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Beschluss

4 B 184/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0304.4B184.14.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Registrierung der Antragstellerin durch den Antragsgegner vom 12. August 2013 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auszusetzen, wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Registrierung der Antragstellerin durch den Antragsgegner vom 12. August 2013 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auszusetzen, wird abgelehnt. Gründe: Die Entscheidung nach §§ 149 Abs. 1 Satz 2, 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO - zur Anwendbarkeit in Verfahren wie dem vorliegenden vgl. Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 280 - ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2008 - 13 B 1169/08 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1155; Kuhlmann, in Wysk, VwGO-Kommentar, 2011, § 149 Rn. 5; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 149 Rn. 11 f. Vor diesem Hintergrund kommt die begehrte Anordnung nur in Betracht, wenn sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweist oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung den unterlegenen Beteiligten unzumutbar belastet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2008 - 13 B 1169/08 -;Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 149 Rdnr. 4, Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch u.a., VwGO, Stand: September 2007, § 149 Rdnr. 7; noch enger („offenkundige Fehlerhaftigkeit“) Hess. VGH, Beschluss vom 7. August 2003 – 9 Q 1781/ 03 –, NVwZ-RR 2004, 388. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats nicht, insbesondere nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Vor diesem Hintergrund ist sich auch nicht zu erkennen, dass der gesetzlich vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Antragstellerin unzumutbar belastete. Zwar wird dadurch ihre Berufsfreiheit beeinträchtigt und ergeben sich hieraus für sie finanzielle Folgen. Deren Ausmaß hat die Antragstellerin allerdings lediglich pauschal und unsubstantiiert (drohende Insolvenz) oder zumindest nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies betrifft insbesondere die Zahl ihrer von einer Vollziehung der angefochtenen Verfügung möglicherweise betroffenen Mitarbeiter. Bei Einlegung der Beschwerde (11. Februar 2014) hatte die Antragstellerin nach eigenen Angaben 15 Mitarbeiter. In der Begründung des vorliegenden Antrags vom 21. Februar 2014 heißt es dagegen, diese Zahl liege inzwischen bei 20. Diese Zunahme der Mitarbeiterzahl lässt sich nicht mit der Mitteilung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Februar 2014 in Einklang bringen, ihre Tätigkeit nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 eingestellt zu haben. Ihre Angaben zu den wirtschaftlichen Folgen der gesetzlich vorgesehenen Vollziehbarkeit sind daher allenfalls bedingt glaubhaft und werden durch die derzeit als gering einzustufenden Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens zusätzlich relativiert. Auf der anderen Seite streiten gewichtige öffentliche Interessen gegen die begehrte Anordnung. Im Hinblick auf das Vertrauen in die Lauterkeit registrierter Rechtsdienstleistungen und den Schutz des Rechtsverkehrs vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen drohen auch bis zur abschließenden Entscheidung des Senats letztlich nicht wieder gut zu machende Schäden, wenn die verwaltungsgerichtlich bestätigte Einschätzung des Antragsgegners zutrifft, dass auf der Grundlage der von der Antragstellerin zu verantwortenden unqualifizierten Erbringung von Rechtsdienstleistungen die Betroffenen rechtlich zweifelhafte Forderungen ausgleichen, weil die Antragstellerin den unzutreffenden Eindruck der Aussichtslosigkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung für die Betroffenen erweckt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz gerade den Schutz vor solchen Beeinträchtigungen des Rechtsverkehrs bezweckt. Nach Lage der Dinge steht zu erwarten, dass die Antragstellerin selbst bei vorübergehender Fortsetzung ihrer Tätigkeit dabei ein vergleichbares Verhaltensmuster wie bisher an den Tag legen wird; Gefahren für den Rechtsverkehr liegen mithin konkret nahe. Dies zeigen insbesondere die vom Antragsgegner vorgelegten neueren Schreiben, beginnend mit dem 16. Januar 2014, für die H. . Dass die Antragstellerin noch am 20. Januar 2014 – offensichtlich wahrheitswidrig – behauptet hat, sie betreibe derzeit keine Geschäfte mehr für die H. , sei nur am Rande erwähnt, begründet aber weitere Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. In diesen Schreiben stellt die Antragstellerin erneut ein Gerichtsurteil, gegen dessen Aussagekraft im hiesigen Zusammenhang der Antragsgegner substantiierte und gewichtige Einwände gerade im vorliegenden Verfahren erhoben hat, als allein maßgebliche Entscheidung dar. Dieses Verhalten bestätigt im Übrigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, dass die Antragstellerin allenfalls „auf Weisung“ ihr Verhalten ändert und sich trotz des laufenden Widerrufsverfahrens und des nur ausgesetzten Vollzugs nicht darauf beschränkt, sich rechtlich auf der sicheren Seite zu bewegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unzumutbar, dass die Antragstellerin für den voraussichtlich überschaubaren Zeitraum bis zur abschließenden Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vollziehbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hinzunehmen hat. Dies gilt umso mehr, als etwaige rechtswidrige Nachteile ihr gegenüber auch anderweitig – im Wege des Schadensersatzes – wieder gut zu machen sein könnten. Der Beschluss ist unanfechtbar.