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Beschluss

16 A 2342/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0305.16A2342.10.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 9.184,77 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 9.184,77 Euro festgesetzt. Gründe Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerrufs‑, Rücknahme‑ und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 2009 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf sei zu Recht auf die Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW gestützt worden. Der als Rechtsnachfolger der vormaligen S. GbR klagebefugte Kläger sei der mit der Förderung verbundenen Auflage, im gesamten Betrieb ökologische Produktionsverfahren einzuführen oder beizubehalten, nicht nachgekommen. Das folge schon daraus, dass ihm mit Ordnungsverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 22. Dezember 2008 aufgegeben worden sei, von aus diversen seiner Stallungen stammenden Geflügelprodukten und Tieren die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 zu entfernen, und ihm zugleich für die Dauer von zwei Jahren untersagt worden sei, tierische und pflanzliche Erzeugnisse aus seiner Produktion mit dem Hinweis auf ökologischen Landbau zu vermarkten. Da diese Ordnungsverfügung Bestandskraft erlangt habe, könne darauf geschlossen werden, dass er, der Kläger, gegen die Vorgaben der genannten EWG‑Verordnung verstoßen habe. Die Bestandskraft habe zwar keine auf die Begründung der Ordnungsverfügung bezogene bindende Wirkung; es könne aber wegen des ausgesprochenen Vermarktungsverbots unterstellt werden, dass solche Verstöße vorgelegen hätten. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er betreibe ‑ vormals auch in der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zusammen mit Frau S1. G. ‑ mehrere Unternehmen unterschiedlichen Namens, wobei die S2. Bio Geflügel GmbH & Co.KG wegen eines anderen wirtschaftlichen Zuschnitts streng von der S. GbR zu unterscheiden sei; denn die vom Kläger unterschriftlich anerkannten Förderrichtlinien hätten vorgesehen, im gesamten Betrieb ein ökologisches Produktionsverfahren einzuführen oder beizubehalten. Außerdem habe er im Grundantrag die Förderung nicht für das Unternehmen S. GbR, sondern ohne nähere Unterscheidung für den "Oekl. Zuchtgeflügelhof S3. " beantragt; auch die Ordnungsverfügung des LANUV sei allgemein an ihn ‑ ohne irgendwelche Differenzierungen innerhalb seines Betriebes ‑ gerichtet gewesen. Auch das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Werde der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt bzw. gegen eine beigefügte Auflage verstoßen, sei in der Regel die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei; Gleiches gelte für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. In diesen Fällen bedürfe es der Darlegung von Ermessenserwägungen nur in atypischen Fällen, die hier aber nicht ersichtlich seien. Unabhängig davon sehe auch ein Erlass des LANUV vom 13. März 2008 ‑ II‑4 72.40.32 ‑ für den hier gegebenen Fall eines Vermarktungsverbotes für Ökoprodukte unmittelbar die Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung bereits gewährter Zuwendungen vor. Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger gegen die Annahme, die ihm angelasteten Verstöße gegen unionsrechtliche Bestimmungen zur ökologischen Wirtschaftsweise ließen sich bereits aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung des LANUV vom 22. Dezember 2008 ableiten. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss von dem Erlass der ein Vermarktungsverbot für Ökoprodukte aussprechenden Ordnungsverfügung des LANUV auf das Vorliegen von Verstößen oder Unregelmäßigkeiten in dem geförderten Betrieb sei nicht zulässig. Das Gericht räume selbst ein, dass die Begründung der genannten Ordnungsverfügung keine Bindungswirkung entfalte. Auch die Regelung der Ordnungsverfügung selbst, also das Vermarktungsverbot, verhalte sich nicht zu etwaigen Unregelmäßigkeiten oder Verstößen im klägerischen Betrieb. Es treffe auch nicht zu, dass er, der Kläger, sich zu einem ökologischen Produktionsverfahren im gesamten Betrieb verpflichtet und ein solches Gebot nicht eingehalten habe. Der Förderantrag sei für den "Oekologischen Geflügelhof S3. " gestellt worden, wobei die genaue Bezeichnung ‑ für den Beklagten erkennbar ‑ "S. GbR" gelautet habei; diese habe bis zum 1. Juli 2008 aus den Gesellschaftern S1. und C. G1. bestanden. Das ökologische Produktionsverfahren sei im gesamten Betrieb der vormaligen GbR eingehalten, sowohl im Produktionszweig Ackerbau als auch bei der Geflügelzucht; für letztere gehe das auch aus einem Prüfbericht der ABCERT vom 9. Dezember 2008 hervor. Auch müsse hinsichtlich der Betriebsinhaberschaft zwischen der S. GbR und den dahinter stehenden natürlichen Personen differenziert werden. Diese Darlegungen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 -, NVwZ‑RR 2008, 1 = juris, Rn. 25. Das ist vorliegend innerhalb der Darlegungsfrist nicht in hinreichender Weise geschehen. Soweit es um die Frage geht, ob Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bei der Einhaltung ökologischer Produktionsstandards aus dem Umstand des Erlasses der Ordnungsverfügung des LANUV vom 22. Dezember 2008 geschlussfolgert werden können, handelt es sich um einen Akt richterlicher Erkenntnisgewinnung, den der Kläger als solchen nicht in Frage stellt. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich nicht in einer gleichsam formalisierten Weise an die Begründung der Ordnungsverfügung gebunden gesehen, sondern sich auf den nachvollziehbaren Standpunkt gestellt, dass zum einen der Erlass der Ordnungsverfügung, vor allem aber auch der Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides als hinlänglicher Beweis für die dem Kläger vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten anzusehen seien. Bezeichnenderweise wendet sich der Kläger mit dem Zulassungsantrag auch nicht gegen die Annahme von ihm zu verantwortender Unregelmäßigkeiten, sondern nur gegen die vom Verwaltungsgericht ‑ aber ohne Annahme einer wie auch immer gearteten Bindungswirkung ‑ vorgenommene Schlussfolgerung. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht ‑ wenngleich lediglich im Rahmen der Ermessensüberprüfung ‑ die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Fördermittelbewilligung nicht allein auf das Vorliegen von "Unregelmäßigkeiten" gestützt, sondern diese entsprechend der Sichtweise des Beklagten selbständig tragend unter Hinweis auf den Erlass des LANUV vom 13. März 2008 ‑ II‑4 72.40.32 ‑ mit dem Erlass des Vermarktungsverbotes in der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2008 als solchem begründet. In dem Erlass heißt es (S. 3), mit der Feststellung offenkundiger Verstöße oder von Verstößen mit Langzeitwirkungen (Art. 9 Abs. 9b der VO (EWG) Nr. 2092/91) verhänge die zuständige Kontrollbehörde gegenüber dem Betrieb ein Verbot zur Vermarktung seiner Erzeugnisse als Ökoprodukte. Im Rahmen der Förderung führe dieses Vermarktungsverbot unmittelbar zu einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung bereits gewährter Zuwendungen. Dem Zulassungsvorbringen des Klägers ist nichts zu entnehmen, was der Richtigkeit auch dieses Begründungsansatzes entgegengehalten werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder die rahmensetzenden Bestimmungen des Unionsrechts über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (sog. ELER‑Förderung) nach der VO (EG) Nr. 1698/2005 und nachfolgenden Bestimmungen bzw. vordem die sog. EAGFL‑Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft noch die den vorgegebenen europarechtlichen Rahmen ausfüllenden einzelstaatlichen Richtlinien einen strikten Rechtsanspruch auf entsprechende Fördermittel vorsahen bzw. vorsehen. Eine Außenwirkung entfaltet sich lediglich in der Weise, dass die im Ausgangspunkt nur verwaltungsinternen Förderrichtlinien in Form der Selbstbindung der Verwaltung über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Außenwirkung erlangen. Vgl. allgemein BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 ‑ 3 C 6.95 ‑, BVerwGE 104, 220 = NVwZ 1998, 273 = juris, Rn. 19. f, und vom 11. Mai 2006 ‑ 5 C 10.05 ‑, BVerwGE 126, 33 = NVwZ 2006, 1184 = juris, Rn. 52; speziell im Hinblick auf die EAGFL‑ oder ELER‑Förderung vgl. VG Potsdam, Urteile vom 9. November 2010 ‑ 3 K 435/04 ‑, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. Juni 2012 ‑ 3 K 1955/08 ‑, juris, Rn. 29 bis 32; VG Augsburg, Urteile vom 18. Oktober 2011 ‑ Au 3 K 11.1264 ‑, juris, Rn. 23 bis 26, und vom 20. November 2012 ‑ Au 3 K 11.1249 ‑, juris, Rn. 31; VG Hannover, Urteil vom 26. September 2012 ‑ 11 A 3751/10 ‑, juris, Rn. 21 bis 23; VG München, Urteil vom 15. November 2012 ‑ M 12 K 12.1079 ‑, juris, Rn. 39 bis 45; VG Göttingen, Urteil vom 22. Januar 2014 ‑ 2 A 476/12 ‑, juris, Rn. 30. Zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils führt auch nicht der Vortrag des Klägers, der ihm vorgehaltene Verstoß gegen die Verpflichtung, ein ökologisches Produktionsverfahren im gesamten Betrieb einzuführen bzw. beizubehalten, müsse auf den konkreten Betrieb bezogen sein, für den Fördermittel der hier in Rede stehenden Art beantragt und gewährt worden seien. Das verwaltungsgerichtliche Urteil geht demgegenüber davon aus, der Begriff des Betriebs ‑ und entsprechend auch der vom beklagten Land in den Richtlinien zur Förderung einer markt‑ und standortangepassten Landbewirtschaftung ‑ Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (II‑4 ‑ 71.40.32) vom 4. Juni 2007 mit nachfolgenden Änderungen ‑ unter Nr. 10.1 und 10.2.1 verwendete Begriff des "gesamten Betriebs" ‑ sei im selben Sinne wie in Art. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 bzw. wie zuvor in Art. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1782/2003 zu verstehen, nämlich als die "Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden". Das Zulassungsvorbringen problematisiert zwar im Zusammenhang mit den Darlegungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung diese Herleitung des zugrunde gelegten Betriebsbegriffes, versäumt aber Gesichtspunkte aufzuzeigen, aufgrund derer die Übernahme der Begrifflichkeiten nach den oben genannten Bestimmungen in den hier interessierenden Regelungszusammenhang rechtswidrig sei. Der ‑ überdies erst nach Ablauf der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und über eine bloße Erläuterung früherer Darlegungen hinausgehend erfolgte ‑ Hinweis des Klägers auf die Flächenbezogenheit der bezogenen Förderung wird nicht normativ begründet und vermag auch in der Sache nicht zu überzeugen. Eine Beschränkung der Förderung auf "beantragte" oder "dem Betrieb zugeordnete" Flächen wäre nicht geeignet, das von den Förderrichtlinien wegen der damit verbundenen offenkundigen Missbrauchsgefahren rechtsbedenkenfrei untersagte Nebeneinander ökologischer und konventioneller Produktionsverfahren auszuschließen. Im Übrigen spricht für die Übernahme des Betriebsbegriffes ‑ etwa ‑ des Art. 2 Buchst. b der VO (EWG) Nr. 73/2009 auch im Zusammenhang mit der ELER‑Förderung, dass die Bestimmungen über die Kontrolle und Sanktionierung der Einhaltung von Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (sog. cross compliance) bei Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. Art. 4 bis 6 sowie Art. 22 bis 25 der VO (EG) Nr. 73/2009) ganz ähnlich wie die hier in Rede stehende Rückabwicklung von Leistungen zur Förderung einer markt‑ und standortangepassten Landbewirtschaftung die Verhältnisse in dem jeweiligen (gesamten) Betrieb in den Blick nehmen. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 ‑ 16 E 758/12 ‑. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger geforderte differenzierende Betrachtung der von ihm maßgeblich betriebenen Unternehmen bzw. Unternehmenteile unabhängig von normativen Definitionen des Betriebsbegriffes auch mit der selbständig tragenden Erwägung abgelehnt, der Kläger habe im Grundantrag die hier in Rede stehende Förderung ohne Differenzierung und ohne die korrekte Firmenbezeichnung für den "Oekl. Zuchtgeflügelhof S3. " und nicht für das Unternehmen "S. GbR" beantragt; darüber hinaus hat das erstinstanzliche Urteil darauf abgestellt, dass auch die Ordnungsverfügung des LANUV vom 22. Dezember 2008 umfassend an den Kläger adressiert gewesen sei, also das letztlich die Rückabwicklung der Förderung rechtfertigende Vermarktungsverbot für Ökoerzeugnisse auf das gesamte vom Kläger betriebene Unternehmen und gerade nicht auf einzelne Gewerbezweige abgezielt habe. Gerade auf den zuletzt genannten Aspekt gehen die Darlegungen des Klägers nicht ein, wobei noch hinzuzufügen ist, dass dem LANUV ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2008 die Verteilung der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers auf diverse, im Einzelnen bezeichnete Einzelunternehmen ebenso bewusst war wie die ‑ jedenfalls vormalige ‑ Beteiligung auch von Frau S1. G1. . Dem entspricht, dass das LANUV unter dem Datum vom 22. Dezember 2008 eine ein Vermarktungsverbot für Ökoerzeugnisse aussprechende Ordnungsverfügung gesondert auch an Frau G1. gerichtet hat. Eine auch noch an den Kläger und Frau G1. in ihrer rechtlichen Verbundenheit als Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gerichtete Ordnungsverfügung kam demgegenüber schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Gesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügungen des LANUV gar nicht mehr bestanden hat. Auch die vom Kläger gesehene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Soweit die Rechtsfrage angesprochen wird, inwieweit eine in einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung getroffene Regelung eines Gebotes bzw. Verbotes das erkennende Gericht im Hinblick auf die dem Ge‑ oder Verbot zugrunde liegende Tatsachengrundlagen binde, fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht ‑ wie schon ausgeführt ‑ der Begründung einer Ordnungsverfügung gerade nicht eine Bindungswirkung auch für andere Regelungszusammenhänge zugesprochen hat, von der nicht abgewichen werden dürfe. Vielmehr hat es ‑ gleichsam unterhalb der Ebene einer strikten, keine Abweichung gestattenden Bindung ‑ lediglich einzelfallbezogen angenommen, beim Vorliegen einer auf bestimmte Verstöße oder Unregelmäßigkeiten reagierenden und (darüber hinaus auch noch) bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung könne das Vorliegen der anlassgebenden Verstöße oder Unregelmäßigkeiten unterstellt werden. Außerdem ist die vom Kläger genannte Frage auch deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil die von ihm nicht thematisierte Bindung an das bestandskräftige Vermarktungsverbot nach Maßgabe des oben erwähnten Erlasses des LANUV vom 13. März 2008 im Ergebnis eigenständig die verfahrensgegenständliche Rückabwicklung der Förderung trägt. Soweit der Kläger wegen der Zugrundelegung des Betriebsbegriffes ‑ etwa ‑ nach Art. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 73/2009 (nicht, wie im angefochtenen Urteil und im Zulassungsantrag zitiert, nach deren Art. 73) einen grundsätzlichen Klärungsbedarf annimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass das angefochtene Urteil auch insoweit nicht allein auf diese Begriffsübernahme gestützt ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht, wie schon ausgeführt, selbständig tragend auch die Erwägung angeführt, sowohl im Förderantrag des Klägers als auch in der ein Vermarktungsverbot aussprechenden Ordnungsverfügung des LANUV (genauer: in den Ordnungsverfügungen des LANUV) vom 22. Dezember 2008 fehle es an einer Differenzierung zwischen den nunmehr vom Kläger angegebenen Einzelbetrieben; insoweit hat der Kläger eine Grundsatzbedeutung indessen nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie auf 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).