Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Februar 2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Kosten der Beigeladenen zu 2. werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweiligen Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die jagdbezirkliche Zugehörigkeit von Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. . Die Flächen liegen heute im Stadtgebiet von S. und sind bislang dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. angegliedert. Sie grenzen im Westen an die Eigentumsflächen des Beigeladenen zu 1., im Norden an den Eigenjagdbezirk der Stadt S. , im Osten an den Eigenjagdbezirk des beklagten Landes und im Süden an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. der Klägerin. Ihre Eigentümer bilden die Angliederungsgenossenschaft der Beigeladenen zu 2. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk U. , der etwa 115 ha umfasste, war untergegangen, nachdem das 1934 in Kraft getretene Reichsjagdgesetz die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf 150 ha festgesetzt hatte. Die jagdbezirksfrei gewordenen Flächen wurden daraufhin in den 1930er Jahren durch Verfügungen des (damaligen) Kreisjägermeisters für den Stadt- und Landkreis C. zunächst dreigeteilt und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. , dem forstfiskalischen Eigenjagdbezirk L. (heute: Land Nordrhein-Westfalen) sowie dem Eigenjagdbezirk des Rechtsvorgängers des Beigeladenen zu 1. angegliedert. Mit Schreiben vom 5. März 1968 beantragte das (damalige) Amt S. -Land, sämtliche Flächen nur einem der drei genannten Jagdbezirke anzugliedern. Zur Begründung verwies es darauf, die bisherige Aufteilung habe sich für die Gemeinde U. nachteilig ausgewirkt und insbesondere bei der Regulierung von Wildschäden zu Schwierigkeiten geführt. Nachfolgend schlossen die seinerzeit Beteiligten auf einer als "mündliche Verhandlung" bezeichneten Besprechung in U. am 21. Juni 1968, zu der das (damalige) Landesjagdamt eigeladen hatte, einen durch das Landesjagdamt protokollierten "Vergleich". Dieser sah vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Gemeinde U. vor, dass mit Wirkung vom 1. April 1969 alle Grundflächen der Gemeinde U. dem Eigenjagdbezirk von C1. angegliedert wurden und zugleich alle entgegenstehenden Abrundungsverfügungen außer Kraft traten. Unter dem 23. Juli 1968 erließ das Landesjagdamt nach Zustimmung des Rates der Gemeinde U. und des Regierungspräsidenten L1. (Forstdezernat) einen entsprechenden Bescheid. Darüber hinaus gliederte es dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. auf übereinstimmende Anträge dessen Rechtsvorgängers und des Staatlichen Forstamts L. ebenfalls mit Wirkung vom 1. April 1969 zwei bis dahin dem forstfiskalischen Eigenjagdbezirk L. zugehörige Parzellen (Gemarkung U. , Flur 6, Flurstücke 2 und 30/1) an. Zur Begründung führte das Landesjagdamt aus, die vorgenommene Abrundung sei notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BJagdG. Im Rahmen der kommunalen Neugliederung wurden die ehemalige Gemeinde U. und die früher südlich angrenzende Gemeinde I. mit weiteren Gemeinden sowie der Stadt S. zum 1. Juli 1969 zu der neuen Stadt S. zusammengeschlossen. Mit Schreiben vom 27. April 2005, 28. Juni 2005 und 8. März 2006 beantragte der Beigeladene zu 1., die ursprünglichen Grenzen seines Eigenjagdbezirks wiederherzustellen. Zur Erläuterung trug er vor, die Bejagung der U1. Flächen sei ihm angesichts der damit verbundenen Belastungen nicht mehr zumutbar, und verwies in diesem Zusammenhang unter anderem auf den stark gestiegenen Schwarzwildbestand. Der Beigeladene zu 1. hatte sich zunächst an den Landrat des S1. -T. -Kreises als untere Jagdbehörde gewandt. Da Teile seines Eigenjagdbezirks jedoch im Gebiet des Kreises F. liegen und damit zwei untere Jagdbehörden betroffen waren, wurde der Antrag nach § 3 Abs. 5 Satz 2 LJG-NRW in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung an die obere Jagdbehörde, das (damalige) Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, weitergeleitet. Unter dem 4. April 2007 teilte der Beigeladene zu 1. mit, er habe das ‑ bislang in die U1. Flächen hineinragende ‑ Grundstück Gemarkung U. , Flur 4, Flurstück 18 verkauft, sodass es zukünftig nicht mehr Bestandteil seiner Eigenjagd sein werde. In der Folge bat der Beklagte das Forstamt C. , die Klägerin, die Stadt S. , den Landrat des S1. -T. -Kreises als untere Jagdbehörde und den Jagdberater des S1. -T. -Kreises um Stellungnahme. Die Stadt S. erklärte, an einer Angliederung kein Interesse zu haben. Das Forstamt C. und die Klägerin sprachen sich gegen den Antrag des Beigeladenen zu 1. aus, da die Angliederung der Flächen an den landeseigenen Jagdbezirk oder den gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. nur zu einer Verschiebung der angesprochenen Wildschadensproblematik führe. Der Landrat des S1. -T. -Kreises hielt die denkbare Zusammenfassung der U1. Flächen mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. angesichts dessen bereits jetzt erheblicher Größe von etwa 545 ha, davon 393 ha bejagbare Fläche, für problematisch. Der Kreisjagdberater, Herr Q. , gab nach einer Ortsbesichtigung an, die von dem Beigeladenen zu 1. angeführten Gründe seien weitgehend zutreffend. Insbesondere die östlich und nordöstlich an den landeseigenen Eigenjagdbezirk angrenzenden Feldflächen seien wegen der erforderlichen Grenzabstände schwierig zu bejagen, zumal das Dorf U. diese Bereiche von den übrigen angegliederten Flächen räumlich trenne. Zur Schaffung optimierter jagdlicher Voraussetzungen sei es daher sinnvoll, die ursprüngliche Dreiteilung der Angliederungsgenossenschaft U. wiederherzustellen. Mit dem Vorschlag des Kreisjagdberaters erklärten sich sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 1. einverstanden, nicht aber das nunmehr zuständige Regionalforstamt S1. -T. -F1. . Nachdem der Beklagte die Mitglieder des Landesjagdbeirats über den Sachverhalt und seine Absicht, dem Antrag des Beigeladenen zu 1. stattzugeben, schriftlich informiert hatte, beriet dieser die Angelegenheit in der Sitzung am 28. August 2009. Im Ergebnis stimmte der Landesjagdbeirat dem Entscheidungsvorschlag des Beklagten nicht zu. Mit Bescheid vom 22. September 2009 hob der Beklagte die Angliederung von Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. sowie der im Eigentum des Landes stehenden, in der Gemarkung U. , Flur 6, liegenden Flurstücke 2 und 30/1 an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. auf. Außerdem hob er die die Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. betreffenden früheren Verfügungen des Kreisjägermeisters für den Stadt- und Landkreis C. auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW könnten Abrundungen auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen seien. Dies sei hier der Fall, da die Notwendigkeit, die Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. einem anderen Jagdbezirk anzugliedern, wegen der 1969 erfolgten kommunalen Neugliederung nicht mehr gegeben sei. Es sei auch nicht erforderlich, die U1. Flächen aus anderen Gründen beim Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. zu lassen. Die Flächen seien an jeder Stelle wesentlich breiter als 200 m und hätten eine mehr als einen Kilometer lange Verbindung zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. . Die zukünftige Grenze zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. sei eine übersichtliche, gerade verlaufende Wald-Feld-Grenze. Gradlinige Reviergrenzen seien grundsätzlich beizubehalten; das Vorhandensein einer Wald-Feld-Grenze rechtfertige aus Sicht der Rechtsprechung keine Abrundung. Nichts anderes folge daraus, dass die überwiegend landwirtschaftlich genutzten bzw. bebauten U1. Flächen fast vollständig von Wald umgeben seien. Aufgrund des gesetzlichen Verbots, innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirks Einrichtungen für die Ansitzjagd zu errichten, werde die Jagdausübung zwar eingeschränkt. Mit Einverständnis der Jagdnachbarn sei das Aufstellen von Ansitzeinrichtungen jedoch möglich. Im Ergebnis werde durch die Angliederung der Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. keine wesentliche Verbesserung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Jagd erreicht. Der Klägerin sei eine Übernahme der U1. Flächen trotz der Schwarzwildschäden auch zumutbar. Wegen der Schweinepestproblematik habe ohnehin eine Intensivierung der Jagd auf Schwarzwild und eine Absenkung des Bestands zu erfolgen, was unter anderem durch revierübergreifende Jagden erreicht werden könne. Zu bedenken sei im Übrigen, dass die Eigentümer der betroffenen Flächen bei einer Aufhebung der Angliederung den Status von Jagdgenossen mit den damit verbundenen Mitbestimmungsrechten erhielten. Der Vorschlag des Kreisjagdberaters sei unberücksichtigt geblieben, weil die frühere Dreiteilung sich offenbar nicht bewährt habe. Das Votum des lediglich anzuhörenden Landesjagdbeirats sei nicht bindend. Was schließlich die 1968 ebenfalls angegliederten Flächen des Staatsforstes angehe, werde auch diese Angliederung aufgehoben, da mit der Aufhebung der Angliederung der U1. Flächen keine Verbindung mehr zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. bestehe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Grundlagen der 1968 getroffenen Abrundungsentscheidung seien nicht nachträglich entfallen. Anlass für die damalige Abrundungsverfügung sei nicht mehr die ursprüngliche Enklavesituation gewesen; denn aufgrund der schon zuvor erfolgten Aufteilung der fraglichen Flächen auf die drei angrenzenden Jagdbezirke habe eine jagdbezirksfreie Enklave nicht mehr vorgelegen. Tragender Grund der Abrundung seien vielmehr Aspekte der Jagdpflege und Jagdausübung gewesen, da eine Dreiteilung der Flächen als nicht vorteilhaft angesehen worden sei. Auch die Anträge des Beigeladenen zu 1. selbst zeigten, dass sie nicht wegen der 36 Jahre zurückliegenden kommunalen Neugliederung gestellt worden seien, sondern vor allem wegen der jüngst stark zunehmenden Schwarzwildschäden. Die 1969 in Kraft getretene kommunale Neugliederung sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zudem bereits bekannt gewesen oder zumindest erwartet worden und somit in die Entscheidung eingeflossen. Durch die Verfügung habe einer möglichen Neueinteilung der Jagdbezirke vorgegriffen und dem Beigeladenen zu 1. (bzw. dessen Rechtsvorgänger) eine optimale Gestaltung seines Eigenjagdbezirks ermöglicht werden sollen. An der damaligen Interessenlage habe sich aus ihrer Sicht bis heute nichts geändert. Davon abgesehen seien auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG nicht erfüllt, der Abrundungen ausschließlich bei einer Notwendigkeit für die Jagdpflege und Jagdausübung für zulässig erkläre. § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW habe nur klarstellende Funktion, indem er zwar die Aufhebungsentscheidung in das Ermessen der Behörde stelle, diese aber nicht von der Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 BJagdG entbinde. Erfordernisse, die die Aufhebung der früheren Abrundung notwendig erscheinen ließen, seien nicht gegeben. Eine Änderung der Reviergrenze auf die Wald-Feld-Grenze erschwere die Schwarzwildjagd erheblich, da das Schwarzwild sich überwiegend im Wald und nur nachts auf dem Feld aufhalte. Eine Regulierung seiner Bestände sei daher nur dann möglich, wenn die Jagd insbesondere in den Wald- und Feldbereichen koordiniert werde. Revierübergreifende Jagden seien zwar wünschenswert, scheiterten in der Praxis aber häufig an ungünstigen Grenzverhältnissen. Als Jagdgenossenschaft, die ihre Jagd im Wege der Verpachtung ausüben lasse, habe sie, die Klägerin, überdies keine Möglichkeit, auf die Durchführung solcher Jagden Einfluss zu nehmen. Soweit in der Rechtsprechung entschieden sei, dass eine Feld-Wald-Grenze allein eine Abrundung nicht rechtfertige, könne dies jedenfalls für Schwarzwildreviere keine Geltung mehr beanspruchen. Schließlich sei der Bescheid auch formell fehlerhaft, da der gemeinschaftliche Jagdbezirk I. bis 2014 verpachtet sei, der Beklagte den Pächter aber nicht am Verfahren beteiligt habe. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. September 2009 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Für die Rechtmäßigkeit seiner Verfügung sei entscheidend, dass die 1968 verfügte Abrundung durch die kommunale Neugliederung im Jahr 1969 an Bedeutung verloren habe, da die Flächen der ehemaligen Gemeinde U. zusammen mit den angrenzenden Flächen der ehemaligen Gemeinde I. nunmehr einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden könnten. Der konkrete Anlass der damaligen Angliederung sei dagegen unerheblich. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Angliederung bereits in Erwartung der kommunalen Neuordnung erfolgt sei und sie einer möglichen Neueinteilung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke entgegenwirken sollte. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nicht zu prüfen gewesen, ob die Aufhebung der 1968 beschlossenen Angliederung aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung erforderlich gewesen sei. Nach der Intention des Gesetzgebers solle die Aufhebung einer Angliederung, deren Voraussetzungen nachträglich weggefallen seien, unter erleichterten Bedingungen möglich sein, um auf diese Weise Angliederungsgenossenschaften überflüssig zu machen. Insofern sei vielmehr die Frage zu klären, ob eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. nach wie vor aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei. Dies sei nicht der Fall. Auch bei überhöhten Schwarzwildbeständen sei das Vorhandensein einer Wald-Feld-Grenze als Jagdgrenze bzw. das Nebeneinander von (reinen) Feldrevieren und (reinen) Waldrevieren kein Grund für eine Abrundung. Den hierdurch bedingten Schwierigkeiten bei der Wildbestandsregulierung könne durch revierübergreifende Kooperationen begegnet werden. Der Beigeladene zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei nicht mehr in der Lage, die Jagd auf den Angliederungsflächen in einer den jagdlichen Erfordernissen entsprechenden Weise auszuüben bzw. ausüben zu lassen. Die Verpachtung seines Eigenjagdbezirksbezirks sei ihm wegen der zunehmenden Wildschadensproblematik erheblich erschwert. Es sei bereits fraglich, ob nach Auslaufen des bestehenden Jagdpachtvertrags überhaupt noch ein Pächter gefunden werden könne. Vor diesem Hintergrund stelle die vollständige Abgliederung, zumindest aber die Wiederherstellung der ursprünglichen Dreiteilung der Flächen die einzig vertretbare Lösung dar. Hinzu komme, dass sich die örtlichen Verhältnisse zwischenzeitlich zum Vorteil der Klägerin verändert hätten. Durch den Verkauf des bislang in die U1. Flächen hineinragenden Flurstücks 18 falle dieses ebenfalls an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. , sodass eine gerade verlaufende Grenze zu seinem Eigenjagdbezirk entstanden sei. Für die Klägerin sei es daher im Ergebnis nicht schwieriger, die betreffenden Flächen zu bejagen, als für ihn. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Durch Urteil vom 28. Februar 2011 ‑ berichtigt mit Beschluss vom 17. März 2011 ‑ hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW getroffene Ermessensentscheidung sei fehlerhaft, da der Beklagte den "Vergleich" vom 21. Juni 1968 nicht berücksichtigt habe. Bei der damals einvernehmlich getroffenen Regelung, die U1. Flächen insgesamt dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. anzugliedern, handele es sich nicht um eine rechtlich unverbindliche formlose Absprache, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag im Sinne des heutigen § 55 VwVfG NRW. Von einem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag könnten sich die Beteiligten grundsätzlich nicht einseitig lösen. Dies gelte auch dann, wenn eine Behörde ‑ wie hier ‑ in Erfüllung der vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung einen Verwaltungsakt erlassen habe, der seinerseits fachgesetzlichen Regelungen hinsichtlich seiner Änderbarkeit unterliege. Eine in dem Antrag des Beigeladenen zu 1. möglicherweise zu sehende Kündigung des Vertrags nach § 60 VwVfG NRW sei unwirksam, da die stark gestiegenen Schwarzwildbestände und die damit einhergehenden Wildschäden allenfalls eine Vertragsanpassung rechtfertigten. Denn für alle Beteiligten stelle jedenfalls auch eine Rückkehr zu der ehemals bestehenden Dreiteilung der U1. Flächen eine zumutbare und unter den Gesichtspunkten der Jagdpflege und Jagdausübung vertretbare Lösung dar. Ob ein Anpassungsverlangen des Beigeladenen zu 1. gerechtfertigt wäre, müsse ‑ sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 LJG-NRW bejaht werden könnten ‑ im Rahmen einer erneuten behördlichen Entscheidung geprüft werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beigeladenen zu 1., mit der er geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe das Ergebnis der "mündlichen Verhandlung" vom 21. Juni 1968 fehlerhaft als öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag bewertet. Es fehle sowohl an einem gegenseitigen Nachgeben als auch am Rechtsbindungswillen der damaligen Beteiligten. Die getroffene Abrede habe offensichtlich lediglich dazu dienen sollen, die beabsichtigte Angliederung im Einverständnis aller Betroffenen vorzunehmen. Die Angliederung selbst sei erst durch die Verfügung vom 23. Juli 1968 herbeigeführt worden, ohne dass das Landesjagdamt dadurch lediglich eine zuvor eingegangene vertragliche Verpflichtung erfüllt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Der Beklagte habe die ursprünglichen Grenzen seines Eigenjagdbezirks vielmehr zu Recht wiederhergestellt, da ihm die ordnungsgemäße Bejagung der angegliederten Flächen aus den bereits erstinstanzlich dargestellten Gründen nicht mehr in der erforderlichen Weise möglich sei. Der Beigeladene zu 1. beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt zunächst ihren erstinstanzlichen Antrag klar: Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 wird aufgehoben, soweit mit diesem die Angliederung von Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. aufgehoben worden ist. Des Weiteren beantragt die Klägerin, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen für unbegründet. Vertiefend und ergänzend trägt sie vor: Es könne dahinstehen, ob es sich bei den Erklärungen vom 21. Juni 1968 um einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag handele. Entscheidend sei nicht die Rechtsform des Vertrags, sondern der Inhalt der abgegebenen Erklärungen. Durch diese hätten sich seinerzeit sämtliche Beteiligten mit dem anschließend vom Landesjagdamt verfügten Abrundungsbescheid einverstanden erklärt. Der Beigeladene zu 1., der von der Regelung in der Vergangenheit profitiert habe, setze sich zu seiner damaligen Erklärung in Widerspruch, wenn er nunmehr unter Hinweis auf angebliche Wildschäden zur Verbesserung der Verpachtungsmöglichkeiten seines Eigenjagdbezirks die Abgliederung der ihm zugefallenen Flächen begehre. Die von ihm für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme angeführten Gründe überzeugten nicht. Wenn die Schwarzwildbestände zugenommen hätten, sei dies in erster Linie von ihm selbst zu vertreten. Er habe aufgrund der Angliederung die Möglichkeit, das Schwarzwild sowohl im Wald als auch in den angrenzenden Feldbereichen zu bejagen. Mit der Aufhebung der Abrundung würde die Regulierung der Schwarzwildbestände hingegen erschwert, da sie, die Klägerin, bzw. ihr Jagdpächter auf die Bejagung der Feldflächen beschränkt wäre. Die Beibehaltung der bisherigen Jagdgrenzen sei dem Beigeladenen zu 1. im Übrigen auch zumutbar, nachdem er jahrzehntelang von der Angliederung profitiert habe. Der angefochtene Bescheid sei schließlich auch deswegen ermessensfehlerhaft, weil die kommunale Neugliederung mehr als 40 Jahre zurückliege, ohne dass der Beklagte in diesem Zeitraum Anlass gesehen habe, die 1968 verfügte Angliederung aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene zu 2. stellen keine Anträge. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2014 den Jagdberater des S1. -T. -Kreises, Herrn Q. , gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs einschließlich der dortigen Karten und Lichtbilder (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beigeladenen zu 1. hat Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Beigeladene zu 1. durch das angegriffene Urteil materiell beschwert. Die im Urteil ausgesprochene ‑ dem Klagebegehren der Klägerin (dazu nachfolgend) entsprechende ‑ Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 22. September 2009 unterwirft die dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. angegliederten Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. weiterhin dessen Jagdausübungsrecht, dem zugleich eine Jagdpflicht korrespondiert (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 7 und § 21 BJagdG). Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat neu gefasst hat, handelt es sich nicht um eine teilweise Klagerücknahme (§ 92 Abs. 1 VwGO), sondern um eine bloße Klarstellung des Klagebegehrens. Bei sachgerechtem Verständnis dieses Begehrens, wie es sich aus ihrem gesamten Vorbringen ergibt, hat sich die Klägerin von Anfang an (nur) insofern gegen den Bescheid des Beklagten gewandt, als er die 1968 verfügte Angliederung von Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. und die diese Flächen betreffenden Verfügungen des Kreisjägermeisters für den Stadt- und Landkreis C. aufhebt. Bereits die Klagebegründung befasste sich allein mit den U1. Flächen und den Folgen einer "Übernahme" durch die Klägerin, während die mit dem Bescheid weiterhin verfügte Aufhebung der Angliederung von zwei im Eigentum des beklagten Landes stehenden Flurstücken an den Eigenjagdbezirk zu 1. ersichtlich zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt hat. Für die so verstandene Klage ist die Klägerin namentlich klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht geltend, die mit der angefochtenen Regelung nach § 8 Abs. 1 BJagdG automatisch einhergehende Vergrößerung des bestehenden Gemeinschaftsjagdbezirks um die Streitflächen widerspreche den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung. Insoweit erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bescheid des Beklagten sie in ihrem Recht auf eine sachgerechte Jagdausübung verletzt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 22. September 2009 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die getroffene Entscheidung ist § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW, wonach Abrundungen von Jagdbezirken auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden können, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Der Bescheid vom 22. September 2009 ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die obere Jagdbehörde war für die Entscheidung zuständig. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LJG-NRW entscheidet über Abrundungen grundsätzlich die ‑ örtlich zuständige ‑ untere Jagdbehörde. Örtlich zuständig ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk die von der Abrundung betroffenen Jagdbezirke liegen. Da der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. nicht nur im S1. -T. -Kreis, sondern mit Teilen auch im Kreis F. liegt, sind hier mehrere untere Jagdbehörden (vgl. § 46 Abs. 3 LJG-NRW) örtlich zuständig. Für einen solchen Fall bestimmte § 3 Abs. 5 Satz 2 LJG-NRW in der bis zum 31. Dezember 2009 und damit bei Erlass des Bescheids geltenden Fassung, dass die obere Jagdbehörde entscheidet. Die nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 LJG-NRW erforderliche Anhörung des zuständigen Landesjagdbeirats (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW) hat stattgefunden. Eine Anhörung des Pächters des Gemeinschaftsjagdbezirks I. gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, weil der Bescheid vom 22. September 2009 in das bis zum 31. März 2014 laufende Pachtverhältnis nicht eingreift. Aus den Gründen des Bescheids ergibt sich eindeutig, dass die Entscheidung erst mit Ablauf des Pachtverhältnisses Wirkungen erzeugen soll. Dort heißt es nämlich auf Seite 4, es sei der Klägerin auch zuzumuten, die streitigen Flächen zu übernehmen, "wenn der laufende Jagdpachtvertrag über den Gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. ausläuft". Dass diese Regelung nicht im Tenor des Bescheids getroffen wurde, ist unschädlich und stellt dessen Bestimmtheit nicht in Frage. Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW handelt es sich um eine sog. Koppelungsvorschrift mit gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite und einer Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1998 ‑ 20 A 1401/96 ‑, amtlicher Abdruck S. 15. Die Tatbestandserfordernisse für die Aufhebung der früheren Abrundungsentscheidungen sind erfüllt. Der Beigeladene zu 1. hat den nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW notwendigen Antrag wirksam gestellt. Der Antrag ist nicht fristgebunden. § 51 Abs. 3 VwVfG NRW findet keine Anwendung, da § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW den hier normierten Tatbestand abschließend regelt (§ 1 Abs. 1 VwVfG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1983 ‑ 20 A 430/82 ‑, JE II Nr. 59 (S. 31). Das Antragsrecht des Beigeladenen zu 1. ist auch nicht deshalb verwirkt, weil dieser die bisherige Abrundungssituation auch nach der kommunalen Neugliederung noch jahrzehntelang akzeptiert hat. Die Verwirkung stellt als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben einen Anwendungsfall widersprüchlichen Verhaltens dar und setzt tatbestandlich kumulativ voraus, dass ein Recht trotz entsprechender Möglichkeit über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung ergibt sich vor allem aus einer Verletzung des Vertrauensschutzes; sie ist gegeben, wenn der von der Rechtsausübung Betroffene infolge eines Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Betroffene hierauf tatsächlich vertraut hat und er sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1998 ‑ 3 C 1.98 ‑, juris, Rdnr. 31 (= BVerwGE 108,93), und vom 27. Juli 2005 ‑ 8 C 15.04 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ 2005, 1334), jeweils mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es jedenfalls an dem notwendigen Umstandsmoment fehlt. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin in ihrem etwaigen Vertrauen auf das Untätigbleiben des Beigeladenen zu 1. auf den bestehenden Abrundungszustand ‑ etwa durch das Ergreifen bestimmter Maßnahmen oder durch deren Unterlassen ‑ in einer Weise eingestellt hat, die das jetzige Handeln des Beigeladenen zu 1. als für sie nicht hinnehmbar erscheinen ließe. Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der früheren Abrundungsentscheidungen nachträglich entfallen sind. Dabei ist maßgeblich, ob wegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Wandels der Verhältnisse der Grund für die fragliche Abrundung nicht mehr besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1998 ‑ 20 A 1401/96 ‑, amtlicher Abdruck S. 18. Dies ist hier der Fall. Nachdem der gemeinschaftliche Jagdbezirk U. wegen Unterschreitens der gesetzlichen Mindestgröße untergegangen war, waren die Grundflächen der Gemeinde U. , soweit sie nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörten, jagdbezirksfrei geworden mit der Folge, dass die Jagd auf ihnen nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 RJagdG ruhte. Vor diesem Hintergrund diente die in den 1930er Jahren durch Entscheidungen des damaligen Kreisjägermeisters ursprünglich verfügte Aufteilung der U1. Grundflächen auf drei angrenzende Jagdbezirke erkennbar allein dazu, ihre Bejagbarkeit wiederherzustellen. Dieser Grund ist mit dem im Rahmen der kommunalen Neugliederung erfolgten Zusammenschluss der Gemeinden U. und I. zum 1. Juli 1969 nachträglich entfallen. Durch den Wegfall der früheren Gemeindegrenze stoßen die Flächen der ehemaligen Gemeinde U. und die der ehemaligen Gemeinde I. seitdem nicht nur aneinander, sondern liegen zudem in derselben politischen Gemeinde, der Stadt S. . Ohne eine anderweitige Angliederung der U1. Flächen würden sie daher von Gesetzes wegen nach § 8 Abs. 1 BJagdG einen Gemeinschaftsjagdbezirk bilden. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die 1968 durch Bescheid des damaligen Landesjagdamts verfügte und 1969 wirksam gewordene vollständige Angliederung der streitigen Flächen an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. Anlass für diese Maßnahme war ‑ wovon auch die Klägerin ausgeht ‑ offensichtlich der Umstand, dass sich die zunächst praktizierte Dreiteilung auf drei angrenzende Jagdbezirke für die damaligen Beteiligten als in jagdlicher Hinsicht nicht zweckmäßig erwiesen hatte und deshalb zukünftig eine Angliederung nur noch an einen der betroffenen Jagdbezirke erfolgen sollte (vgl. die Schreiben der von C1. 'schen Forstverwaltung vom 14. April 1968 und des Staatlichen Forstamts L. vom 23. April 1968). Ausgehend davon weist die Klägerin zwar zutreffend darauf hin, dass die Abrundung von 1968/69 nicht mehr unmittelbar durch die ursprüngliche Enklavelage der U1. Flächen und das damit verbundene Ruhen der Jagd (§ 3 Abs. 3 und § 6 Satz 1 BJagdG) bedingt war, da die Enklavelage infolge der vorgenommenen Aufteilung nicht mehr vorlag. Gleichwohl beruhte sie mittelbar nach wie vor auf dieser Enklavelage, indem sie darauf abzielte, der hierdurch verursachten und abstrakt fortbestehenden Angliederungsnotwendigkeit unter jagdlichen Gesichtspunkten besser zu entsprechen. Die Angliederung der gesamten Flächen des ehemaligen Gemeinschaftsjagdbezirks U. an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. kann daher nicht losgelöst von der ursprünglichen, mit Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes entstandenen Situation gesehen werden, sondern steht hiermit in einem inneren Zusammenhang. Deswegen ist auch ihre Grundlage mit der kommunalen Neugliederung nachträglich im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW entfallen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Grund für die 1968/69 vorgenommene Angliederung ausschlaggebend gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dass der Vater des Beigeladenen zu 1. seinerzeit einen Jagdpächter an der Hand hatte, der offenbar daran interessiert war, auch die übrigen U1. Flächen zu pachten, mag maßgeblich ausschlaggebend dafür gewesen sein, diese gerade an dessen Eigenjagdbezirk und nicht ‑ wie vom Staatlichen Forstamt L. mit dem Schreiben vom 23. April 1968 zunächst ins Spiel gebracht ‑ dem forstfiskalischen Eigenjagdbezirk L. anzugliedern. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es den Abrundungsbeteiligten in Wahrheit entscheidend darum ging, dem seinerzeitigen Inhaber des Eigenjagdbezirks von C1. auf Dauer eine (aus damaliger Sicht) optimale und etwa für den Zweck der Verpachtung besonders attraktive Gestaltung seines Eigenjagdbezirks zu ermöglichen. Den vorliegenden Verwaltungsvorgängen lässt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Angliederung im Juli 1968 bereits in Kenntnis oder zumindest in Erwartung des baldigen Zusammenschlusses der Gemeinden U. und I. und des damit einhergehenden Wegfalls der ursprünglichen Enklavelage der U1. Flächen verfügt wurde. In seinem Schreiben an die damaligen Abrundungsbeteiligten vom 9. April 1968 hat das Landesjagdamt vielmehr einleitend ausdrücklich auf den Umstand Bezug genommen, dass die zur politischen Gemeinde U. gehörenden Grundflächen für sich allein die Voraussetzungen zur Bildung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks nicht erfüllten. Entsprechendes ergibt sich aus dem Betreff des Schreibens vom 23. Juli 1968 ("Angliederung der zur Gemeinde U. ... gehörenden jagdlichen Enklaven ..."). Liegen damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 LJG-NRW vor, kommt es tatbestandlich nicht darauf an, ob die Aufhebung der früheren Abrundungsentscheidungen im Sinne von § 5 Abs. 1 BJagdG aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig war. Zwar stellt sich die Aufhebung oder Änderung einer Abrundung grundsätzlich als eine erneute Maßnahme im Sinne von § 5 Abs. 1 BJagdG dar. Durch § 3 Abs. 4 LJG-NRW soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers jedoch die Aufhebung von Abrundungen gerade in den Fällen, in denen diese ‑ wie hier ‑ ihren tragenden Grund wegen der kommunalen Neugliederungsmaßnahmen verloren haben, unter erleichterten Bedingungen ermöglicht werden, um so Angliederungsgenossenschaften (§ 7 Abs. 8 LJG-NRW) überflüssig zu machen und den Grundstückseigentümern die weitergehenden Rechte als Mitglieder einer Jagdgenossenschaft wieder zu verschaffen. Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) vom 8. Juli 1977, LT-Drucks. 8/2231 S. 33; dazu OVG NRW, Urteil vom 6. August 1992 ‑ 20 A 2742/91 ‑, amtlicher Abdruck S. 8 f. Bei der auf § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW gestützten Aufhebung einer Abrundung ist die jagdliche Notwendigkeit der Maßnahme mithin kein Tatbestandsmerkmal, sondern betrifft die Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite. Insoweit beanspruchen die Kriterien des § 5 Abs. 1 BJagdG allerdings unter einem gleichsam umgekehrten Blickwinkel Beachtung, indem danach zu fragen ist, ob Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung es notwendig machen, von der Aufhebung der bestehenden Abrundung abzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Januar 1983 ‑ 20 A 430/82 ‑, JE II Nr. 59 (S. 32), vom 6. August 1992 ‑ 20 A 2742/91 ‑, amtlicher Abdruck S. 12, und vom 17. September 1998 ‑ 20 A 1401/96 ‑, amtlicher Abdruck S. 19. Das vorausgeschickt lässt die angefochtene Verfügung auch keinen gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erkennen. Der Beklagte hat die örtlichen Gegebenheiten zunächst in ihren wesentlichen Elementen erfasst. Er hat angenommen, dass die Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. über eine mehr als einen Kilometer lange Verbindung zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. verfügen und an jeder Stelle wesentlich breiter als 200 m sind. Weiter ist er davon ausgegangen, dass die zukünftige Grenze zwischen dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. und der um die U1. Flächen vergrößerten Gemeinschaftsjagd eine gerade und übersichtlich verlaufende Wald-Feld-Grenze darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Annahmen des Beklagten unzutreffend wären, sind weder dargetan noch mit Blick auf das dem Senat vorliegende Karten- und Bildmaterial ersichtlich. Soweit es die Veräußerung des vormals in den Bereich des ehemaligen Gemeinschaftsjagdbezirks U. hineinragenden Flurstücks 18 durch den Beigeladenen zu 1. betrifft, weist nichts darauf hin, dass diese nur zum Schein erfolgt und deswegen unwirksam (§ 117 Abs. 1 BGB) sein könnte. Der Umstand, dass Erwerberin die Ehefrau des Beigeladenen zu 1. ist, ist für sich genommen unerheblich, weil dadurch das Ausscheiden der Parzelle aus dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. rechtlich nicht gehindert wird. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden nur zusammenhängende Grundflächen von bestimmter Größe, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Die auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen vorgenommene Bewertung, Gründe der Jagdpflege und Jagdausübung machten es nicht erforderlich, von der Aufhebung der früheren Abrundungen abzusehen, da die fraglichen Flächen, sofern eine Bejagung aufgrund der vorhandenen Bebauung überhaupt möglich ist, auch vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. aus bejagt werden könnten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Unter Jagdpflege und Jagdausübung im Sinne von § 5 Abs. 1 BJagdG ist der Inbegriff all dessen zu verstehen, was in § 1 BJagdG als Inhalt des Jagdrechts bezeichnet wird. Die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung ergeben sich daher aus den das Jagdrecht beherrschenden Gedanken der Erhaltung und Pflege des Wildbestandes und der Sicherstellung einer waidgerechten Jagd. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 ‑ 20 A 2464/82 ‑, JE II Nr. 70 = RdL 1984, 84; Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. (Stand: Juli 2013), § 5 BJG/§ 3 LJG Anm. 2; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 5 Rdnr. 8. Notwendig ist eine Abrundung nach der Rechtsprechung des vormals für das Jagdrecht zuständigen 20. Senats des erkennenden Oberverwaltungsgerichts, wenn sie aus jagdlichen Erfordernissen geboten ist, weil sie einen der Jagdpflege und Jagdausübung widersprechenden Zustand beendet. Damit ist für eine Abrundung einerseits nicht Bedingung, dass der Jagdpflege und Jagdausübung ohne diese unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen und sie geradezu unmöglich machen, während es andererseits aber auch nicht ausreicht, dass eine Abrundung bloß zweckmäßig und wünschenswert wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 1984 ‑ 20 A 135/83 ‑, amtlicher Abdruck S. 6, und vom 16. Dezember 1983 ‑ 20 A 2464/82 ‑, JE II Nr. 70 = RdL 1984, 84. Nach der Formulierung anderer Obergerichte ist eine Abrundung ‑ ohne dass sich daraus ein inhaltlicher Unterschied ergäbe ‑ notwendig, wenn sie nicht nur aus jagdlichen Gründen zweckmäßig erscheint, sondern sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. August 1991 ‑ 3 L 170/90 ‑, RdL 1991, 291; Bay. VGH, Urteil vom 22. April 1998 ‑ 19 B 96.3971 ‑, juris, Rdnr. 52 f.(= BayVBl. 1999, 732); OVG M.-V., Urteil vom 2. September 2009 ‑ 2 L 434/04 ‑, juris, Rdnr. 42; siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. Februar 2001 ‑ 8 A 10973/00 ‑, juris, Rdnr. 31 (= RdL 2001, 180); aus der Literatur: Metzger, in: Lorz/ Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 5 Rdnr. 5; Thies/ Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. (Stand: Juli 2013), § 5 BJG/ § 3 LJG Anm. 2. Nach diesen Maßgaben widerspricht die streitige Maßnahme nicht den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung. Namentlich wird durch die Erweiterung der Gemeinschaftsjagd der Klägerin um die Flächen des ehemaligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks U. ein abrundungsbedürftiger Zustand nicht erst geschaffen. Sowohl die vorhandene Bebauung als auch die Tatsache, dass die außerhalb bebauter Bereiche überwiegend landwirtschaftlich genutzten U1. Flächen im Westen, Norden und Osten mit der Aufhebung der bestehenden Angliederung nahezu vollständig von Waldflächen der benachbarten Jagdbezirke umgeben sind, bringen zwar Nachteile mit sich, stellen die Durchführung der Hege und die Ausübung der Jagd jedoch nicht ernsthaft in Frage. Dass allein schon die Lage des Dorfes U. inmitten der Angliederungsflächen deren waidgerechte Bejagung verhindert, hat weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1. geltend gemacht. Durch die Bebauungslage bedingte Beschränkungen der Jagdausübung betreffen die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. überdies im Wesentlichen gleichermaßen. Das Vorhandensein einer Feld-Wald-Grenze als Jagdgrenze kennzeichnet die Situation in einer Vielzahl von Revieren und begründet für sich genommen keine Abrundungsnotwendigkeit. Wenn Nahrungs- und Einstandsflächen des Wildes hierdurch auseinanderfallen, ist dies im Gesetz selbst angelegt, das die Jagdbezirke nicht nach den Lebensräumen des Wildes einteilt, und daher grundsätzlich hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 1983 ‑ 20 A 2464/82 ‑, JE II Nr. 70 = RdL 1984, 84, und vom 10. Dezember 1984 ‑ 20 A 135/83 ‑, amtlicher Abdruck S. 7; Bay. VGH, Urteil vom 22. April 1998 ‑ 19 B 96.3971 ‑, juris, Rdnr. 56 (= BayVBl. 1999, 732); Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. (Stand: Juli 2013), § 5 BJG/§ 3 LJG Anm. 3. Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Sichtweise gebieten könnten, sind auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten angesprochenen Schwarzwildproblematik nicht gegeben. Schwierigkeiten bei der Bejagung des Schwarzwildes auf den an die umliegenden Jagdbezirke angrenzenden Feldflächen, die daraus resultieren, dass eine Ansitzjagd nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 75 m zur Jagdgrenze zulässig ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW), kann durch eine abweichende schriftliche Vereinbarung der Jagdnachbarn begegnet werden. § 19 Abs. 1 Satz 3 LJG-NRW lässt es ausdrücklich zu, dass Jagdnachbarn auf das Verbot verzichten, Wild von Ansitzen zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze des Jagdbezirks entfernt sind. Das Forstamt C. hat bereits während des Verwaltungsverfahrens seine Bereitschaft erkennen lassen, sich mit dem Beigeladenen zu 1. auf eine derartige Regelung zu verständigen (vgl. Schreiben an den Beklagten vom 4. Juni 2007). Anzunehmen, dass diese Bereitschaft nicht auch gegenüber der Klägerin vorhanden sein sollte, besteht kein Anlass. Auch der Beigeladene zu 1. hat auf Nachfrage des Beklagten angegeben, er sei grundsätzlich bereit, mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Aufhebung der 75 m-Grenze zu schließen (vgl. E-Mail an den Beklagten vom 2. November 2009). Einer Ansitzjagd an der Grenze zu den Eigentumsflächen des Beigeladenen zu 1. stehen auch Sicherheitsaspekte nicht entgegen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin zunächst problematisierte Nähe zur L 492 eine sichere Schussabgabe bei Beachtung der ohnehin gebotenen Sorgfalt nicht hindert. Der sich durch die Jagd in Grenznähe gegebenenfalls verstärkt stellenden Notwendigkeit von Nachsuchen wiederum können die Beteiligten durch Wildfolgevereinbarungen Rechnung tragen (vgl. § 29 LJG-NRW). Im Übrigen wird mit der Aufhebung der bisherigen Angliederung der U1. Flächen an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. die Bejagung des vorhandenen Schwarzwildes zwar nicht erleichtert, sondern im Gegenteil erschwert, weil damit auch im Westen die Jagdgrenze auf die Feld-Wald-Grenze zurückgesetzt wird. Die mit der streitigen Maßnahme verbundenen zusätzlichen Erschwernisse sind jedoch nicht so gravierend, dass dadurch eine ordnungsgemäße Jagdausübung und Jagdpflege, die auch die Vermeidung übermäßiger Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch Regulierung des Wildbestandes umfasst, nicht mehr in dem erforderlichen Maße gewährleistet wäre. Der Jagdberater des S1. -T. -Kreises, Herr Q. , hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend dargelegt, dass die vorgenommene Regelung angesichts der vorstehenden Erwägungen keine wesentliche Verschlechterung der bisherigen jagdlichen Situation bedeute. Dies entspricht inhaltlich der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Bewertung des Beklagten, durch die Angliederung der U1. Flächen an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. werde im Ergebnis keine wesentliche Verbesserung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Jagdausübung erreicht. Der Einschätzung des Kreisjagdberaters, dessen fachliche Qualifikation allseits unstrittig ist, ist die Klägerin nicht weiter entgegen. Sie erscheint aus Sicht des Senats auch ansonsten ohne Weiteres schlüssig und nachvollziehbar, zumal der Kreisjagdberater zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Verhältnisse, wie sie hier mit der Aufhebung er bisherigen Angliederung vorliegen werden, in Nordrhein-Westfalen keineswegs selten anzutreffen sind. Wenn der Beklagte vor diesem Hintergrund die früheren Abrundungsentscheidungen trotz der sich daraus für die Klägerin ergebenden Nachteile aufgehoben hat, hat er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens damit nicht überschritten. Die Ermächtigung des § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW lässt innerhalb des durch die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung gezogenen ‑ hier beachteten ‑ Entscheidungsrahmens Raum für die Abwägung unterschiedlicher Belange. Der Beklagte hat letztlich für ausschlaggebend erachtet, dass die Eigentümer der U1. Flächen mit der Aufhebung von deren Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. die Rechtsstellung von Jagdgenossen erhalten, die über die von Angliederungsgenossen (§ 7 Abs. 8 LJG-NRW) erheblich hinausgeht und insbesondere das Recht beinhaltet, über die Jagdausübung auf ihrem Grundeigentum selbst mitzubestimmen (vgl. § 8 Abs. 5, § 9 und § 10 BJagdG). Dagegen ist schon in Anbetracht des oben dargestellten Zwecks der gesetzlichen Regelung rechtlich nichts zu erinnern. Soweit demgegenüber die Klägerin einwendet, dieser Gesichtspunkt sei nicht tragfähig, weil die kommunale Neugliederung bei Erlass des angefochtenen Bescheids bereits Jahrzehnte zurückgelegen habe und der Beklagte in der Zwischenzeit untätig geblieben sei, übergeht sie, dass dem Beklagten ein früheres Tätigwerden mangels eines entsprechenden Antrags gar nicht möglich war. Der Beklagte konnte sich insofern auch ermessensfehlerfrei über die ‑ rechtlich nicht bindenden ‑ Auffassungen der im Laufe des Verwaltungsverfahrens beteiligten Stellen hinwegsetzen. Durchgreifende Gründe, die es aus jagdlicher Sicht hätten erfordern können, von der streitigen Maßnahme abzusehen, ergaben sich daraus nicht. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die ursprünglich praktizierte Dreiteilung der U1. Flächen. Dass diese möglicherweise, wie der Kreisjagdberater im Termin vor dem Senat nochmals bekräftigt hat, die optimalen Voraussetzungen für eine sachgerechte Hege und effektive Bejagung des vorhandenen (Schwarz-)Wildbestandes schaffen würde, schließt die jagdliche Vertretbarkeit einer anderen Regelung nicht aus. Die Entscheidung des Beklagten leidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schließlich nicht deshalb an einem Ermessensfehler, weil der Beklagte als Funktionsnachfolger des Landesjagdamts bei der Aufhebung der Abrundung von 1968/69 die Bindungswirkung eines diese regelnden öffentlichen-rechtlichen Vertrags hätte berücksichtigen müssen. Denn der damaligen Abrundung lag kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde. Durch eine ‑ wie auch immer zu qualifizierende ‑ vertragliche Vereinbarung allein der betroffenen Jagdbezirksinhaber hätte die beabsichtigte Abrundung nicht wirksam erfolgen können, da nach nordrhein-westfälischem Landesrecht für die Abrundung von Jagdbezirken seit jeher ausschließlich die Jagdbehörden zuständig sind. Ob das Landesjagdamt befugt gewesen wäre, sich mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags zum Erlass einer Abrundungsverfügung zu verpflichten, kann dahinstehen, weil es dies jedenfalls nicht getan hat. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, erfüllt die als "Vergleich" bezeichnete Abrede vom 21. Juni 1968, die U1. Flächen zum 1. April 1969 insgesamt an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. anzugliedern, nicht die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag im Sinne des heutigen § 55 VwVfG NRW. Ein Vergleichsvertrag, der auch schon vor Inkrafttreten der §§ 54 ff. VwVfG NRW grundsätzlich anerkannt war, erfordert auf der Tatbestandsebene die Beseitigung einer bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben. Vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 55 Rdnr. 40; Spieth, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 55 Rdnr. 40 ff. Daran fehlt es hier. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die "vergleichsweise" Regelung ein Kompromiss, also das Ergebnis gegenseitiger Zugeständnisse bei zunächst unterschiedlichen Standpunkten war. Vielmehr entsprach sie offenbar inhaltlich dem, was der Vater des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Landesjagdamt von Anfang an als "Ideallösung" (Schreiben vom 14. April 1968) bezeichnet hatte und was augenscheinlich auch zwischen den übrigen am Abrundungsverfahren Beteiligten (möglicherweise mit Ausnahme des Staatlichen Forstamts L. ) zu keinem Zeitpunkt ernstlich umstritten war. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um einen sonstigen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG NRW. Voraussetzung für die Annahme jedweder vertraglichen Vereinbarung wäre das Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen Bindungswillens auf Seiten der an der Abrundung Beteiligten. Ein solcher Bindungswille lässt sich hier nicht erkennen. Die Bezeichnung der Besprechung als "mündliche Verhandlung" und der dort getroffenen Absprache als "Vergleich" lassen darauf schon deshalb nicht schließen, weil die Beteiligten sich gerade nicht verglichen haben. Auch die Wortwahl der Abrede ("werden ... angegliedert") trägt den Schluss nicht, da die fragliche Angliederung nach der offenbar übereinstimmenden Vorstellung aller Beteiligten erst noch der rechtsförmigen Umsetzung durch eine entsprechende Verfügung des Landesjagdamts bedurfte (vgl. das nach Aktenlage unwidersprochen gebliebene Schreiben des Landesjagdamts an die Beteiligten vom 28. Juni 1968). Überzeugende Gründe, warum sich das Landesjagdamt zum Erlass der Abrundungsverfügung bereits verbindlich hätte verpflichten sollen, sind nicht ersichtlich. Hierzu bestand bei der gegebenen Sachlage keine erkennbare Notwendigkeit, zumal sowohl die ausdrücklich vorbehaltene Zustimmung des Rates der Gemeinde U. als auch ‑ in Bezug auf den forstfiskalischen Eigenjagdbezirk L. ‑ die des Regierungspräsidenten L1. (Forstdezernat) noch fehlten. Darauf, dass der Vertreter des Landesjagdamts sich gleichwohl schon im Rahmen der Besprechung am 21. Juni 1968 rechtlich binden wollte und nicht lediglich die übereinstimmenden Anträge der Abrundungsbeteiligten (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 LJG-NRW in der Fassung vom 26. Mai 1964 [GV. NW. S. 177]) protokolliert hat, weist nichts hin. Dagegen spricht bereits, dass der "Vergleich" zwar von den übrigen Anwesenden, nicht aber von dem Vertreter des Landesjagdamts unterzeichnet wurde. Hinzu kommt, dass in dem Abrundungsbescheid vom 23. Juli 1968 von der "vorgeschlagenen" Jagdbezirksabrundung die Rede ist. Schließlich finden sich weder im "Vergleich" noch sonst im Protokoll Ausführungen zur Notwendigkeit der vorgesehenen Abrundung im Sinne von § 5 Abs. 1 BJagdG, was bei einer die eigentliche Entscheidung vorwegnehmenden vertraglichen Verpflichtung des Landesjagdamts aber zu erwarten gewesen; diese enthält vielmehr erst der Abrundungsbescheid selbst. Nimmt man all dies zusammen, kann bei verständiger Würdigung der Umstände des Falles kein Zweifel daran bestehen, dass die Besprechung am 21. Juni 1968 und die in diesem Zusammenhang getroffene Absprache (lediglich) dazu dienten, im Vorfeld einer noch zu treffenden Abrundungsentscheidung einen ‑ diese zwar vorzeichnenden, jedoch nicht rechtsverbindlich vorgebenden ‑ Konsens zwischen allen am Abrundungsverfahren Beteiligten herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Antrag gestellt bzw. ein Rechtsmittel eingelegt und sich damit dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Anderes gilt für die Beigeladene zu 2., die keine eigenen Anträge gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.