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Beschluss

13 A 2386/13.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0207.13A2386.13A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 1. Eine Gehörsverletzung ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf ein von der Klägerin angeführtes Urteil des Verwaltungsgerichts Minden eingegangen ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Das Gericht muss sich dabei aber nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 10 B 38.11 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12. A – und vom 12. April 2013 – 13 A 2819/11. A -, jeweils juris. Dies zu Grunde gelegt lässt sich eine Versagung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht feststellen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin, die im Zulassungsantrag das verwaltungsgerichtliche Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens benennt (7 K 1956/12.A), das im (ersten) Schriftsatz vom 28. August 2013 erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Dezember 2006 (7 K 1929/06.A) meint, das sich zur Behandelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen im Kosovo verhält. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit diesem – viele Jahre zurückliegenden – Urteil in einem angeblichen Parallelfall auseinanderzusetzen. Die Klägerin hat auch keine besonderen Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergeben könnte, dass das Gericht ihr diesbezügliches Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in der Sache und aufgrund wesentlich aktuellerer Erkenntnisse geprüft, ob eine Behandlung der Klägerin im Kosovo gewährleistet ist. 2. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013 gestützt, ohne ihn ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen, bleibt ohne Erfolg. Allerdings verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, AuAS 2001, 201, und vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 - 9 C 847.82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 – 8 A 159/05.A –, juris, Rn. 19. Das Verwaltungsgericht hat hier den erwähnten Lagebericht im Urteil verwertet, obwohl es diesen weder in die Erkenntnisliste aufgenommen noch in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt hatte. Der Klägerin ist so die Möglichkeit genommen worden, sich hierzu zu äußern. Dies führt aber nicht zur Zulassung der Berufung. Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes, sondern es ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 – DVBl. 1993, 601 = juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 – 21 A 1590/01.A –, juris, Rn. 12. Daran fehlt es hier. Zu einer solchen Darlegung hätte nicht zuletzt deshalb Anlass bestanden, weil sich die Angaben des Lageberichts vom 12. Juni 2013 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo im Wesentlichen mit denen des Lageberichts vom 6. Januar 2011 decken, der ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist. 3. Weiterhin liegt keine Gehörsverletzung darin begründet, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit der Klägerin im Kosovo kein Sachverständigengutachten eingeholt bzw. sich die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht durch die Verfasser hat erläutern lassen. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich im Schriftsatz vom 28. August 2013 entsprechende Beweisanregungen vorgebracht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht aber nur, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2012 ‑ 13 A 2821/11.A - und vom 21. Februar 2013 - 13 A 82/12.A -, jeweils juris. Auch soweit die Rüge als Aufklärungsrüge verstanden wird, kann die Klägerin nicht gehört werden, weil Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehören, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG gestützt werden kann. Unabhängig davon gilt, dass das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 13 A 2821/11. A -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.