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Beschluss

12 A 2687/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0221.12A2687.12.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet jedenfalls in Bezug auf die Frage, inwieweit die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für eine private Rentenversicherung mit einem Jahresbeitrag von 50.000 Euro (dazu 1.) sowie für die Tilgung eines Darlehens mit einer monatlichen Rate von 5.000 Euro (dazu 2.) von seinem der Festsetzung des Kostenbeitrags zugrundezulegenden Einkommen abzusetzen bzw. abzuziehen sind, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. 1. Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit von dem Einkommen abzusetzen. Für die Frage, ob Beiträge zur privaten Vorsorge dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind, kommt es - jedenfalls wenn es, wie hier, um Aufwendungen geht, welche die Höhe entsprechender Beiträge versicherungspflichtiger Personen übersteigen - darauf an, ob sich der Abschluss der Versicherung noch als eine Vorsorgemaßnahme darstellt, die unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger als ratsam eingestuft wird. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2012 - OVG 6 S 24.12 -, ZFSH/SGB 2012, 741, juris; vgl. auch Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 93 Rn. 21. Entsprechend zur Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG: OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 12 A 5824/00 -, ZFSH/SGB 2002, 539, juris. Die Angemessenheit beurteilt sich dabei sowohl nach dem in vergleichbarer Lage Üblichen als auch nach der individuellen Lebenssituation des Betreffenden. Vgl. entsprechend zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 5 C 43.01 -, BVerwGE 116, 342, juris; BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R -, BSGE 104, 207,juris; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 12 A 5824/00 -, a. a. O. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Kostenbeitragspflichtigen, nicht nur Art und Umfang der Vorsorgeaufwendungen nachzuweisen, sondern nötigenfalls auch diejenigen in seiner Sphäre liegenden Umstände darzulegen, welche für die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erheblich sind. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn Vorsorgedispositionen erst getroffen worden sind, nachdem die Kostenbeitragspflicht entstanden ist, vgl. entsprechend zur Angemessenheit der Übernahme von Schuldverpflichtungen im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 (a. F.) bzw. Satz 3 (n. F.) SGB VIII: SächsOVG, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237, juris, oder - was nicht wesentlich anders zu würdigen ist - die Entstehung einer solchen Pflicht jedenfalls zu erwarten war. Denn in Konstellationen dieser Art kann naheliegend erscheinen, dass die Befriedigung eines Vorsorgebedürfnisses lediglich vorgeschoben wird, um über § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine weitestgehende Herabsetzung der Berechnungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung - als eigentliches Ziel - zu erreichen. Davon ausgehend wird der Senat im Berufungsverfahren zu klären haben, ob es - ausgehend vom Maßstab des in vergleichbarer Lage Üblichen und unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation, zu der der Kläger noch Näheres auszuführen haben wird - im Sinne des § 92 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII angemessen war, dass der Kläger im Dezember 2010 eine private Rentenversicherung mit einem jährlichen Beitrag in Höhe von 50.000 Euro abschloss. Hierbei wird das Vorbringen des Klägers zu Unterhaltspflichten, Versorgungsausgleich, Finanzkrise und eigener Erkrankung, mit dem er das Altersvorsorgedefizit zu plausibilisieren sucht, dem durch den Abschluss der Rentenversicherung im Dezember 2010 abgeholfen werden sollte, zu berücksichtigen sein. Voraussichtlich werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers während seiner beruflichen Laufbahn (bis zum Abschluss der Versicherung in 2010) in den Blick zu nehmen sein, zumal er geltend macht, er habe wegen finanzieller Belastungen in früheren Jahren nicht mehr für seine Altersversorgung aufbringen können. Ferner wird der Senat die auffallende zeitliche Koinzidenz zwischen der streitgegenständlichen Hilfegewährung und deren unmittelbarer Vorgeschichte auf der einen Seite und dem Bemühen des Klägers um Aufstockung seiner Altersversorgung auf der anderen Seite zu würdigen haben. Jedenfalls nach Zugang des Schreibens der seine Tochter I. vertretenden Rechtsanwältin D. vom 15. September 2010 musste der Kläger mit der konkreten Möglichkeit rechnen, unterhalts- oder jugendhilferechtlich zu den Kosten einer Internatsunterbringung herangezogen zu werden. Kurz darauf, nämlich am 21. September 2010, wie aus dem Beratungsprotokoll des Versicherungsvermittlers Q. vom 27. Dezember 2010 hervorgeht, fand eine „erneute Analyse der Versorgungssituation“ des Klägers statt, die letztlich zum Abschluss des Versicherungsvertrags kurz vor Ende des Jahres 2010 führte. Unzureichend dargelegt ist, warum die vom Kläger geltend gemachte Versorgungslücke nicht bereits früher angegangen wurde, obwohl doch - so das Beratungsprotokoll - „mehrere Beratungstermine“ zur Altersversorgung „in den letzten beiden Jahren“ stattgefunden hatten und der Kläger ohnehin nicht zuletzt aufgrund seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender einer Volksbank in der Lage gewesen sein dürfte, etwaige Auswirkungen der Finanzkrise auf Stabilität und Ertrag eigener Geldanlagen frühzeitig zu erkennen und hierauf zu reagieren. Der Kläger wird auch weitergehend als bislang geschehen offenzulegen haben, über welche der Altersversorgung dienlichen Vermögensanlagen er vor Abschluss des Rentenversicherungsvertrags verfügte und wie diese im Einzelnen beschaffen waren. Zu den vom Kläger angesprochenen Lebensversicherungen ist anzumerken, dass in seinem an den Beklagten adressierten Schreiben vom 11. Februar 2011 (S. 5) drei bei der S. Lebensversicherung AG geführte Lebensversicherungsverträge aufgeführt werden, für die noch in 2011 Beiträge gezahlt worden seien; die entsprechenden Vertragsnummern finden sich in dem Beratungsprotokoll vom 27. Dezember 2010 wieder. Zuvor weist der Kläger in seinem Schreiben allerdings daraufhin, dass „der Beitrag für eine Lebensversicherung im Jahre 2010 ausgelaufen“ sei, ohne dass auf diese Versicherung weiter eingegangen wird. Die Angabe im Beratungsprotokoll, bei einer Verrentung der drei angesprochenen Lebensversicherungen ergebe sich im Jahr 2014 mit heutigen Tarifen eine „garantierte Rente von ca. € 1.825,-- zuzgl. Überschußbeteiligung“, deckt sich im Übrigen allenfalls näherungsweise mit der Einlassung in der Klageschrift (S. 10), die Verrentung der zu erwartenden Beträge aus den Lebensversicherungen erbringe „eine monatliche Bruttorente von ca. 1.600 Euro“. Auch ist bislang nicht dargelegt worden, welche Rentenanwartschaft die Lebensversicherungen ursprünglich - also bevor, wie mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, „erworbene Ansprüche … aufgrund der Wirtschaftskrise verloren gingen“ - versprachen. 2. Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013, BGBl. I S. 3464) können Belastungen (wie z. B. Schuldverpflichtungen), die höher als der pauschale Abzug nach Satz 3 sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die Frage, ob die Aufnahme des Darlehens, das der Kläger ausweislich der Bescheinigung der Volksbank T. eG vom 11. Februar 2011 derzeit mit einer monatlichen Rate von 5.000 Euro tilgt, in diesem Sinne angemessen war, dürfte unter Ansatz ähnlicher Maßstäbe wie der zu § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dargestellten zu beantworten sein. Zusätzlich zu prüfen ist die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung, was ermöglicht, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht. Vgl. hierzu Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 93 Rn. 30; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 93 Rn. 25; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. § 93 Art. 1 KJHG, Rn. 27. In diesem Zusammenhang wird im Berufungsverfahren voraussichtlich unter anderem zu beleuchten sein, wie die Relation der Höhe der Tilgungsrate zur Höhe des nach Abzug anderweitiger Lasten verbleibenden Einkommens des Klägers auch unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Umstände zu einer Notwendigkeit zeitnaher Tilgung zu würdigen ist und ob dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, dass die Wohnimmobilie, für deren Umbau und Instandsetzung das Darlehen nach Angaben des Klägers aufgenommen worden ist, im Alleineigentum seiner Ehefrau steht. Dem Kläger wird aufgegeben, mit der Berufungsbegründung den Darlehensvertrag vom 24. August 2009 sowie eine Übersicht der bisherigen Tilgungsleistungen vorzulegen.