende Bordellbetrieb entspricht keiner der in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten. Insbesondere handelt es sich nicht um einen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dort ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden kann, auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtung zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2013 – 4 B 8.13 –, BauR 2013, 1996; vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, BVerwGE 116, 155 und vom 25. November 1983 – 4 C 21.83 –, BVerwGE 68, 213. Ein Bordell, das - wie hier - nach den Angaben der Antragstellerin an Werktagen von 11.00 bis 3.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11.00 bis 0.00 Uhr mit vier Mitarbeiterinnen betrieben wird, verträgt sich nicht mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, das gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Atypisch sind Nutzungen, die den Gebietscharakter einer solchen "kollektiven Wohngemeinschaft" stören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, a.a.O. Der für einen Bordellbetrieb typische Publikumsverkehr führt zu einer Beeinträchtigung der Wohnruhe, die das allgemeine Wohngebiet prägt. Er hat regelmäßig Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zur Folge. Zwar kann auch die im allgemeinen Wohngebiet unter den Voraussetzungen des § 13 BauNVO zulässige Berufsausübung der freiberuflich Tätigen mit einem nicht unerheblichen Zu- und Abgangsverkehr verbunden sein, doch findet dieser Verkehr in der Regel nur tagsüber statt. Entscheidend ist, dass Bordelle im Vergleich zu den in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Gewerbebetrieben einen deutlich verstärkten Nachtbetrieb aufweisen und daher gerade in den Ruhezeiten ein das Wohnen störender Kraftfahrzeuglärm mit ihnen verbunden ist. Erweist sich das Bordell danach bereits aufgrund des nutzungsbedingten Verkehrsaufkommens als gebietsunverträglich, bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit der Annahme der Antragsgegnerin, das Vorhaben habe negative "milieubedingte" Auswirkungen und sei auch deswegen gebietsunverträglich. Das Vertrauen der Antragstellerin darauf, den Bordellbetrieb auf unbegrenzte Zeit fortführen zu können, ist nicht schutzwürdig, sodass die Antragsgegnerin diesen Aspekt beim Erlass der Ordnungsverfügung nicht hat berücksichtigen müssen. Allein die zeitweilige Hinnahme eines baurechtswidrigen Zustandes durch die zuständige Behörde vermag keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Behörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 – m.w.N.; Beschlüsse vom 3. Juli 2012 – 7 A 596/11 –, m.w.N. undvom 1. Juli 2011 – 2 B 740/11 –, juris. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist für die Annahme einer derartig aktiven Duldung weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für eine nach außen erkennbare Erklärung der Bauaufsicht, die ungenehmigte Nutzung des Erdgeschosses in dem Gebäude H1. Straße 18 als Bordell dauerhaft hinnehmen zu wollen, trägt die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nichts Neues vor. Insoweit genügt es nicht, auf die bloße Untätigkeit der Antragsgegnerin hinzuweisen und sich darauf zu berufen, von der Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung von einem Spielcasino in ein Bordell nichts gewusst zu haben. Es obliegt allein dem Bauherrn, vor der Aufnahme einer neuen Nutzung zu klären, ob diese nach § 63 BauO NRW genehmigungspflichtig ist und bejahendenfalls eine Baugenehmigung zu beantragen. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist schließlich nicht ausschlaggebend, dass die Antragstellerin - wie sie pauschal behauptet – mit der Aufgabe des Bordellbetriebs ihre einzige Einnahmequelle verliert. Ihr Interesse, aus einer formell und materiell illegalen Nutzung wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, ist nicht schutzwürdig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).