Leitsatz: 1. Werden bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Lärmschutzanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB die nur "angeschnittenen Grundstücke" mit demselben Nutzungsfaktor bewertet wie Grundstücke, bei denen wenigstens ein Vollgeschoss eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfährt, liegt in der Regel eine unangemessene Be-nachteiligung der Eigentümer der nur "angeschnittenen Grundstücke" vor, wenn die Lärmschutzanlage sowohl dem Schutz der Vollgeschosse als auch dem der Außenwohnbereiche dienen soll. 2. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Erschließungsvorteilen, die ein nur "angeschnittenes Grundstück" durch eine Lärmschutzanlage erfährt, und den Vorteilen, die einem "Vollgeschossgrundstück" durch eine solche Anlage zukommen, rechtfertigt der Grundsatz der Typengerechtigkeit im Allgemeinen nicht die erschließungsbeitragsrechtlich gleichartige Behandlung beider Grundstücke. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.559,79 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Ist eine Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag darlegen, dass jede der selbständig tragenden Begründungen ernstlichen Zweifeln begegnet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 10 A 2345/09 -, S. 3 des Beschlussabdrucks. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die sachliche Beitragspflicht für die abgerechnete Lärmschutzanlage noch nicht entstanden sei, weil die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage im Bereich des Bebauungsplans Nr. 150 „H.--------weg“, 1. Teilabschnitt, unwirksam sei. Sie bilde den durch die Lärmschutzanlage gebotenen Erschließungsvorteil der betroffenen Grundstücke nicht sachgerecht ab und widerspreche mit dem gewählten Verteilungsmaßstab dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit, weil sie lediglich „angeschnittene Grundstücke“ (d.h. solche mit nicht überbauten oder nicht überbaubaren Grundstücksteilflächen) gegenüber solchen Grundstücken, bei denen ein Vollgeschoss in den Genuss einer merkbaren Schallpegelminderung komme, unangemessen benachteilige, indem der Bewertung derselbe Nutzungsfaktor zugrunde gelegt werde. Dagegen ist nichts zu erinnern. Lärmschutzanlagen sind dazu bestimmt, eine modernen Vorstellungen angemessene Nutzung (Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung) von Grundstücken zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 18.94 -, BRS 75 Nr. 51 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 4116/06 -, abgedruckt in: Stelkens/Roeder (Hrsg.), Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, Stand: April 2013, § 127 BauGB Lärmschutzanlage 1/2009 = juris Rn. 27; VG Cottbus, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 7 K 239/07 -, juris Rn. 21. Die hier in Rede stehende Lärmschutzanlage entlang der T. Straße dient nicht nur dem Schutz der Wohngebäude, sondern auch dem der Außenwohnbereiche. Dies geht aus der Begründung zu den Zielen und Zwecken des Bebauungsplans Nr. 150 „H.--------weg“, 1. Teilabschnitt, hervor, in der es unter anderem heißt, der geplante Lärmschutzwall sei „mit Blick auf den Schutz des Erdgeschosses und des Außenwohnbereiches konzipiert.“ Die Begründung eines Bebauungsplans ist zwar nicht normativer Bestandteil der Satzung nach § 10 BauGB und mithin nicht „Planinhalt“. Sie stellt aber eine wesentliche Hilfe für die Verdeutlichung und Auslegung des Bebauungsplans dar und ist in ihrer Funktion nicht auf die bloße Dokumentation der für den Plan maßgeblichen Motive beschränkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1997 ‑ 4 BN 23.97 -, BRS 59 Nr. 71 = juris Rn. 3. Die demnach im Lichte seiner Begründung vorzunehmende Auslegung des Bebauungsplans Nr. 150 „H.--------weg“, 1. Teilabschnitt, ergibt, dass die Festsetzung eines Lärmschutzwalls nebst Lärmschutzwand nicht nur die dem Wohnen dienenden Erdgeschosse, sondern auch die Freiflächen der Grundstücke des Plangebiets schützen soll. Damit steht fest, dass mit der Lärmschutzanlage die Freiflächen der Grundstücke des Plangebiets nicht nur reflexartig, sondern ganz gezielt geschützt werden sollten. Aus der ausdrücklichen Erwähnung des Schutzes der Außenwohnbereiche neben dem der Erdgeschosse folgt, dass die Außenwohnbereichsflächen selbständig vom Schutz erfasst werden sollen. Angesichts dieser Funktion der Lärmschutzanlage ist es hier geboten, auch die nur „angeschnittenen Grundstücke“ mit einem Erschließungsbeitrag zu belasten, sofern sie eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren. Denn wenn sich im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage der durch diese bewirkte Schutz (auf einer Teilfläche des Außenwohnbereichs des Grundstücks) merkbar auswirkt, werden sie gemäß § 131 Abs. 1 BauGB von der Lärmschutzanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) erschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 ‑ 15 A 4116/06 -, abgedruckt in: Stelkens/Roeder (Hrsg.), Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, Stand: April 2013, § 127 BauGB Lärmschutzanlage 1/2009 = juris Rn. 27 ff. Dem ist die Beklagte nachgekommen, indem sie in den §§ 5 und 6 ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage im Bereich des Bebauungsplans 150 „H.--------weg“ im Zusammenhang mit der Bildung des Abrechnungsgebiets und der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands allein “Grundstücke” erwähnt und neben dem Grad der Schallpegelminderung deren Flächen als Verteilungsmaßstab bestimmt. Die hier vorgenommene Bewertung der nur „angeschnittenen Grundstücke“ mit demselben Nutzungsfaktor wie „Vollgeschoss- bzw. Erdgeschossgrundstücke“ entspricht allerdings nicht einer vorteilsgerechten Lastenverteilung. Nur „angeschnittene Grundstücke“ einerseits und „Vollgeschossgrundstücke“ andererseits sind nicht einheitlich als Grundstücke zu charakterisieren, die derselben Beitragsbemessung zu unterfallen haben. Eine derartige undifferenzierte Belastung widerspricht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebot der Beitragsgerechtigkeit und ist auch mit Erwägungen einer Typengerechtigkeit oder Verwaltungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Ungeachtet unterschiedlicher Lebenssituationen der Bewohner, ihrer Gewohnheiten und Verhaltensweisen, auf die angesichts der Grundstücksbezogenheit des Erschließungsbeitragsrechts nicht abgestellt werden kann, ist festzuhalten, dass zwischen dem Wohnen im Inneren eines Gebäudes und der Nutzung von Außenwohnbereichsflächen, zu denen Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen gehören, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (242), Rn. 362, merkbare Unterschiede in der Wahrnehmung und der Reaktion auf Lärm einschließlich dessen Auswirkungen auf die Wohn- und Lebensqualität bestehen. Schon im Hinblick auf die übliche Dauer des Aufenthalts ist pauschalierend davon auszugehen, dass der Bereich im Inneren eines Gebäudes weitaus häufiger aufgesucht wird als die Freiflächen außerhalb des Hauses. In den Geschossen wird üblicherweise gewohnt, gegessen und geschlafen, hier befindet sich mithin der Lebensmittelpunkt, und zwar regelmäßig ganzjährig. Sofern Freiflächen einen beitragsrelevanten Lärmschutz erfahren, betrifft dies einen zeitlich in der Regel nur begrenzt oder (z.B. während der kalten Jahreszeit) überhaupt nicht genutzten Teil des Grundstücks, in welchem Geräusche ohnehin anders wahrgenommen werden und in denen eher mit einem höheren Geräuschniveau gerechnet wird als innerhalb der Vollgeschosse. Insbesondere im Hinblick auf die Nachtruhe, für die unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nachvollziehbarerweise besondere Anforderungen gelten, kommt dem Wohninnenbereich eine deutliche größere Bedeutung zu als den Freiflächen außerhalb des Gebäudes, da üblicherweise innerhalb eines Gebäudes geschlafen wird. Hingegen sind die Außenwohnbereichsflächen nur tagsüber schutzwürdig, da sie – abgesehen von gelegentlicher Inanspruchnahme während der warmen Jahreszeit auch über 22.00 Uhr hinaus – nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (242), Rn. 362 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2011 - 7 A 731/09 -, Urteilsabdruck S. 25. Auch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) stellt im Hinblick auf die Bestimmung des maßgeblichen Immissionsortes auf „schutzbedürftige Räume“ ab, und zwar auch im Zusammenhang mit unbebauten Flächen (Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm). Aus all dem wird deutlich, dass der Vorteil bei einem lediglich „angeschnittenen Grundstück“ nicht der gleiche sein kann wie bei einem Grundstück, bei dem die Lärmpegelminderung in mindestens einem Vollgeschoss eintritt. Die fehlende Differenzierung zwischen Grundstücken, bei denen kein Vollgeschoss, sondern lediglich ein Teil der Außenanlagen eine Lärmminderung erfährt, und solchen Grundstücken, bei denen wenigstens ein Vollgeschoss eine Lärmminderung erfährt, stellt daher eine unangemessene Benachteiligung der Eigentümer der nur „angeschnittenen Grundstücke“ dar. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 7 K 239/07 -, juris Rn. 21. Hiervon unberührt bleibt eine – nicht gebotene – Differenzierung innerhalb der Innenwohnflächen, d.h. das Bundesrecht verlangt im Übrigen keine weitergehende (Verteilungs-)Differenzierung nach dem Umfang der merkbar geschützten Fläche eines Vollgeschosses. Dazu siehe BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 18.94 -, BRS 75 Nr. 51 = juris Rn. 20. Denn zwischen der – nicht gebotenen – Differenzierung innerhalb der Innenwohnbereiche eines Vollgeschosses einerseits und derjenigen zwischen Innen- und Außenwohnbereichen andererseits gibt es – wie aufgezeigt – erhebliche Unterschiede. Die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich somit nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Hingegen hat der erkennende Senat in einer früheren Entscheidung bereits hinreichend deutlich das Erfordernis der hier vorzunehmenden Differenzierung zum Ausdruck gebracht. Nach der Senatsrechtsprechung dürfte es „sogar geboten sein, lediglich ‚angeschnittene Grundstücke‘ anders, d.h. niedriger zu belasten als Grundstücke, bei denen zumindest ein Vollgeschoss einen merkbaren und damit beitragsrelevanten Lärmschutz erfährt, denn letzteren kommt ein größerer Vorteil zu.“ So OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 ‑ 15 A 4116/06 -, abgedruckt in: Stelkens/Roeder (Hrsg.), Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, Stand: April 2013, § 127 BauGB Lärmschutzanlage 1/2009 = juris Rn. 40. Die Festsetzung der jener Entscheidung zugrundeliegenden streitgegenständlichen Lärmschutzanlage diente gemäß der dortigen Bebauungsplanbegründung vorrangig dem Lärmschutz außerhalb der Gebäude. Wenn schon selbst in den Fällen, in denen die abzurechnende Lärmschutzanlage vorrangig dem Schutz von Außenwohnbereichen dient, eine niedrigere Beitragsbelastung vorzusehen ist, weil sich selbst in derartigen Fällen größere Vorteile für lärmgeminderte Vollgeschosse gegenüber Freiflächen ergeben, dann muss dies erst recht gelten, wenn die Außenwohnbereiche – wie hier – neben und nicht vorrangig vor Vollgeschossen geschützt werden sollen. Dem steht nicht die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach der Schutzgegenstand des Wohnens einen einheitlichen Lebensvorgang kennzeichne, der die Nutzung eines Grundstücks insgesamt umfasse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, BRS 79 Nr. 182 = juris Rn. 34. Denn diese Entscheidung, die auf die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss ergangen ist, verhält sich nicht ansatzweise dazu, ob der Erschließungsvorteil durch eine Lärmschutzanlage im Inneren eines Wohngebäudes und im Außenwohnbereich identisch zu bemessen ist. Dem in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck kommenden Schutz der zum Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten unbebauten Flächen eines Wohngrundstücks wird bereits durch den Schutzzweck der hier in Rede stehenden Erschließungsanlage hinreichend Rechnung getragen (siehe oben). Auf die vorzunehmende Differenzierung kann auch nicht unter Hinweis auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit verzichtet werden. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit dient der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichender Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit bewahrt damit die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten "Regelungstypus" davor, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden. Eine Typisierung ist nur gerechtfertigt, solange die durch sie entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht. So BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 - 9 B 60.08 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 = juris Rn. 4 f. m. w. N. Ungeachtet des Umstandes, dass sich nach dem Vortrag der Beklagten lediglich zwei von insgesamt im Beitragsgebiet befindlichen 41 Grundstücken als „angeschnitten“ darstellen, verbieten die oben aufgezeigten grundlegenden Unterschiede zwischen den Vorteilen, die ein nur „angeschnittenes Grundstück“ durch die Lärmschutzanlage erfährt, und den Vorteilen, die einem „Vollgeschossgrundstück“ zukommen, die gleichartige Behandlung unter dem Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit. Nach der oben zitierten Bebauungsplanbegründung stellt es den Regelfall dar, dass die Lärmschutzanlage zum einen dem Schutz der Erdgeschosse dient. Unabhängig davon entspricht es aber zum anderen ebenfalls dem Regelfall, dass die Anlage auch dem Schutz der Außenwohnbereiche dient. Zwei hier in den Blick genommene verschiedene Regelfälle können somit nicht als ein einheitlicher Typus beitragsrechtlich miteinander vermengt werden. Die Ungerechtigkeit, die dem Eigentümer eines nur „angeschnittenen Grundstücks“ widerfährt, der in gleicher Weise wie der Eigentümer eines „Vollgeschossgrundstücks“ an den Kosten der Herstellung der Anlage beteiligt wird, obwohl er keinen vergleichbaren Vorteil aus der errichteten Lärmschutzwand hat, steht in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu etwaigen erhebungstechnischen Vorteilen der Beklagten. Letztere ist ohnehin gehalten, im Rahmen der Beitragserhebung auf eine differenzierte schalltechnische Berechnung zurückzugreifen, aus der sich die Lärmpegelminderung für die einzelnen Grundstücke bzw. Grundstücksteile ergibt. Somit lassen sich für die von der Beklagten hier vorgenommenen einheitlichen Belastung sowohl der „angeschnittenen Grundstücke“ als auch der „Vollgeschossgrundstücke“ auch keine durchgreifenden Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität heranführen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage darüber hinaus selbständig tragend zudem mit der zutreffenden Begründung stattgegeben, dass das Grundstück der Klägerseite als nicht von der Lärmschutzanlage erschlossen anzusehen sei, weil es keine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahre. Bei der Beurteilung des Erschlossenseins hätte der Lärm der Autobahn A 2 berücksichtigt werden müssen. Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch, auch wenn es hierauf nach dem Vorstehenden ohnehin nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Für die Frage, ob ein Grundstück von der abzurechnenden Lärmschutzanlage erschlossen wird, sind auch weitere Schallquellen – hier der von der Autobahn A 2 ausgehende Verkehrslärm – zu berücksichtigen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Anforderungen hat der Senat bereits im Einzelnen ausgeführt: Ein Grundstück wird von einer Lärmschutzanlage nur dann im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es infolge dieser Lärmschutzanlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfährt. Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist somit nicht die Lärmquelle, vor deren Emissionen die Lärmschutzanlage schützen soll. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob – stichtagsbezogen – ein entsprechender Schallschutz bei dem betreffenden Grundstück auch tatsächlich ankommt. Bei dieser stichtags- und grundstücksbezogenen Betrachtungsweise können andere geräuschemittierende Quellen als die, derentwegen die Lärmschutzanlage errichtet worden ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Die von ihnen ausgehenden Geräuschemissionen können im Extremfall diejenigen Emissionen vollständig überdecken, vor denen die Lärmschutzanlage schützen soll. In diesem Fall bewirkt die Lärmschutzanlage keine bei dem betreffenden Grundstück tatsächlich zu verzeichnende Lärmpegelminderung. Ebenso ist denkbar, dass die von der Lärmschutzanlage bewirkte Lärmpegelminderung für einzelne Grundstücke infolge des Hinzutretens weiterer Lärmquellen geringer ausfällt, was sich auf den Umfang des Erschlossen-seins und damit auf die hieran anknüpfende Beitragsbelastung auswirken kann. Soweit sich die Berücksichtigung weiterer Lärmquellen von der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung unterscheiden sollte, hat dies seine Ursache darin, dass das Erschließungsbeitragsrecht das Erschlossensein eines Grundstücks an einen diesem konkret zukommenden Erschließungsvorteil (hier: einer Lärmpegelminderung) knüpft. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, die weiteren Lärmquellen hinweg zu denken, wie dies etwa bei der Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen geschieht. In diesen Fällen ist das Hinwegdenken weiterer Anbaustraßen deshalb gerechtfertigt, weil das betreffende Grundstück gerade (auch) wegen der abzurechnenden Anbaustraße den maßgeblichen Erschließungsvorteil erhält, nämlich bebaut bzw. gewerblich genutzt werden zu können. Der durch eine Lärmschutzanlage vermittelte Erschließungsvorteil ist jedoch anderer Art; er knüpft nicht an die Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks oder gar eines Baugebiets, sondern an eine grundstücksbezogene Lärmpegelminderung an, die ein bestimmtes Mindestmaß erreicht haben muss. Deshalb kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass u. U. das von einem Bebauungsplan erfasste Gebiet nur deshalb zur baulichen Nutzung freigegeben werden konnte, weil infolge der Lärmschutzanlage die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sichergestellt werden konnten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung weiterer Lärmquellen für die Gemeinde in der Regel aufkommensneutral, weil sie nur zu einer anderen Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes führt. Soweit es für die verbleibenden Grundstücke zu einer extrem hohen Beitragsbelastung kommt, mag allerdings die Anwendung der Härtefallregelung des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Betracht zu ziehen sein. Darüber hinaus ist es theoretisch möglich, dass der von weiteren Lärmquellen ausgehende Lärm eine andere geräuschemittierende Quelle derart überdeckt, dass sich eine mit Blick auf diese Quelle errichtete Lärmschutzanlage bei keinem Grundstück mit einer Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) auswirkt, so dass Erschließungsbeiträge für diese Lärmschutzanlage nicht erhoben werden können. Das wäre aber eine (ausnahmsweise) hinzunehmende Folge des als merkbare Lärmpegelminderung verstandenen grundstücksbezogenen Erschließungsvorteils, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 4116/06 -, abgedruckt in: Stelkens/Roeder (Hrsg.), Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, Stand: April 2013, § 127 BauGB Lärmschutzanlage 1/2009 = juris Rn. 48. Diesen Anforderungen genügt die Vorgehensweise der Beklagten nicht. Diese hatte sich dafür entschieden, der Abrechnung diejenige Version des Schallgutachtens zugrunde zu legen, welche den Lärm der Autobahn A 2 nicht berücksichtigt. Die Argumentation der Beklagten, wonach es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, einen Summenpegel zu berücksichtigen, der gleichzeitig mehrere unterschiedliche Windrichtungen unterstelle, verfängt hier nicht. Denn die beiden Lärmquellen T. Straße einerseits und Autobahn A 2 andererseits liegen sich gerade nicht entgegengesetzt gegenüber, so dass der Lärm eben nicht entweder nur bei Wind aus der einen oder der anderen Richtung auf die betreffenden Grundstücke einwirken kann. Wie aus den vorgelegten schalltechnischen Berechnungen der B. GmbH vom 15. November 2010 unmissverständlich hervorgeht, wirkt der Lärm von beiden verkehrlichen Lärmquellen auf die Grundstücke in dem Abrechnungsgebiet gleichzeitig ein mit der Folge, dass der von der Autobahn ausgehende Lärm bei einigen Grundstücken im Plangebiet eine Lärmpegelminderung um mindestens 3 dB(A) durch die Lärmschutzanlage verhindert. Angesichts der offenkundigen Erheblichkeit dieser Umstände kann die Beklagte die weitere Lärmquelle (Autobahn A 2) nicht einfach ignorieren. Die Rechtssache hat schließlich nicht die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Hieran fehlt es. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „in welcher Weise zusätzliche Lärmquellen bei der Abrechnung von Erschließungsbeiträgen zu berücksichtigen sind“, ist in der Rechtsprechung hinreichend in dem Sinne geklärt, dass weitere auf die betreffenden Grundstücke einwirkende Schallquellen ungeachtet ihrer Lage und Entfernung selbstverständlich im Rahmen der Beitragserhebung zu berücksichtigen sind. Einzelheiten hierzu sind den nachstehend zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats zu entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 ‑ 8 C 36.91 ‑, BRS 75 Nr. 173 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 4116/06 -, abgedruckt in: Stelkens/Roeder (Hrsg.), Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, Stand: April 2013, § 127 BauGB Lärmschutzanlage 1/2009 = juris Rn. 48. Die Anzahl der zu diesem Problemkreis ergangenen Entscheidungen ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Einer grundsätzlichen Klärung bedarf auch nicht die Frage, „ob aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW, denen jeweils besondere Einzelfälle zugrunde lagen, grundsätzlich bei jeder Abrechnung von Lärmschutzanlagen alle denkbaren weiteren Lärmquellen, insbesondere auch die das erschlossene Gebiet durchlaufenden Erschließungsstraßen und im Gebiet vorhandene emittierende Betriebe in einem Lärmschutzgutachten zu berücksichtigen sind.“ Abgesehen davon, dass diese Frage nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist, fehlt es zudem an ihrer Entscheidungsrelevanz für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn bei der hier in Rede stehenden (Nicht-)Berücksichtigung des von der Autobahn A 2 ausgehenden Lärms handelt es sich weder um die Lärmquelle einer das erschlossene Gebiet durchlaufenden Erschließungsstraße noch um einen im Gebiet vorhandenen emittierenden Betrieb, sondern um eine Lärmquelle außerhalb des erschlossenen Gebiets. Soweit die Beklagte Bedenken vorträgt, dass die Herausnahme einiger Grundstücke aus dem Abrechnungsgebiet zu ungerechtfertigten Belastungen anderer Grundeigentümer führen könne, mag gegebenenfalls die Anwendung der Härtefallregelung des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Betracht zu ziehen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 ‑ 15 A 4116/06 ‑, abgedruckt in: Stelkens/Roeder (Hrsg.), Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, Stand: April 2013, § 127 BauGB Lärmschutzanlage 1/2009 = juris Rn. 48. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.