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Beschluss

5 A 1754/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0207.5A1754.12A.00
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Tenor

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger stammt aus dem Kosovo. Er reiste im August·1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.9.1994 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. hinsichtlich Jugoslawien vorliegen, weil der Kläger als Angehöriger der albanischen Mehrheit in der Provinz Kosovo einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Am 20.11.2008 bat die zuständige Ausländerbehörde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Hinweis auf § 26 Abs. 3 AufenthG und § 73 Abs. 2a AsylVfG um Mitteilung, ob die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme gegeben seien. Nach Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 1.7.2010 die mit Bescheid vom 23.9.1994 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG a. F. vorliegen. Zudem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind. Zur Begründung hieß es, wegen seiner albanischen Volkszugehörigkeit habe der Kläger keine politische Verfolgung mehr zu befürchten. Auch Gefahren, die Abschiebungsverbote begründeten, seien nicht gegeben. Mit seiner Klage hat der Kläger eingewandt: Die Frist des § 73 Abs. 7 AsyIVfG sei nicht eingehalten worden. Daher habe der Widerruf nur noch im Ermessenswege nach § 73 Abs 2a Satz 4 AsylVfG erfolgen können. Ermessen sei jedoch nicht ausgeübt worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.7.2010 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Widerrufsentscheidung hätte nur dann in ihrem Ermessen gestanden, wenn die Widerrufsvoraussetzungen zuvor in dem seit dem 1.1.2005 nach § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren sachlich geprüft und verneint worden wären. Da eine solche Entscheidung nicht ergangen sei, sei kein Vertrauensschutztatbestand geschaffen worden. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1.7.2010 aufgehoben, weil ein angemessener Prüfungszeitraum bei Weitem überschritten worden sei und auch keine Ermessensentscheidung ergangen sei. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung zugelassen, weil das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.6.2012 – 10 C 4.11 – abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Beklagte stützt ihre Berufung auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Versäumung der behördlichen Prüfungsfrist nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führe. Durch die Pflicht, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Überprüfung vorzunehmen, hätten die Vorschriften über den Widerruf ausschließlich im öffentlichen Interesse praktisch an Bedeutung gewinnen sollen. Die gesetzliche Fristsetzung diene danach nicht den Interessen der jeweiligen Statusinhaber. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße gegen die Qualifikationsrichtlinie und entspreche auch nicht Sinn und Zweck von § 73 Abs. 7 AsylVfG. Diese Betrachtungsweise führe nämlich entgegen dem Gesetzeszweck dazu, dass Ausländerbehörden die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für anerkannte Flüchtlinge unbegrenzt lange zurückstellen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 1.7.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Senat stellt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung ab. 1. Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG war die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. zu widerrufen. a) Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die Prüfung, ob seine Voraussetzungen gegeben sind, entgegen § 73 Abs. 2a und 7 AsylVfG in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung vom 2.9.2008 – AsylVfG a. F. – erst nach dem 31.12.2008 erfolgt ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht die Verpflichtung, die Widerrufsvoraussetzungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums zu prüfen, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus. Ein Verstoß gegen diesen Prüfungsauftrag schließt einen verspäteten Widerruf nicht aus und führt auch nicht dazu, dass die Entscheidung in eine Ermessensentscheidung umschlägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2012 – 10 C 4.11 –, BVerwGE 143, 183 = juris, Rn. 12 und 14 ff., m. w. N. Der Kläger lässt nicht erkennen, inwieweit diese Rechtsprechung gegen die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes –Qualifikationsrichtlinie (Neufassung) – verstoßen soll. Ohne Erfolg wendet der Kläger ferner ein, entgegen dem Zweck des § 73 Abs. 7 AsylVfG a. F. würde die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, nicht verkürzt, sondern bis ins Unendliche verlängert. Zum einen ist § 73 Abs. 7 AsylVfG a. F. durch Art. 1 Nr. 47 d) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013 (BGBl. I S. 3474) als nicht mehr benötigte Übergangsvorschrift (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/13063, S. 23) mit Wirkung vom 1.12.2013 aufgehoben worden. Zum anderen wird die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, die im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut von § 73 Abs. 2a AsylVfG und die Materialien des Zuwanderungsgesetzes abstellt, durch das Vorbringen des Klägers nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere blendet er den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach der betroffene Asylberechtigte oder Flüchtling im Falle einer Untätigkeit des Bundesamts nicht rechtlos gestellt ist: Hat das Bundesamt innerhalb der Dreijahresfrist weder eine Negativmitteilung an die Ausländerbehörde übermittelt noch die Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen, kann der Betroffene bei der Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG beantragen und notfalls im Klageweg verfolgen. b) Auch die materiellen Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG liegen vor. Danach ist unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Allein auf Grund seiner albanischen Volkszugehörigkeit, die Grund für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG a. F. war, hat er nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten tatsächlichen Erkenntnissen heute im Kosovo keine Verfolgung mehr zu befürchten. Dort stellt die ehemals verfolgte Ethnie der Albaner nunmehr selbst die Regierung. Konkrete Anzeichen einer gleichwohl gegebenen staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgung sind im konkreten Einzelfall des Klägers weder geltend gemacht noch ersichtlich. Da sich hieran seit der behördlichen Entscheidung nichts geändert hat, folgt der Senat gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG den zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 1.7.2010 und sieht von weiteren Ausführungen ab. 2. Die Feststellungen, wonach weder die Voraussetzungen für die in § 3 AsylVfG geregelte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, sind gleichfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch insoweit folgt der Senat den auch angesichts redaktioneller Gesetzesänderungen in der Sache weiterhin zutreffenden Erwägungen aus dem Bescheid vom 25.2.2011, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist. In diesem Zusammenhang ist bereits zutreffend ausgeführt, dass die nun nach § 73 Abs. 3 AsylVfG bei einem Widerruf auch zu prüfenden Voraussetzungen für den europarechtlichen subsidiären Schutz und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.