Beschluss
20 A 1198/13.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0131.20A1198.13PVL.00
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Leitsätze
Der Er¬lass "Arbeitszeiten - Rüstzeiten im Wachdienst" des Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 28. November 2011 ist weder nach der Nr. 1 noch nach der Nr. 2 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Er¬lass "Arbeitszeiten - Rüstzeiten im Wachdienst" des Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 28. November 2011 ist weder nach der Nr. 1 noch nach der Nr. 2 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Seit längerer Zeit begehrten einzelne Polizeibeamte die Anerkennung der Zeiten des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst als Arbeitszeit. Mit Urteilen vom 2. Dezember 2010 ‑ 6 A 979/09 ‑ und ‑ 6 A 1546/10 ‑ stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fest, dass die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, keine Arbeitszeit ist und dass es sich bei der Zeit, die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderlich ist, um Arbeitszeit handelt. Die dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. Juli 2011 ‑ 2 B 36.11 ‑ und vom 25. August 2011 ‑ 2 B 38.11 ‑ zurück. Zur Umsetzung dieser gerichtlichen Entscheidungen erließ der Beteiligte unter dem 28. November 2011 den hier streitgegenständlichen Erlass "Arbeitszeit - Rüstzeit im Wachdienst". Darin heißt es unter anderem: " ... 1. An- und Ablegen der Dienstkleidung Zeit, die für das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Wachdienst erforderlich ist, wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. 2.1 An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Zeit, die für das An- und Ablegen der folgenden persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst erforderlich ist, wird auf die Arbeitszeit angerechnet: Pistole mit Holster Reservemagazin mit Tasche Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock. 2.2 Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln Zeit, die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, die die Einsatzbereitschaft im Wachdienst herstellen, erforderlich ist, wird wie bisher auf die Arbeitszeit angerechnet. 2.3 Keine Verlängerung der planmäßigen Schichtdauer Die planmäßige Schichtdauer wird durch die Tätigkeiten zu 2.1 und 2.2 nicht verlängert. Die Behörden sind gehalten, den Dienst so zu organisieren, dass das Anlegen der genannten Ausrüstungsgegenstände bzw. die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb der Schichtdauer stattfinden kann. Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst sind wie bisher ggf. für einen Teil der Streifenbeamtinnen und -beamten abweichende Dienstzeiten zur Besetzung so genannter Lapperfahrzeuge/ Frühwagen einzuplanen. Soweit der Dienst in der Vergangenheit nicht entsprechend organisiert war, bitte ich vor Ort im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, in welchem Umfang ggf. rückwirkend Zeiten anzuerkennen sind. Ich gehe dabei allerdings davon aus, dass der Zeitaufwand für das Anlegen der genannten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände äußerst gering ist. 3. Übergabegespräche Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst erforderlich ist, wird wie bisher auf die Arbeitszeit angerechnet. ... " Nachdem ihm schon vorab ein Entwurf des Erlasses im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit übersandt worden war, forderte der Antragsteller den Beteiligten bereits am 28. November 2011 in einem persönlichen Gespräch zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens auf und führte zur Begründung an, der Erlass stelle eine nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Dem Begehren des Antragstellers kam der Beteiligte aber nicht nach. Am 13. Dezember 2011 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Der Erlass sei nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig, weil in Nr. 2.3 eine allgemeine Regelung der Verteilung der Gesamtarbeitszeit enthalten sei. Da aufgrund der Einplanung von Rüstzeiten und von Übernahme- bzw. Übergabezeiten die Einsatzbereitschaft zu Beginn und Ende einer Schicht nicht komplett gewährleistet sei, seien so genannte Lapperfahrzeuge zur Gewährleistung einer durchgängigen Präsenz im Außendienst mit einem abweichenden Schichtplan als einsatzüberlappende Schnittstellen der Dienstschichten erforderlich. Damit werde die Verteilung der Arbeitszeit für Lapperfahrzeuge abweichend generell geregelt. Eine Mitbestimmungspflicht ergebe sich auch aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW, da der Beteiligte billigend Mehrarbeit in Kauf nehme, indem er es dulde, dass die Beamten ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Schichten an- und ablegten, um einsatzfreie Zeiten zu vermeiden. Der Antragsteller hat beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren betreffend den Erlass "Arbeitszeiten/Rüstzeiten im Wachdienst" gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW einzuleiten, hilfsweise festzustellen, dass der Erlass "Arbeitszeit/Rüstzeiten im Wachdienst" von November 2011 der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LPVG NRW unterliegt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Für das Begehren des Antragstellers fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Erlass keine neue Regelungen enthalte, sondern nur die langjährig geltende Erlasslage wiederhole und zusammenfasse. Auch in der Sache habe der Antrag keinen Erfolg. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW beschränke sich auf Fragen der Ein- und Verteilung der Arbeitszeit. In dem Erlass gehe es aber um die Bewertung der Arbeitsleistung unter zeitlichen Gesichtspunkten. Im Übrigen liege es auch im Ermessen der örtlichen Behörden, auf welche Weise sie die durchgängige Sicherheit gewährleisteten. Neben dem Einsatz von Lapperfahrzeugen gebe es auch andere Möglichkeiten. Etwaige Vollzugsdefizite könnten keine Mitbestimmungspflicht begründen. Mit Beschluss vom 17. April 2013 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag hätten in der Sache keinen Erfolg, da dem Antragsteller die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte nicht zustünden. Die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW seien nicht erfüllt. Der Erlass enthalte lediglich Regelungen zu der Frage, welche Tätigkeiten im Wachdienst als Arbeitszeit bewertet würden und welche nicht. Die in dem Erlass enthaltenen Bestimmungen über den Einsatz sogenannter Lapperfahrzeuge stellten keine (Neu-)Regelung der Arbeitszeit dar. Vergleichbare Vorgaben seien bereits in früheren Erlassen des Beteiligten enthalten gewesen. Zudem würden die Dauer und die Verteilung der Dienstschichten durch den Erlass nicht verändert. Die Umsetzung des Erlasses werde den örtlichen Behörden überlassen, solange die durchgängige Präsenz im Außendienst gewährleistet werde. Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis führten nicht zu der Annahme einer allgemeinen Veränderung der Arbeitszeit durch den Erlass. Der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes rechtfertige keine abweichende Beurteilung, da es bei den Regelungen in dem Erlass nicht um die Lage der Arbeitszeiten oder die Dauer der Dienstschichten gehe, sondern um die Bewertung der Zeit für das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände als Arbeitszeit. Der Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW sei nicht einschlägig, weil es sich bei Nr. 2.3 des Erlasses nicht um eine (konkludente) Anordnung von Mehrarbeit durch den Beteiligten handele. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Erlass sei nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Es könne nicht ausschließlich auf den Wortlaut des Erlasses abgestellt werden. Vielmehr seien auch die tatsächlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen. In der Praxis sei der Dienst so organisiert, dass jeder einzelne Polizeibeamte zu Beginn der Schicht "aufgerüstet" sein müsse und der die Schicht beendende Polizeibeamte erst mit Schichtende "abrüsten" könne. Damit sei eine landesweite Regelung vorhanden, die dazu führe, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der einzelne Polizeibeamte in der Praxis jeden Tag seine Schicht früher beginne und später beende. Dies habe zur Folge, dass tatsächlich die Lage des Dienstes um die jeweilige Zeit des Anlegens und Abrüstens erweitert werde. Darin liege eine Verlängerung der Arbeitszeit, weil die Polizeibeamten zwar die als Arbeitszeit angesehenen An- und Abrüstungstätigkeiten durchführen müssten, diese aber im System des dezentralen Schichtenmanagements (Buchungssystem) nicht berücksichtigt würden. Dass das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände nur wenige Minuten in Anspruch nehme, ändere nichts daran, dass die Freizeitinteressen der Polizeibeamten berührt würden. Jedenfalls greife der Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ein, weil es sich mindestens um eine konkludente Anordnung von Mehrarbeit handele, da der Schichtdienst anders nicht aufrechtzuerhalten sei. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Beteiligten zu verpflichten, ein Mitbestimmungsverfahren betreffend den Erlass "Arbeitszeiten - Rüstzeiten im Wachdienst" vom 28. November 2011 gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW einzuleiten, hilfsweise festzustellen, dass der Erlass "Arbeitszeit - Rüstzeiten im Wachdienst" vom 28. November 2011 der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW unterliegt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Der Antragsteller verkenne, dass der Erlass gerade darauf gerichtet sei, den nachgeordneten Behörden vorzugeben, dass die frühere Praxis des Anlegens der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen vor dem Dienst nicht mehr stattfinden dürfe. Unter 2.3 des Erlasses sei deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die planmäßige Schichtdauer durch das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel nicht verlängert werden dürfe. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Schichtdienst im Polizeiwesen gar nicht anders zu organisieren sei, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte im Übrigen auch für die Behauptung einer generell von dem Erlass abweichenden Behördenpraxis. Sollte tatsächlich ‑ wie vom Antragsteller behauptet ‑ in einzelnen Behörden abweichend von dem Erlass verfahren werden, wofür allerdings keine Anhaltspunkte vorlägen, so handele es sich dabei lediglich um ein Vollzugsdefizit, das den allgemein gehaltenen Erlass mit seinen Hinweisen nicht mitbestimmungspflichtig machen könne. Anhaltspunkte für eine (selbst konkludente) Anordnung von Mehrarbeit lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, ein Mitbestimmungsverfahren betreffend den Erlass "Arbeitszeiten - Rüstzeiten im Wachdienst" vom 28. November 2011 gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW einzuleiten. Dem Antragsteller steht weder nach der Nr. 1 noch nach der Nr. 2 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW ein Mitbestimmungsrecht zu. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (Erster Mitbestimmungstatbestand) und über die Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit (Zweiter Mitbestimmungstatbestand). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Fragen der gleitenden Arbeitszeit im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW sind offensichtlich nicht Gegenstand des Erlasses des Beteiligten vom 28. November 2011. Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Erlass ist aber auch nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Er regelt weder den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit oder der Pausen noch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW ist die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag. Der Mitbestimmung unterfällt jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche und deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1993 ‑ 6 P 21.90 ‑, BVerwGE 91, 346 = Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2 = PersR 1993, 310 = PersV 1994, 219 = RiA 1994, 177 = ZfPR 1994, 4, und vom 8. Januar 2001 ‑ 6 P 6.00 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 102 = DVBl. 2001, 1070 = PersR 2001, 154 = ZfPR 2001, 68 = ZTR 2001, 236. Wegen dieser Beschränkung der Mitbestimmung auf Ein- und Verteilungsfragen ist eine Beteiligung des Personalrats hinsichtlich solcher Regelungen ausgeschlossen, die die Bewertung der von den Beschäftigten geschuldeten Leistung unter zeitlichen Gesichtspunkten betreffen. Deshalb ist die Entscheidung der Dienststelle darüber, wie die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigten unter Einbeziehung von Dienstbereitschaften oder betriebsbedingten Pausen (Arbeitsunterbrechungen) arbeitsrechtlich zu werten ist, nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts des Personalrats. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 1985 ‑ 6 P 37.82 ‑, Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 39 = NVwZ 1987, 141 = PersV 1987, 155 = ZBR 1985, 283. Ausgehend von diesen Grundsätzen greift das Mitbestimmungsrecht nicht ein. Unter den Nrn. 1, 2.1, 2.2 und 3 des Erlasses des Beteiligten vom 28. November 2011 sind allein Regelungen enthalten, die die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigten arbeitsrechtlich bewerten. Dort wird im Einzelnen bestimmt, ob das An- und Ablegen der Dienstkleidung, das An- und Ablegen von im Einzelnen benannten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, die Übernahme und Übergabe von Führung- und Einsatzmitteln sowie die Übergabegespräche auf die Arbeitszeit angerechnet werden oder nicht. Fragen der Ein- und Verteilung der Arbeitszeit werden durch diese Regelungen nicht berührt. Auch die unter Nr. 2.3 des Erlasses enthaltenen Regelungen betreffen keine Fragen der Ein- und Verteilung der Arbeitszeit. Die Regelung im ersten Absatz von Nr. 2.3 beinhaltet die Vorgabe an die nachgeordneten Dienststellen, dass die unter Nrn. 2.1 und 2.2 genannten Tätigkeiten nicht zu einer Verlängerung der planmäßigen Schichtdauer führen sollen und deshalb der Dienst so zu organisieren ist, dass diese Tätigkeiten innerhalb der Schichtdauer stattfinden können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Dauer der Dienstschichten und deren Verteilung unverändert bleiben, so dass darin gerade keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme zur Ein- oder Verteilung der Arbeitszeit liegt. Gleiches gilt für die Regelung im zweiten Absatz von Nr. 2.3. Dort wird mit dem Hinweis auf die Einplanung abweichender Dienstzeiten für einen Teil der Streifenbeamten zur Besetzung sogenannter Lapperfahrzeuge/Frühwagen lediglich eine Möglichkeit für die nachgeordneten Dienststellen aufgezeigt, mittels derer die durchgängige Präsenz im Außendienst gewährleistet werden kann. Darin ist aber keine verbindliche Regelung des Beteiligten zu sehen. Vielmehr wird daraus deutlich, dass die abschließende Entscheidung über die konkrete Umsetzung des Erlasses im Einzelfall unverändert bei den nachgeordneten Dienststellen verbleibt. Dass die Regelung im dritten Absatz von Nr. 2.3 zu den Möglichkeiten einer rückwirkenden Anerkennung als Arbeitszeit Fragen der Ein- und Verteilung der Arbeitszeit betreffen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vom Antragsteller geltend gemacht. Ob - wie vom Antragsteller behauptet wird - ein Großteil der im Wachdienst tätigen Polizeibeamten tatsächlich bereits vor dem eigentlichen Schichtbeginn zum Dienst erscheint, um die ihnen persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände anzulegen und so zum Schichtbeginn einsatzbereit zu sein, und auch erst nach dem eigentlichen Schichtende die Ausrüstungsgegenstände ablegt, ist - auch mit Blick darauf, dass die Vertreter des Beteiligten die praktische Umsetzung der Vorgaben aus dem Erlass vom 28. November 2011 in der Anhörung vor dem Fachsenat trotz mehrfacher Nachfrage nicht nachvollziehbar dargelegt haben - nicht völlig von der Hand zu weisen, bedarf aber keiner Klärung. Sollte die Behauptung des Antragstellers tatsächlich zutreffen, könnte daraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass die nachgeordneten Dienststellen den Vorgaben aus dem Erlass des Beteiligten nicht hinreichend nachkommen. Nicht möglich ist es aber, aus diesem Umstand abzuleiten, schon in dem Erlass des Beteiligten liege eine generelle Änderung der Arbeitszeiten und damit eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Der Inhalt des Erlasses ist vielmehr auf eine gegenteilige Regelung gerichtet. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die planmäßige Schichtdauer gerade nicht verlängert wird. Etwaigen Umsetzungsschwierigkeiten sind mithin dem Bereich der nachgeordneten Dienststellen zuzurechnen. Ihnen ist deshalb auf örtlicher Ebene zu begegnen. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind (Erster Mitbestimmungstatbestand), sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit (Zweiter Mitbestimmungstatbestand). Fragen des Ausgleichs von Mehrarbeit im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW stehen in dem Erlass des Beteiligten vom 28. November 2011 offensichtlich nicht in Rede. Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich aber auch nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW. Der Erlass des Beteiligten beinhaltet keine Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit. Eine solche Anordnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht konkludent in der Weise erfolgt, dass der Beteiligte das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor dem eigentlichen Dienstbeginn und das Ablegen dieser Ausrüstungsgegenstände nach dem eigentlichen Dienstende mit dem Erlass billigend in Kauf nimmt. Insoweit stehen vielmehr, wie schon zum Hauptantrag dargelegt, allein dem Bereich der nachgeordneten Dienststellen zuzuordnende Umsetzungsschwierigkeiten in Rede. Für das Vorliegen einer gerade dem Beteiligten zuzurechnenden Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne besteht kein Anhaltspunkt. Auch der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Der Erlass "Arbeitszeit - Rüstzeiten im Wachdienst" vom 28. November 2011 unterliegt aus den zum Hauptantrag dargelegten Erwägungen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.