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Beschluss

12 A 2190/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0307.12A2190.13.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. August 2013 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. August 2013 wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses, als sich es sich zumindest als offen darstellt, ob zur Feststellung einer von § 5 Abs. 5 Satz 3 AG-SGB II NRW vorausgesetzten „erheblichen Härte“ der Belastung der Klägerin ab dem 1. Januar 2012 nach § 5 Abs. 5 Satz 1 AG-SGB II NRW mit 50 % der spitz ausgerechneten Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zuzüglich der anteiligen Kreisumlage die hochgerechnete Belastung von 25 % Spitzbetrag zuzüglich anteiliger Kreisumlage gegenüberzustellen ist, die die Klägerin aufgrund der früheren Satzungsregelung bis zum 31. Dezember 2011 aufbringen musste, oder ob - bezogen auf das Jahr 2012 - ein Vergleich mit der Belastung stattzufinden hat, die sich nach dem reinen Umlagemodell ergeben würde. Bis zum 7. Juli 2006 enthielt § 5 AG-SGB II NRW noch keine Bestimmung, nach der die herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden einen festen Satz der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsbestimmung selbst zu tragen hat-ten, so dass diese Art von Sozialhilfekosten - § 6 AG-BSHG NRW galt nicht mehr - bei der Bemessung der Kreisumlage berücksichtigt werden musste. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. April 2010 - 3 K 2237/07 -, juris. Bereits die ab dem 8. Juli 2006 gültige Fassung des AG-SGB II NRW i. d. F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuches vom 27. Juni 2006 (GVBl. NRW 2006, 292) sah dann aber in § 5 Abs. 5 eine Spitzabrechnung mit 50 % und die Möglichkeit vor, durch Satzung eine andere Verteilung der Aufwendungen zu regeln. Von letzterem hat der beklagte Kreis nach Maßgabe der Erläuterungen zu 2. der Beschlussvorlage vom 12. Dezember 2011 in Anwendung von § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW a. F. in der Kreistagssitzung vom 8. Dezember 2006 insoweit Gebrauch gemacht, als er mit Blick auf die besonderen Belastungsauswirkungen für die Klägerin eine Beteiligungsquote von nur 25 % festgelegt hat. Es spricht mithin alles dafür, dass durch diese Regelung, die stellvertretend für einen förmlichen Härteausgleichs gedacht gewesen ist und auch durch § 5 Abs. 5 Satz 3 AG-SGB II NRW a. F. gedeckt gewesen sein dürfte, bereits die Spitzen einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung der Klägerin im Verhältnis zur Finanzierung allein über die Kreisumlage geglättet werden sollten. Diente schon die bisherige Regelung aber faktisch dem Härteausgleich, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die von ihr aufgefangenen Mehrbelastungen bei einer erneuten Würdigung der maßgeblichen Umstände, inwieweit die Spitzabrechnung mit 50 % eine unverhältnismäßige finanzielle Mehrbelastung darstellt, nicht zu berücksichtigen sein sollen. Soweit sich hier vor diesem Hintergrund eine berücksichtigungsfähige Mehrbelastung nicht nur von 11,4 %, sondern eine solche von 51,6 % errechnen sollte, lässt das möglicherweise auch die übrigen Indikatoren, nach denen sich das Vorliegen einer „erheblichen Härte“ bemisst, in einem anderen Licht erscheinen.