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Beschluss

1 A 2655/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0130.1A2655.12.00
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Leitsätze

Zum Begriff der dienstlichen Gründe im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Versetzung zum Zwecke der Durchführung einer Berufsförderungsmaßnahme bei einem Soldaten auf Zeit)

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der dienstlichen Gründe im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Versetzung zum Zwecke der Durchführung einer Berufsförderungsmaßnahme bei einem Soldaten auf Zeit) Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen mangels hinreichender Auseinandersetzungstiefe schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen. In dem Verfahren streiten die Beteiligten um die Gewährung einer Ausgleichszulage für eine weggefallene Stellenzulage nach Nr. 9a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Marinezulage) wegen Versetzung des Klägers auf einen Schülerdienstposten (Verwendungsänderung aufgrund einer Berufsförderungsmaßnahme nach § 5 SVG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorlägen. So sei die zugrunde liegende Versetzung gemessen an den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Abgrenzungskriterien in der Sache nicht aus dienstlichen, sondern (zumindest schwerpunktmäßig) aus persönlichen Gründen erfolgt. Denn für die neue Verwendung – Teilnahme an schulischen bzw. beruflichen Vorbereitungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung eines Soldaten in das zivile Berufsleben – sei kein überwiegendes Interesse des Dienstherrn, namentlich kein solches an einer bestimmten weiteren dienstlichen Verwendung ausschlaggebend gewesen. Vielmehr habe die betreffende Ausbildung, auch wenn sie gesetzlich vorgesehen sei, ausschließlich dem persönlichen Interesse des betroffenen Soldaten gedient. Diese Begründung lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Was der Kläger dagegen im Berufungszulassungsverfahren vorbringt, vermag ernstliche Richtigkeitszweifel an dem Urteil in dem oben genannten Sinne nicht zu begründen. Dabei kommt es auf die mit der Antragsbegründung thematisierten Einzelaspekte für das Ergebnis der Entscheidung nicht entscheidend an. Das gilt zunächst mit Blick auf den vom Kläger angesprochenen Aspekt, er habe gar nicht den für die Berufsförderungsmaßnahme erforderlichen Antrag gestellt, sondern sei lediglich auf die Möglichkeit, eine solche Maßnahme in Anspruch zu nehmen, hingewiesen worden. Abgesehen davon, dass hiermit früheres Vorbringen, auf welches das Verwaltungsgericht der Sache nach schon eingegangen ist, (sinngemäß) im Wesentlichen nur wiederholt wurde, fehlt es in diesem Zusammenhang auch an einer rechtlich nachvollziehbaren Darlegung und Begründung dafür, dass gerade wegen des etwaigen Fehlens eines Antrags nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SVG die tatbestandlichen Voraussetzungen für die streitige Zulagengewährung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 2009) erfüllt sein sollten. Denn ein fehlender Antrag hätte den objektiven Charakter der vom Kläger unter tatsächlichem Wegfall seiner bisherigen zulageberechtigenden Verwendung unwidersprochen in Anspruch genommenen Berufsförderungsmaßnahme nach § 5 SVG mitsamt der zu diesem Zweck vorgenommenen Personalmaßnahme der Versetzung nicht in irgendeiner Weise verändert. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob die Maßnahme aus „dienstlichen Gründen“ erfolgt ist. Dienstliche Gründe sind in Abgrenzung zu persönlichen Gründen solche, die überwiegend aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren oder jedenfalls überwiegend seinen Interessen dienen. Demgegenüber liegen „dienstliche Gründe“ (im Sinne des § 13 BBesG) nicht vor, wenn für das Ausscheidung aus der den Anspruch auf eine Stellenzulage begründenden funktionalen Verwendung ausschließlich oder weit überwiegend persönliche Gründe maßgebend sind. Vgl. etwa das Urteil des Senats vom 14. November 2012 – 1 A 69/11 –, juris, Rn. 51 = NRWE, m.w.N. Von einer Abgrenzung in diesem Sinne ist auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgegangen. Auf die Frage, ob die Maßnahme aus der Sicht des Betroffenen „notwendig“ war oder gewünscht wurde, kann es für die hier interessierende Ausgleichszulage entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht ankommen. Abzustellen ist vielmehr darauf, welchen und wessen Interessen die tatsächlich durchgeführte Maßnahme bei typisierender Betrachtung objektiv gedient hat. Das gilt selbst dann, wenn es sich – nach der Ausdrucksweise in der Antragsbegründung – um eine „vorgegebene“ Maßnahme gehandelt hat, womit eine solche gemeint sein dürfte, die – wie die Berufsförderungsmaßnahmen für Soldaten auf Zeit – im Gesetz prinzipiell gesetzlich vorgesehen ist. Nimmt der Soldat – wie hier der Kläger – die Fördermaßnahme tatsächlich in Anspruch, ist es ohne Bedeutung, ob er ein dahingehendes Eigeninteresse zuvor besonders zum Ausdruck gebracht hatte oder ob er der Durchführung der Fördermaßnahme letztlich nur neutral oder gleichgültig gegenüber gestanden hat. Soweit im Zulassungsverfahren darüber hinaus geltend gemacht wird, die Beklagte habe die Versetzung des Klägers (nur) vorgenommen, um dessen Nachfolger den Arbeitsplatz des Klägers einräumen zu können, wobei eine Doppelbesetzung von Stellen nicht möglich sei, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Denn aus sich heraus ist dieses Vorbringen nicht hinreichend klar. So stellt sich die Frage einer „Nachfolge“ objektiv immer erst dann, wenn ein Ereignis eintritt oder konkret bevorsteht, das zu einer Stellenvakanz führt/führen wird. Dass ein solches Ereignis (mag es auch, sofern bekannt, in die weitere Personalplanung der betroffenen Dienststellen mit einbezogen werden) vom Dienstherrn bewusst herbeigeführt wird, um damit – als im Vordergrund stehendes Ziel – den alten Stelleninhaber gewissermaßen zu verdrängen und ihn durch einen neuen Stelleninhaber zu ersetzen, ist jedenfalls kein typischer Vorgang, so dass hierzu nähere Erläuterungen und Angaben zum Sachverhalt unabweislich gewesen wären. Demgegenüber prägt (als Teil der Personalwirtschaft und ‑planung) das schlichte Nachbesetzungsinteresse des Dienstherrn, welches sich dann aktualisiert, wenn absehbar Stellenvakanzen infolge einer (aus welchen Gründen auch immer) zu erwartenden Änderung der Verwendung von bestimmten Soldaten oder Beamten entstehen (können), die Gründe und Zwecke für die die Nachbesetzung erst auslösende Maßnahme in aller Regel noch nicht maßgeblich mit. Dass dies in konkreten Fall anders gewesen wäre, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Im Übrigen hat hier den für die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG maßgeblichen Wegfall der Stellenzulage zumindest nicht unmittelbar die ggf. durch organisationsrechtliche Erwägungen mit beeinflusste Personalmaßnahme der Versetzung, sondern letztlich (erst) die tatsächliche Beendigung der Wahrnehmung der im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG herausgehobenen Funktion bewirkt. Auch das spricht dafür, maßgeblich an diejenigen Gründe und Zwecke anzuknüpfen, welche dem Wechsel in der Verwendung zugrunde gelegen haben (hier: Teilnahme des Klägers nicht an einer Ausbildung zum Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten für eine nachfolgende dienstliche Verwendung bei der Bundeswehr sondern Teilnahme an einer schulisch-beruflichen Bildungsmaßnahme zur Erleichterung der späteren Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben). 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE,Rn. 32. Was die vom Kläger in der Zulassungsbegründung unter Gliederungspunkt II. (allein) aufgeworfene Frage, wann dienstliche Gründe i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorliegen, betrifft, ist diesen Anforderungen nicht genügt worden. So bleibt bereits unklar, warum diese sehr allgemein und weit gefasste Fragestellung aus Anlass der Entscheidung des konkreten Falles einer (umfassenden) Klärung bedürfen soll. Es wird auch nicht darauf eingegangen, ob und ggf. inwiefern eine solchermaßen „offen“ formulierte Frage überhaupt mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus, also allgemeingültig, geklärt werden kann. Soweit der Kläger schlicht auf den Gesichtspunkt fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung verweist, was im Übrigen nicht zutrifft, wenn man auch Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 BBesG a.F. mit einbezieht, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 B 75/11 –, juris, Rn. 9 f., und hierzu vorgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2007 – 4 S 2465/06 –, RiA 2008, 266 = juris, Rn. 3 ff.; ferner OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 – 1 A 69/11 –, juris, Rn. 51 f. = NRWE, und Beschluss vom 29. Juli 2004 – 1 A 3500/03 –, n.v., fehlt es zumindest an Darlegungen dazu, ob sich die aufgeworfene Frage, soweit ihr fallbezogene Relevanz zuzumessen ist, nicht – wofür vieles spricht – im Wege der Auslegung unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantworten lässt. Letzteres liegt hier auch deswegen nahe, weil der Begriff der dienstlichen Gründe vom Gesetzgeber schon in der besoldungsrechtlichen Vorgängerregelung verwendet wurde wie auch in weiteren Rechtsvorschriften gebraucht wird. Es hätte daher einer – hier fehlenden – Auseinandersetzung bedurft, wieso nicht auf die dazu vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung wenigstens ergänzend zurückgegriffen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).