Beschluss
2 A 1295/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0225.2A1295.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2011 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Verfügung sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Beseitigungsanordnung erfülle die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Kläger - zwei aneinander gebaute Holzschuppen - seien formell illegal, weil sie ohne die gemäß § 63 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung errichtet worden seien. Sie seien auch nicht genehmigungsfähig, weil sie dem materiellen Baurecht widersprächen. Die Beurteilung des Vorhabens richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhabengrundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Als Außenbereichsvorhaben sei es nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, namentlich die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger bleiben ohne Erfolg. a) Die Kläger zeigen nicht auf, dass das Vorhabengrundstück im Innenbereich liegt und solchermaßen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB planungsrechtlich zulässig sein könnte. Entscheidend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst (noch) diesem Zusammenhang angehört. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. Das Grundstück, für welches das beantragte Bauvorhaben erst genehmigt werden soll, bleibt für die Feststellung des Bebauungszusammenhangs damit grundsätzlich unberücksichtigt, wenn es - aus anderen Gründen - nicht bereits Teil des Bebauungszusammenhangs ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763 = juris Rn. 18, und vom 11. Juni 1992 - 4 B 88.92 -, juris Rn. 5, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 13 und 15, vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = BRS 25 Nr. 36= juris Rn. 20, und vom 6. November 1968- 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = juris Rn. 17;OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010- 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 84. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fällt nicht jede bauliche Anlage. Gemeint sind nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft allein für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86 = juris Rn. 5, vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, BRS 63 Nr. 101 = juris, Rn. 5, und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BRS 63 Nr. 99 = juris, Rn. 3. Lassen sich im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllende Bebauung keine (weiteren) Merkmale finden, die eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem „letzten Haus“. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 4 B 67.05 -, BRS 69 Nr. 94 = juris Rn. 3, und vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763 = juris Rn. 21. Örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, einem Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - 4 B 3.05 -, juris, Rn. 7, vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86 = juris Rn. 7, und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BRS 63 Nr. 99 = juris, Rn. 4. Auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen wie z. B. Gartenhäusern, Schuppen, Spiel- und Sportanlagen können als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen sein. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 ZB 07.455 -, juris, Rn. 2; Söfker in: Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand der Bearbeitung: Januar 2012, § 34 Rn. 25; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, Stand der Bearbeitung: Juli 2011, § 34 Rn. 20. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der hintere - östliche - Bereich des Flurstücks 3349, in dem die streitgegenständlichen Holzhütten errichtet worden sind, nicht mehr - wie das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 17. April 2012 in Augenschein genommen hat, im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - dem Innenbereich zuzurechnen. Dieser Bereich des Flurstücks nimmt nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. Zur maßstabsbildenden Bebauung gehören hier - was auch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage stellt - die Wohngebäude entlang des E.-----wegs . Eine bauliche Anlage jenseits dieser Wohngebäude - die streitgegenständlichen Holzhütten müssen insoweit außer Betracht bleiben -, die nach den vorstehend genannten Maßstäben ein hinreichendes Gewicht hat, um den Bebauungszusammenhang auf den hinteren Bereich des Flurstück 3349 zu erstrecken, benennen die Kläger nicht. Dass eine solche vorhanden wäre, ist auf der Grundlage des verfügbaren Luftbildmaterials auch nicht auszumachen. Dass der Bebauungszusammenhang des Weiteren nicht aufgrund topographischer Besonderheiten über die maßstabsbildende Bebauung hinaus auszudehnen ist, hat das Verwaltungsgericht bereits festgestellt. Der Zulassungsantrag tritt dem nicht entgegen. Der Standort der Holzhütten im hinteren Teil des Flurstücks 3349 liegt auch nicht (mehr) - anders als die Kläger vortragen - in einem Bereich, der noch als im Anschluss an das klägerische Wohnhaus bebauungsakzessorisch genutzt wäre. Das Verwaltungsgericht hat zwar diesbezügliche Erwägungen nicht ausdrücklich angestellt. Diese Feststellung lässt sich aber ohne weitergehende Prüfung im Zulassungsverfahren treffen. Die verfügbaren Luftbilder zeigen, dass die streitgegenständlichen Holzhütten vom Wohnhaus der Kläger - und auch von den maßstabsbildenden Gebäuden der konkreten Ortsrandlage insgesamt - in südöstlicher Richtung deutlich abgesetzt errichtet sind. Der hintere Bereich des Flurstücks 3349 erweist sich damit ohne Weiteres nicht mehr als durch die vorhandene Wohnbebauung der näheren Umgebung geprägt und liegt somit außerhalb des Bebauungszusammenhangs. b) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei als nichtprivilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige, setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen. Es zeigt nicht auf, dass das Vorhaben nicht - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Alt. 4 BauGB) beeinträchtigt. Der Außenbereich soll der naturgegebenen Bodennutzung dienen und der Allgemeinheit als Erholungslandschaft zur Verfügung stehen. Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben diesen Funktionen des Außenbereichs widerspricht. Dies ist bei einem nicht privilegierten Bauvorhaben - wie dem vorliegenden - regelmäßig der Fall. Nur wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat, wird der Belang nicht beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169 = juris Rn. 24, vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, BRS 63 Nr. 115 = juris Rn. 31, und vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87 = juris Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2006 - 7 A 297/05 -, S. 15 f. des amtlichen Abdrucks; Bay. VGH, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 ZB 08.967 -, juris Rn. 19. Letzteres wird auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Nach den nicht angegriffenen, auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist - was sich überdies anhand der verfügbaren Luftbilder nachvollziehen lässt - die Umgebung des Vorhabengrundstücks (immer noch) geprägt durch Wiesen und vereinzelten Baumbestand. Mit der pauschalen Bezugnahme auf die „relativ intensive Gartennutzung“ im Umfeld zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass die in Rede stehenden Holzhütten sich an einem Standort befinden, der durch sonstige mit der Funktion des Außenbereichs unvereinbare Vorhaben bereits so weit vorbelastet wäre, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet ohnehin nicht mehr zur Geltung kämen. Im Übrigen führt das Vorhaben offensichtlich nach der Wertung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB auch deswegen zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, weil es als Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein einen Vorgang siedlungsstrukturell unerwünschter Zersiedlung darstellt und konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BRS 67 Nr. 109 = juris Rn. 8, und vom 11. Oktober 1999 - 4 B 77.99 -, BRS 62 Nr. 118 = juris Rn. 6, Urteile vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87 = juris Rn. 9, und vom 13. Februar 1976 - IV C 72.74 -, NJW 1976, 1855 = juris Rn. 21. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Holzhütten nicht um Wohnhäuser handelt. Denn eine Zersiedlungswirkung kann ebenso gut von Gebäuden ausgehen, die - wie die streitgegenständlichen Holzhütten - sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 21, m. w. N. Das streitgegenständliche Vorhaben ist aufgrund seiner Vorbildwirkung für vergleichbare (Wohn-)Anschlussbebauung auch ohne Weiteres konkret geeignet, eine siedlungsstrukturell zu missbilligende Nachfolgebebauung auszulösen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).