Beschluss
11 B 137/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0210.11B137.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - für das Verfahren erster Instanz unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 35.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - für das Verfahren erster Instanz unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 35.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es mag auf sich beruhen, ob der von der ersten Instanz verneinte Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009/2012 in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung bereits aus Gründen des materiellen Rechts nicht gegeben ist. Denn es besteht jedenfalls kein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, der eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz gebieten würde. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegenerin die Ausstellung der fraglichen Bescheinigung, um gegenüber dem Netzbetreiber eine um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde erhöhte Vergütung - sog. Formaldehydbonus - geltend machen zu können. Er gibt an, diese Bescheinigung bis zum 28. Februar 2014 zu benötigen, weil er gemäß § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 dem Netzbetreiber die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen müsse. Der Netzbetreiber - die Stadtwerke L. GmbH - hätte ihm mit E-Mail vom 4. Dezember 2013 mitgeteilt, andernfalls „könne der Formaldehydbonus für das Jahr 2013 nicht, auch nicht nachträglich, vergütet werden (Ausschlussfrist)“. Abgesehen davon, dass in der als Ausdruck vorgelegten E-Mail des Netzbetreibers der Begriff einer „Ausschlussfrist“ keine Verwendung findet, ist die in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 bestimmte Frist auch in der Sache keine solche Ausschlussfrist. Der (Mehr)Vergütungsanspruch eines Anlagenbetreibers einer Biogasanlage nach § 16 EEG 2009/2012 erlischt nicht dadurch, dass der Anlagenbetreiber die Frist zur Mitteilung von Abrechnungsdaten nach § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 (unverschuldet) versäumt hat. Die Fristenregelung in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 geht zurück auf die wortgleiche Bestimmung des § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004/2006. Bereits die dort normierte Frist wurde gesetzgeberisch als „Obliegenheit“ angesehen, vgl. BT-Drucks. 16/2455, S. 10, weshalb davon ausgegangen wurde, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht den Vergütungsanspruch nicht ausschließt, sondern eine rein objektivrechtliche Ordnungsfrist ist. Vgl. Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 14a Rn. 11. Insbesondere von der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frist in § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004/2006 nicht als Ausschlussfrist bewertet. Vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 U 89/11 -, REE 2012, 34 = juris, Rn. 49 ff. Hieran hat sich durch die Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes nichts geändert. Die Regelung des § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004/2006 wurde ohne Modifikation wortgleich in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 übernommen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber der Fristenregelung einen anderen Wesensgehalt beimessen wollte. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 18. Februar 2008 ist unter anderem ausgeführt: „Nummer 3 greift die zuvor in § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG normierte Obliegenheit auf, die für die Ansprüche notwendigen Daten bis zum 28. Februar des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen“. Vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 68. Bereits die Verwendung des Begriffs „Obliegenheit“ verdeutlicht, dass für den Gesetzgeber die Folge einer Versäumnis der Frist des § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 erkennbar nicht von solcher Bedeutung war, dass er ihr einen Ausschlusscharakter hat zuschreiben wollen. Zudem wäre andernfalls eine eindeutigere Kennzeichnung im Gesetzestext zu erwarten gewesen, wie etwa bei der Fristenregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009/2012, wo die Frist ausdrücklich als „materielle Ausschlussfrist“ bezeichnet worden ist. Vgl. zu der Fristenregelung in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009: BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 295/12 -, NVwZ-RR 2013, 920 (921). Unbeschadet der in der Literatur zu § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 diskutierten Folgen einer Fristversäumung, lassen sich auch insoweit keine mehrheitlichen Stimmen erkennen, die der Vorschrift einen Ausschlusscharakter zuerkennen wollten. Vgl. etwa Kachel, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 46 Rn. 13; Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg, EEG, Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 46 Rn. 8; Salje, Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2012, 6. Aufl. 2012, § 46 Rn. 7 ff. Sollte der Antragsteller in dem Hauptsacheverfahren 3 K 8583/13 VG Düsseldorf obsiegen, stünde ihm also im Grundsatz der Weg offen, über § 38 Nr. 2 EEG 2009/2012 eine nachträgliche Korrektur seiner Vergütung zu verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei mit Blick auf die der Sache nach erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht kommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).