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Beschluss

17 B 1174/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0207.17B1174.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe, da er die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle. Er sei mit einem Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG und nicht mit dem für die beabsichtigte Familienzusammenführung erforderlichen nationalen Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG eingereist. Eine Befreiung von der Visumpflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV komme nicht in Betracht. Die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in Dänemark sei vor der letzten Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet erfolgt. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Durchführung des Visumverfahrens abzusehen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da er die nach §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland und sogar erst nach Ablauf des mittels Schengenvisums legalisierten Kurzaufenthalts erworben habe. Dem Antragsteller sei es derzeit auch nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Es sei im Hinblick auf die Deutschkenntnisse des Antragstellers nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Visumverfahrens einen unzumutbar langen Zeitraum in Anspruch nehmen werde. Auch die vom Antragsteller im Laufe des Verfahrens eingereichten ärztlichen Atteste führten zu keiner anderen Beurteilung. Daraus ergebe sich weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht ein hinreichend aussagekräftiges Indiz dafür, dass eine vorübergehende Ausreise des Antragstellers zur Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar wäre. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Vortrag des Antragstellers, er erfülle die „Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass die erste Alternative des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG einschlägig“ sei, weil „die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen“ fortbestehe, er „über deutsche Sprachkenntnisse“ verfüge und der Lebensunterhalt „durch das Einkommen der Ehefrau gesichert“ sei, lässt die gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen. Die vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senates vorgenommene Bewertung, der Antragsteller erfülle nicht die sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergebenden Anforderungen, da er die danach erforderlichen Sprachkenntnisse erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland und sogar erst nach Ablauf des mittels Schengenvisums legalisierten Kurzaufenthaltes erworben habe, wird mit der Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise angegriffen. Vor dem Hintergrund des bereits erfolgten Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse durch den Antragsteller ist auch nicht erkennbar, dass die im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich verhältnismäßige Nachzugsvoraussetzung des Erwerbs der deutschen Sprache gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hier in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes Nachzugshindernis „umschlagen“ kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12. -, BVerwGE 144, 141 = juris Rdn. 28. Die Beschwerdebegründung kann auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller sei es auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG derzeit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen, ernstlich nicht erschüttern. Bei der im Rahmen seiner Zumutbarkeitsprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommenen Güterabwägung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG die zur Nachholung des Visumverfahrens erforderliche vorübergehende Trennung von der Ehefrau hinzunehmen ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die auch die vorübergehende Trennung als nicht hinnehmbar erscheinen lassen. Solche Umstände hat der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Der bloße Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene „feste Bindung“ der Eheleute reicht hierzu erkennbar nicht aus. Die vom Antragsteller durch den vorübergehenden Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat während der Durchführung des Visumverfahrens entstehenden Kosten sind dem Antragsteller grundsätzlich ebenfalls zumutbar. Schließlich legt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auch nicht hinreichend substantiiert dar, dass und warum der gesundheitliche Zustand seiner Ehefrau bzw. sein eigener gesundheitlicher Zustand zur Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens führt. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommene Bewertung der in erster Instanz vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Ehefrau wird mit der Beschwerdebegründung ebenso wenig angegriffen wie die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung des den Antragsteller selbst betreffenden neurochirurgischen Attestes des Dr. L. aus E. vom 28. August 2013. Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu den Gerichtsakten gereichten ärztlichen Atteste rechtfertigen, abgesehen davon, dass sie nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden sind, ebenfalls keine andere Entscheidung. Die im ärztlichen Attest der Frau S. aus E. vom 17. Oktober 2013 attestierten „schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen im rechten Arm“ mit der Folge, dass der Antragsteller „auf Hilfe angewiesen“ sei, lassen nicht hinreichend substantiiert erkennen, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Antragsteller hindern, vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Gleiches gilt für den vorläufigen Entlassbrief des C. aus G. vom 15. November 2013. Abgesehen davon, dass danach „eine deutliche Diskrepanz zwischen klinisch objektivierbaren Defiziten und dem Ausprägungsgrad der Beschwerdesymptomatik“ auffällt, werden aufgrund des festgestellten Befundes ein erneuter Steroidbehandlungsversuch mittels im Einzelnen genannter Medikamente und eine ausreichende analgetische Therapie vorgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Behandlung bzw. Therapie einer vorübergehenden Rückkehr in den Herkunftsstaat eventuell unter Mitnahme der notwendigen Medikamente entgegensteht, sind in dem Bericht nicht enthalten. Dass die im neurochirurgischen Attest des Dr. L. aus E. vom 2. Dezember 2013 aufgrund des akuten Beschwerdebildes des Antragstellers benötigte, im Einzelnen näher beschriebene Hilfe bei Tätigkeiten wie Rasieren und Zuknöpfen von Hemden ihn hindern könnte, vorübergehend in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, etwa weil es sich insoweit um eine existenziell notwendige und im Herkunftsstaat nicht leistbare Lebenshilfe handelt, wird in diesem Attest weder bescheinigt noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen und ist angesichts des Charakters der genannten Tätigkeiten auch nicht ersichtlich. Dass die nach diesem Attest weiter indizierte medizinische Untersuchung der beschriebenen Schmerzsymptomatik und deren begleitende Behandlung in Deutschland unaufschiebbar sind und deshalb nicht auf die Zeit nach der Durchführung des Visumverfahrens verschoben werden können, lässt das Attest nicht erkennen. Gleiches gilt schließlich für das ärztliche Attest der Fachärztin für Innere Medizin N. aus E. vom 19. Dezember 2013, da die dort enthaltene Empfehlung, die begleitenden Untersuchungen bzw. Behandlungen des Antragstellers, „welche in Deutschland bereits begonnen wurden, abzuwarten, sowie (…) die Behandlungen weiterhin in Deutschland fortzuführen“, im Hinblick auf das darin beschriebene Krankheitsbild keine Aussage dazu enthält, dass die genannten Maßnahmen unaufschiebbar sind, zumal der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die in diesem Attest für den 14. Januar 2014 angekündigten Untersuchungen durchgeführt worden sind. Nach alledem enthält der Vortrag des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der von ihm in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die für den Antragsteller notwendigen „Betreuungs- und Pflegeleistungen“ eine Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau begründen, die selbst eine nur vorübergehende Trennung der Eheleute zur Durchführung des Visumverfahrens ausschließt. Liegt damit schon der Tatbestand der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor, ist der Antragsgegnerin kein Ermessen hinsichtlich des Absehens von der Durchführung eines Visumverfahrens eingeräumt mit der Folge, dass die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung insbesondere im Hinblick auf eine Vorabzustimmung der Antragsgegnerin zur Visumerteilung unerheblich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).