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Beschluss

13 A 1347/13.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0129.13A1347.13A.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. April 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. April 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : 1. Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens ist dem Kläger nicht zu bewilligen. Er erfüllt zwar die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung. Aus den unter 2. genannten Gründen fehlt es aber an den erforderlichen Erfolgsaussichten für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i. V .m. § 114 ZPO). 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte und deshalb ausschließlich zu prüfende Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger trägt vor, aufgrund des Prozessverlaufs habe er sich darauf verlassen dürfen, dass das Verwaltungsgericht entweder eine von den Eilentscheidungen abweichende Rechtsansicht in der mündlichen Verhandlung erörtern oder ‑ insbesondere bei den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der deutschen Verwaltungsgerichte - bei seiner in den Eilbeschlüssen geäußerten Rechtsansicht verbleiben werde. Er, der Kläger, habe in der mündlichen Verhandlung angeregt, zunächst die Fragen im Zusammenhang mit der Dublin-VO zu erörtern und ihn hierzu anzuhören. Dieser Anregung sei das Gericht nicht gefolgt, sondern habe ihn über mehr als 1 1/2 Stunden zu seinem Verfolgungsschicksal und zu seinem Glaubensübertritt befragt. Für ihn habe deshalb keine Veranlassung mehr bestanden, näher auf die Zulässigkeit des Asylantrages im Rahmen der Dublin-VO einzugehen. Ohne einen entsprechenden Hinweis gegeben zu haben, habe das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil den Asylantrag für unzulässig gehalten und zur Begründung systemische Mängel im Asylverfahren Italiens verneint. Ebenfalls ohne den Kläger hierzu weiter angehört zu haben, habe es ‑ fehlerhaft ‑ ausgeführt, er gehöre auch nicht zu den besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihres Vorbringens mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, juris, Rn. 10 ff. Dass das Verwaltungsgericht gegen diese Verpflichtung verstoßen hat, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht als verfassungsrechtlich zu beanstandende Überraschungsentscheidung. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt ebenso wie aus dem Gebot eines fairen Verfahrens weder eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters noch ist er zu einem Rechtsgespräch oder einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris, Rn. 13. Dass der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht mit einer auf § 27a AsylVfG gestützten Klageabweisung rechnen musste, ist nicht ersichtlich. Da das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. März 2011 – 12 L 165/11. A –, Bl. 5, in welchem es über den Antrag des Klägers nach § 123 VwGO gegen die beabsichtigte Überstellung nach Italien zu entscheiden hatte, ausdrücklich ausgeführt hatte, angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung seien die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen, und es hierzu auch im Hauptsacheverfahren für den Kläger erkennbar weitere Aufklärungsarbeit geleistet hatte, konnte dieser nicht davon ausgehen, das Gericht habe sich bereits eine abschließende, dem Kläger günstige Rechtsauffassung gebildet. Auch die ausschließlich zum individuellen Verfolgungsschicksal erfolgte Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes führt der Antrag ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Nach § 78 AsylVfG ist die Berufung nicht bei jedem Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht, sondern nur dann zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG). Die ungenügende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO) gehört nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensmängeln. Mit Blick auf die der Ladung beigefügte Verfügung nach § 87b Abs. 2 VwGO bestand für das Gericht auch kein Anlass, den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen zum Zwecke des Nachweises einer individuellen Schutzbedürftigkeit aufzufordern. Vielmehr hätte der Kläger die Verfügung zum Anlass nehmen müssen, von sich aus ‑ wenn auch nur vorsorglich – hierzu ergänzend vorzutragen. Soweit der Kläger die Würdigung der von ihm vorgelegten Atteste für fehlerhaft hält, begründet dies keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dem dieser Vortrag möglicher Weise entspräche, kennt das Asylverfahrensgesetz nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar.