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Beschluss

12 E 22/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0205.12E22.14.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist der Rechts-weg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet. Was Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens ist, unterliegt der Bestimmung des Klägers bzw. Antragstellers und darf nach Maßgabe von § 88 VwGO nicht seitens des Gerichtes durch die „Auslegung“ der Anträge allein verbindlich und unveränderbar festgelegt werden. Vorliegend haben Antragstellerin und Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen übereinstimmend erklärt, dass keine Akteneinsicht in die - das konkrete laufende Verwaltungsverfahren betreffenden - Akten begehrt wird, für die sich in § 25 SGB X eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung findet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028, juris. Da der Antragstellerin Akteneinsicht in die Leistungsakten bereits gewährt worden sei, begehre sie nur noch Einsicht in Unterlagen, die nicht Bestandteil der vollständigen Leistungsakten seien, wobei es sich um Schreiben an behandelnde Ärzte handeln soll. Bei der Auslegung des – zugegebenermaßen missverständlich formulierten – Anordnungsantrags ist insoweit übersehen worden, dass die Klägerin/Antragstel-lerin schon nach den Pkt. 2.3.1, 2.3.2., 3.1 und 3.2 der mit der Klage in Bezug genommenen Antragsschrift der mehrmaligen Beteuerung der Antragsgegnerin, die Schreiben seien nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 8 SGB X an die Ärzte gerichtet worden, Rechnung getragen hat und ihr Akteneinsichtsrecht vornehmlich auf das IFG stützt. Soweit sie sich unter Pkt. 3.3 auch auf § 25 SGB X beruft, wird in Art einer bloßen rechtlichen Bedingung unterstellt, dass die Schreiben in Anbetracht „kausaler Zusammenhänge“ doch „tatsächlich im Rahmen eines Verfahrens i. S. d. § 8 SGB X erlassen wurden“. Dieser Vorbehalt ist spätestens mit der Beschwerde aufgegeben worden, weil die an die Ärzte gerichteten Schreiben jedenfalls „nicht verfahrensrelevant i. S. d. § 25 SGB X“ seien. Ein Akteneinsichtsrecht kann im Übrigen nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 IFG NRW auch dann uneingeschränkt auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt werden, wenn das konkrete Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005, a. a. O. Dass für Streitigkeiten nach dem IFG NRW der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet – unabhängig vom Inhalt der Entscheidung – keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010 - L 23 AY 8/10 B -, juris m. w. N. Nach § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Diese Vorschrift passt zwar nicht unmittelbar auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn keiner der Beteiligten ist unterlegen, sondern beide Beteiligten haben mit ihren Beschwerdeanträgen Erfolg. Für ein beiderseitiges "Obsiegen" findet sich im Kostenrecht jedoch keine Regelung. Eine solche Situation ist jedoch am ehesten mit einer Entscheidung vergleichbar, in der die Beteiligten je zur Hälfte mit ihren gegensätzlichen Anträgen erfolgreich bzw. erfolglos gewesen sind, sie also "in gleichem Umfang" Erfolg hatten. Deshalb erscheint es angemessen, in Analogie zu § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten gegeneinander aufzuheben. Vgl. BSG, Beschluss vom 6. September 2007 - B 3 SF 1/07 R -, SoZR 4-1720 § 17a Nr. 3, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2013 - 12 E 755/13 -. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 ‑ 1 B 1.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 - 11 E 469/08 -, juris. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 GVG) liegen schon deshalb nicht vor, weil keiner der Beteiligten durch die Entscheidung des Senats beschwert wird.