Urteil
11 A 2571/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0310.11A2571.12.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 7. Juli 1964 in T. (damals: Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien; heute: Republik Serbien) geborene und dort wohnende Klägerin beantragte am 7. September 2010 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Sie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige, verstehe wenig Deutsch und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend. Ihr im Jahr 2004 verstorbener Vater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, die Mutter sei ungarische Volkszugehörige. Sie sei Gründungsmitglied des „Deutschen Kulturverbandes“ in T. . Im U. F. singe sie deutsche Volkslieder, es sei auch eine CD veröffentlicht. Zu ihrem Lebenslauf gab die Klägerin weiter an, sie habe bis 1983 ein Gymnasium in T. besucht und sodann bis 1990 in O. T1. und T. an der Universität Mathematik und Betriebswirtschaft studiert. Nach Erwerbstätigkeiten in einer Getränkefabrik, einer Export-Import-Firma und einer Textilfabrik habe sie von 1998 bis 1999 in der kommunalen Finanzverwaltung gearbeitet. Seit dem 1. September 1999 sei sie als Informatiklehrerin an einer Musikschule in T. tätig. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin könne Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG nicht glaubhaft machen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15. November 2010 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie lebe seit vielen Jahren in Angst um ihre und ihrer Kinder Gesundheit und Unversehrtheit. Als Gründungsmitglied des Deutschen Kulturkreises sei sie 1995 zu einem Gespräch auf das Polizeirevier eingeladen worden. Dieses Gespräch habe mehrere Stunden gedauert, sie sei eingeschüchtert und bedroht worden für den Fall, dass sie irgendetwas politisch gegen den Staat Serbien unternehme und die hier lebenden Deutschen „gruppiere“. Seit dieser Zeit werde sie alle Jahre „einberufen“ und über ihre Aktivitäten und die Aktivitäten der anderen Deutschen aus dem Verein ausgefragt. Außerdem seien zwei bis drei Mal Polizeibeamte zu ihr nach Hause gekommen, um sie einzuschüchtern. Sie hätten ihr gedroht, sie werde ihre Arbeit verlieren. Auch Gesundheit und Leben ihrer Familie seien bedroht worden. Sie sei von der Justiz öfters in verschiedenen Urteilen diskriminiert worden; sie vermute, weil sie eine Deutsche sei. So sei sie zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie ihre Tochter nicht zum Vater hergegeben habe. Ihre Tochter kenne den Vater jedoch überhaupt nicht. Obwohl sie die Geldstrafe bezahlt habe, sei sie aufgefordert worden, ins Gefängnis zu gehen. Ihr Einspruch sei vom Verfassungsgericht ohne Begründung verworfen worden. Im Scheidungsprozess seien ihr alle materiellen Schulden auferlegt worden, weil ihr geschiedener Mann falsche Zeugen benannt habe. Ihre eigenen Zeugen seien nicht akzeptiert worden. Das Haus, das sie allein finanziert habe, sei zur Hälfte ihrem Mann zugesprochen worden, obwohl er kein Geld investiert habe. Er habe sehr viel Einfluss bei der Justiz. Sie habe wiederum vor zwei Jahren beim Verfassungsgericht Einspruch eingelegt, aber noch nichts gehört. Das Gericht habe ihr für ihre Töchter so niedrige Unterhaltszahlungen zugesprochen, dass es nicht reiche, um ihre Kinder zu ernähren. Der serbische Staat lasse sie nicht atmen, weil sie eine Deutsche sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010, zugestellt am 22. Dezember 2010, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG nicht glaubhaft gemacht habe. Am 24. Januar 2011, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Seitdem sie den Deutschen Kulturbund in T. mitbegründet habe, habe sie keine Ruhe mehr vor der Behörde der Staatssicherheit. Sie werde ständig observiert. Der serbische Staat vertreibe still und lautlos die dort lebenden Minderheiten. Bis heute sei die Regierung nicht bereit, das im Jahr 1945 enteignete Eigentum von Deutschen zurückzugeben. Im Zusammenhang mit ihrer Scheidung habe die Justiz bewusste Fehlurteile gefällt. Sie sei deutscher Abstammung. Ihr Großvater väterlicherseits sei 1938 Mitglied im Deutschen Kulturverband in Belgrad gewesen, weswegen er 1945 habe fliehen müssen. Aus politischen Gründen habe er seinen Namen auf „W. “ ändern müssen. Die Familienangehörigen hätten alle Dokumente verbrennen müssen. Sie habe eine Nationalitätserklärung abgegeben, indem sie ihren Namen wieder „X. “ schreibe. Mit den Mitgliedern des Deutschen Volksverbandes sei sie auf verschiedenen Veranstaltungen öffentlich aufgetreten. Diese Auftritte seien auch im Internet einzusehen. Sie habe 1984 an der Universität O. T1. eine Prüfung der deutschen Sprache bestanden. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren schriftliche Erklärungen ihrer Mutter Z. X. , ihrer Freundin W1. T2. , ihrer Tochter T3. E. X. und ihres Bevollmächtigten K. L. sowie Unterlagen über die Situation der Deutschen und der Ungarn in Serbien seit 1945 vorgelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 13. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2010 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und bestreitet zudem die Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen sowie ihre deutsche Volkszugehörigkeit. Die Angaben zur Sprachkompetenz ließen keine ausreichenden Sprachkenntnisse erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle jedenfalls an dem Nachweis eines durchgängigen positiven Bekenntnisses der Klägerin nur zum deutschen Volkstum. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Sie habe sich im Wesentlichen durch das Feiern typisch deutscher Feste, das Tragen deutscher Trachten und das Wahren und Aufrechterhalten ganz spezieller deutscher Traditionen zum deutschen Volkstum bekannt. Sie sei Gründungsmitglied des „Deutschen Volksverbandes“. Nach dem Antrag, den Kulturverein der Deutschen ins Vereinsregister einzutragen, sei sie mit schikanösen Maßnahmen überzogen und auch körperlich misshandelt worden. Die lautlosen Vertreibungen der deutschen Minderheiten in Serbien seien extrem. Deutschstämmige würden permanent vom serbischen Staat observiert. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 13. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2010 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des beantragten Aufnahmebescheides kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall, weil sie jedenfalls die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG nicht erfüllt. Die Vorschrift gilt für Aufnahmebewerber aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG außer den in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Staaten, mithin auch für die Republik Serbien als Nachfolgestaat der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Nach § 4 Abs. 2 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft u. a. voraus, dass der Aufnahmebewerber glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder – bei fehlendem staatlichen Schutz – von Dritten zugefügt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 ‑ 9 C 3.97 ‑, BVerwGE 106, 191 (198). Geringfügige Schwierigkeiten, bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen sind keine Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG. Benachteiligungen, die in allen Lebensbereichen zugefügt werden können, müssen ein hinreichendes Gewicht besitzen und sich dementsprechend im Leben des Volksdeutschen auch ausgewirkt haben. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein umschreiben, sondern kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Erforderlich ist weiter ein durch Einzelheiten substanziierter, in sich stimmiger Vortrag. Bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 ‑ 9 C 3.97 ‑, BVerwGE 106, 191 (199 f.). Nach diesen Maßstäben erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG nicht. Die Klägerin macht im Kern geltend, sie werde von den serbischen Behörden schikaniert und ständig beobachtet, seitdem sie als Mitbegründerin des Deutschen Volksverbands in T. im Jahr 1992 bzw. seit dessen Anerkennung am 14. Dezember 1996 in Erscheinung getreten sei. Bei diesem Vortrag fällt zunächst auf, dass die Klägerin ihre Aktivitäten im Deutschen Kulturverband bereits im Aufnahmeantragsformular angab, während sie auf Beeinträchtigungen durch serbische Behörden erst hinwies, nachdem das Bundesverwaltungsamt ihren Aufnahmeantrag durch Bescheid vom 13. Oktober 2010 unter Berufung auf § 4 Abs. 2 BVFG abgelehnt hatte. Die vorgelegten Fotos und die CD (Umschlag Blatt 55 der Gerichtsakte) belegen zudem, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für den Kulturverband offenbar ungehindert ausüben und auch bei Festzügen ungehindert in der Öffentlichkeit auftreten kann. Ferner hat die Klägerin nach ihren Angaben im Aufnahmeantragsformular im Hinblick auf ihre Schulbildung, ihr Studium und ihren Berufsweg keine Benachteiligungen erlitten. In den Jahren 1998/1999 war sie sogar bei der Kommunalverwaltung T. beschäftigt und arbeitet seit dem 1. September 1999 als Informatiklehrerin an der Musikschule T. . Dies lässt nicht erkennen, dass die Klägerin in ihrer Lebensführung Benachteiligungen ausgesetzt sein könnte, die die Schwelle des § 4 Abs. 2 BVFG überschreiten. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den von der Klägerin angeführten Bedrohungen durch Polizeibeamte um Unannehmlichkeiten, geringfügige Schwierigkeiten oder Belästigungen, die nicht als Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG eingestuft werden können. Die in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren erwähnten „körperlichen Misshandlungen“ sind weder konkretisiert noch zuvor von der Klägerin selbst behauptet worden. Soweit die Klägerin für sie negative Gerichtsurteile im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens und im Hinblick auf die Betreuung ihrer Tochter anführt, ergibt sich bereits aus ihrer eigenen Schilderung kein konkreter Beleg dafür, dass für sie negative Entscheidungen gerade auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit getroffen worden sind. Aus ihrem Vorbringen lässt sich nichts für die Annahme entnehmen, dass die – von der Klägerin unter Zugrundelegung ihres Vortrags nachvollziehbar als ungerecht empfundenen – Entscheidungen ihre Grundlage nicht im serbischen Familienrecht gehabt hätten. Die von der Klägerin weiter angeführten Benachteiligungen der deutschen – wie auch insbesondere der ungarischen – Minderheit in Serbien und im früheren Jugoslawien beziehen sich vor allem auf die Zeit seit dem Zweiten Weltkrieg, nicht jedoch auf individuelle Benachteiligungen in der Person der Klägerin nach 1992. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Lebensumstände eines Volksdeutschen, die darauf zurückzuführen sind, dass in den in § 4 Abs. 2 BVFG genannten Aussiedlungsgebieten allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben und später weitere Volksdeutsche ausgesiedelt sind mit einer nachhaltigen Verminderung der deutschen Bevölkerung als Folge, keine Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG sein können. Der Gesetzgeber hat diese Umstände gesehen, ihnen jedoch keine Bedeutung mehr beigemessen. Mit einer „Vereinsamung der zurückgebliebenen in einer von deutschen Volkszugehörigen weitgehend entblößten Umgebung“ lassen sich somit Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG nicht begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 ‑ 9 C 3.97 ‑, BVerwGE 106, 191 (198 f.). Es gibt schließlich keine Nachweise dafür, dass deutsche Volkszugehörige in T. staatlichen oder staatlich geduldeten Anfeindungen ausgesetzt sind, die einer asylrechtlich relevanten „Gruppenverfolgung“ ähneln und damit als Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG eingestuft werden könnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2004 - 14 A 3307/02 -, n. v. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.