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Beschluss

12 A 2550/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0206.12A2550.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.164,84 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.164,84 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung zeitigt keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch. Namentlich ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Erfordernis, die in § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS geregelte Geschwisterermäßigung auch auf solche Fallkonstellationen zu übertragen, bei denen die Geschwister nicht gleichzeitig eine vom Kinderbildungsgesetz (KiBiz) erfasste Tageseinrichtung besuchen oder ein Angebot der Tagespflege in Anspruch nehmen. Die Anwendung der Geschwisterermäßigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. November 2011 setzt zwingend voraus, dass mehrere Kinder gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote, wie sie im KiBiz geregelt sind, in Anspruch nehmen müssen. Die Regelung beruht nämlich auf der Ermessen einräumenden Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz, die nach Maß-gabe von § 1 Abs. 1 Satz 1 KiBiz nur für die Betreuung von Kindern in Kindertages-stätten und in der Kindertagespflege gilt. Nach § 1 Abs.1 Satz 2 KiBiz findet das Ge-setz keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen. § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz und damit auch § 5 Abs. 1 EBS knüpfen mit ihrem Regelungsgehalt an § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung an. Auch diese Vorschrift sah eine Befreiung vom Elternbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind vor, sofern mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 17 Abs. 1 GTK a. F. an die Stelle der Eltern traten, gleichzeitig eine der klassischen Tageseinrichtungen i. S. v. § 1 GTK a. F. besuchten. Sowohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK a. F. auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Vorschrift auch in Bezug darauf, dass sie nur einen beschränkten Familienlastenausgleich ermöglicht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2008 - 12 A 1157/08 -, juris, m. w. N. Entscheidend ist insoweit die Funktion der Elternbeiträge als Kostenbeteiligung der Eltern im Gefüge der abgesehen von Trägeranteil ansonsten – überwiegend – staatlicherseits erfolgenden Finanzierung (vgl. §§ 20 und 21 KiBiz). Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 B 728/11 -, juris Insoweit ist es im Hinblick auf den weiten gesetzgeberischen Spielraum bei der Gestaltung des Familienlastenausgleichs nicht geboten, jegliche die Familie treffende Belastung im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen auszugleichen. Grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, BVerwGE 107, 188, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 11 BN 2/99 -, NJW 2000, 1129, juris, jeweils m. w. N. Ausreichend sachgerechter Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung des Falles, dass das Geschwisterkind – wie hier – nicht eine Kindertageseinrichtung, sondern eine heilpädagogische Einrichtung besucht, ist mithin die Andersartigkeit dieser Unterbringung, die Verschiedenheit der damit verbundenen Beschwer für die Familie und der gesondert geregelte Ausgleich der mit dem besonderen Unterbringungsanlass (Entwicklungsverzögerungen wegen seelischer Behinderung oder geistige, körperliche oder Mehrfachbehinderung) einhergehenden Belastungen. Damit sind die hier in Frage kommenden Vergleichsgruppen auch im Wesentlichen nicht mehr vergleichbar. Bezeichnenderweise wird vorliegend trotz höherer Betreuungskosten kein Elternbeitrag erhoben, sondern kostenlos Eingliederungshilfe nach dem SGB XII geleistet, so dass die Familie von vornherein in einem höheren Maße eine finanzielle Entlastung erfährt, als es bei einem Verzicht auf den üblichen Elternbeitrag nach der EBS der Fall wäre. Die Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind kann sich nach §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. der Eingliederungshilfe-Verordnung auch auf weit mehr erstrecken als auf die Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 KiBiz, etwa nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch auf Hilfe bei der speziellen Vorbereitung auf den Besuch einer die allgemeine Schulpflicht abdeckenden Schule. Dieses die Eltern umfassender von finanziellen Belastungen durch ihr behindertes Kind freistellende Fördersystem rechtfertigt es, letzteres im Fördersystem des KiBiz außer Betracht und nicht Geschwisterkinder durch seine Einbeziehung in den Genuss bloß rein akzessorischer Vorteile („normale“ Entlastung in dem Fall, dass es ein Vorschulkind in der Familie gibt) kommen zu lassen. Auf eine Binnenbetrachtung der Auswirkungen nur im Bereich der Elternbeiträge nach § 23 KiBiz i. V. m. der EBS kommt es dabei nicht an. Entstehen mangels „normaler“ Entlastung unbillige Härten, kann dem nach § 90 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 5 Abs. 2 EBS Rechnung getragen werden. Nach alledem kommt auch keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Dass das Fördersystem nach dem KiBiz nicht noch neben dem Fördersystem nach dem SGB XII (oder § 35a SGB VIII) zur Anwendung kommt, ist bereits im Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KiBiz) angelegt und in seinen Grundlagen durch die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen hinreichend geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs.1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwert-festsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).