Leitsatz: 1. Der Prüfungstermin der Abiturprüfung für Externe ist ein Termin im Sinn des § 31 Abs. 1 VwVfG NRW. 2. Die einjährige Wartefrist nach § 1 Satz 2 PO-Externe-A ist eine Rückwärtsfrist, deren Beginn durch Rückrechnung vom ersten Tag der Externenabiturprüfung aus in die Vergangenheit zu ermitteln ist. 3. Das „der Prüfung vorausgegangene Jahr" im Sinne des § 1 Satz 2 PO-Externe-A erstreckt sich entsprechend § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB zurück bis zum Beginn desjenigen Tages desselben Monats des Vorjahres, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den der Beginn der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit der Abiturprüfung für Externe fällt. Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu der Abiturprüfung für Externe im Jahre 2014 zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (I.) als auch eines Anordnungsgrundes (II.) glaubhaft gemacht. I. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A) vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140) in der aktuell gültigen Fassung des Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung vom 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102). Nach dieser Vorschrift entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde, hier also die das Land vertretende Bezirksregierung L. (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW), über die Zulassung zur Abiturprüfung für Externe nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4 PO-Externe-A. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten ausschließlich darüber, ob der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 Satz 1 PO-Externe-A erfüllt. Alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen sieht die Bezirksregierung bei dem Antragsteller als erfüllt an, wie sie dem Senat auf telefonische Rückfrage am 5. März 2014 mitgeteilt hat. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PO-Externe-A werden Bewerber nicht zur Abiturprüfung zugelassen, die die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 PO-Externe-A nicht erfüllen. Nach § 1 Satz 2 PO-Externe-A können sich Bewerber zur Prüfung anmelden, wenn sie in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr kein öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes oder vorläufig erlaubtes Gymnasium oder keine andere zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule oder Einrichtung besucht haben. Der Antragsteller erfüllt entgegen der Auffassung der Bezirksregierung auch diese Zulassungsvoraussetzung. Er hat in dem Jahr, das dem am 29. April 2014 beginnenden Externen-Abitur 2014 vorausgegangen sein wird, kein öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes oder vorläufig erlaubtes Gymnasium und auch keine andere zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule oder Einrichtung besucht. Das städtische Gymnasium A. B. in U. hat er am 25. April 2013 verlassen. Damit endete sein Besuch eines öffentlichen Gymnasiums im Sinne der 1. Alternative des § 1 Satz 2 PO-Externe-A. Seitdem besucht er die private Ergänzungsschule „I. “ in C. -C1. H. . Diese Privatschule führt nicht im Sinne der 2. Alternative des § 1 Satz 2 PO-Externe-A zur allgemeinen Hochschulreife, weil im Bereich der Privatschulen § 100 Abs. 4 SchulG NRW die Vergabe von Abschlüssen den Ersatzschulen vorbehält und eine Ergänzungsschule nach der gesetzlichen Definition in § 116 Abs. 1 SchulG NRW keine Ersatzschule ist. Das „der Prüfung vorausgegangene Jahr“ im Sinne des § 1 Satz 2 PO-Externe-A hatte auch am 25. April 2013 noch nicht begonnen. Es begann erst mit dem 29. April 2013. Das „der Prüfung vorausgegangene Jahr“ im Sinne des § 1 Satz 2 PO-Externe-A erstreckt sich entsprechend § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB zurück bis zum Beginn desjenigen Tages desselben Monats des Vorjahres, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den der Beginn der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit der Abiturprüfung für Externe fällt. Mit dem Begriff „Jahr“ verwendet der Verordnungsgeber in § 1 Satz 2 PO-Externe-A einen Rechtsbegriff, dessen Inhalt sich aus den allgemeinen Regeln zur Fristbestimmung in den §§ 186 ‑ 193 BGB ergibt, soweit die PO-Externe-A selbst kein hiervon abweichendes Verständnis gebietet. Die genannten Fristbestimmungsregeln des BGB sind, wie der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend geltend gemacht hat, nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 2, 31 Abs. 1 VwVfG NRW für die Tätigkeit der Behörden bei der Bestimmung von Terminen für Leistungs-, Eignungs- und ähnliche Prüfungen von Personen entsprechend anwendbar, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Ein Termin im Sinn des § 31 Abs. 1 VwVfG NRW ist auch der Prüfungstermin der Abiturprüfung für Externe. § 4 Abs. 1 Satz 2 PO-Externe-A bezeichnet ihn ausdrücklich als „Prüfungstermin“. Auch findet er nach der „termin-lichen“ Festsetzung der obersten Schulaufsichtsbehörde einmal im Jahr statt (§ 3 Abs. 1 PO-Externe-A). Dieser Sprachgebrauch der PO-Externe-A steht zudem im Einklang mit dem allgemeinen Verständnis des Begriffs „Termin“ als eines rechtserheblichen Datums, an dem etwas geschehen soll. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 – Gr S 1/90 ‑ 19 B 88.185 ‑, NJW 1991, 1250, juris, Rdn. 17; Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 186 Rdn. 2. Mit den genannten Vorschriften der PO-Externe-A unvereinbar ist hingegen die Rechtsauffassung der Bezirksregierung und der Vorinstanz, § 1 Satz 2 PO-Externe-A regele keine Frist und keinen Termin, sondern eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung zum Externenabitur. Mit dieser Sichtweise konstruiert die Bezirksregierung einen Gegensatz, welcher der PO-Externe-A nicht zugrunde liegt. Denn § 1 Satz 2 PO-Externe-A bestimmt mit der einjährigen Wartefrist vor der Prüfung zunächst nur den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung (Überschrift zu § 1). Ihre Eigenschaft als Prüfungstermin im Sinne des § 31 Abs. 1 VwVfG NRW verliert die Externenabiturprüfung auch nicht dadurch, dass § 4 Abs. 4 Satz 1 PO-Externe-A die einjährige Wartefrist des § 1 Satz 2 PO-Externe-A zugleich als Zulassungsvoraussetzung ausgestaltet. Nach den allgemeinen Regeln des BGB zur Fristbestimmung endet eine Jahresfrist, für deren Beginn ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis maßgebend ist (§ 187 Abs. 1 BGB), mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB). Für eine Jahresfrist schreibt § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB hiernach eine Berechnung „von Datum zu Datum“ vor. Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar auf eine Rückwärtsfrist, bei der ausnahmsweise der Endzeitpunkt festgelegt ist und ihr Beginn durch Rückrechnung in die Vergangenheit ermittelt werden muss (z. B. die Mutterschutzfrist rückwärts vom errechneten Geburtstermin). OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2009 ‑ 15 B 945/09 ‑, OVGE 52, 193, juris, Rdn. 16 (Ladungsfrist zur Kreistagssitzung); Ellenberger, a. a. O., § 187 Rdn. 4 m. w. Nachw. Eine solche Rückwärtsfrist ist, wie der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls zutreffend geltend gemacht hat, auch die einjährige Wartefrist nach § 1 Satz 2 PO-Externe-A. Ihr festgelegter Endzeitpunkt ist der erste Tag der Externenabiturprüfung, den das Ministerium nach § 3 Abs. 1 PO-Externe-A terminlich festsetzt. Ihr Beginn ist durch Rückrechnung in die Vergangenheit zu ermitteln. Die PO-Externe-A enthält auch keine entgegenstehende Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW für die Berechnung des „der Prüfung vorausgegangene[n] Jahr[es]“. Insbesondere gebietet die PO-Externe-A kein von den allgemeinen Fristbestimmungsregeln des BGB abweichendes Verständnis des Rechtsbegriffs „Jahr“, namentlich nicht im Sinne von „Prüfungsjahr“, „Kalenderjahr“ und auch nicht im Sinne von „Schuljahr“. Wortlaut (1.), Systematik (2.) und historische Entwicklung (3.) der in § 1 Satz 2 PO-Externe-A normierten Wartefrist bestätigen vielmehr, dass der Verordnungsgeber es für die Berechnung des „der Prüfung vorausgegangene[n] Jahr[es]“ bei einer Anwendung der allgemeinen Regeln des BGB belassen wollte. Sinn und Zweck der einjährigen Wartefrist in § 1 Satz 2 PO-Externe-A erfordern keine abweichende Auslegung (4.). 1. Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 Satz 2 PO-Externe-A, dass der Verordnungsgeber es bei den allgemeinen Regeln der Fristbestimmung belassen wollte. Er verwendet darin den Rechtsbegriff „Jahr“, ohne diesen im Sinne eines der vorgenannten Begriffe „Prüfungsjahr“, „Kalenderjahr“ oder „Schuljahr“ näher zu konkretisieren. Er hat diesen Begriff aus Nr. 1.1 Satz 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 13. September 1974 übernommen. Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, KMK-Beschluss vom 13. September 1974 in der Fassung des KMK-Beschlusses vom 14. Dezember 2012. Auch nach Nr. 1.1 Satz 1 dieses KMK-Beschlusses kann zur Abiturprüfung für Nichtschüler zugelassen werden, wer „in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr“ nicht Schüler einer gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen oder nach Landesrecht ihr gleichgestellten privaten Schule oder eines Abendgymnasiums oder Kollegs gewesen ist und nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. Die KMK gibt als Instrument des „kooperativen Föderalismus“ Empfehlungen für eine möglichst einheitliche Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis der Länder. Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ist in der Regel anzunehmen, dass der nordrhein-westfälische Gesetz- oder Verordnungsgeber die Empfehlungen der KMK auch umsetzen wollte. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 – 19 A 3006/06 ‑, juris, Rdn. 57 ff.; Beschluss vom 6. August 2013 – 19 B 784/13 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks. Hier hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber das von der KMK empfohlene Tatbestandsmerkmal „in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr“ wortgetreu übernommen. In Übereinstimmung mit mehreren anderen Bundesländern hat er insbesondere auch den Berechnungsmodus für die einjährige Wartefrist unverändert gelassen, der sich im Zweifel aus dem BGB ergibt (ebenso § 11 Abs. 1 Nr. 1 BerlNSchPrV, § 12 Abs. 2 Nr. 2 b) BremNSP-V: „in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr“; § 5 Abs. 3 HambExPO: „innerhalb eines Jahres vor Beginn der Prüfung“; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AbiNSchPrO RP: „in dem der Abiturprüfung vorausgegangenen Jahr“). In diesem Punkt unterscheidet sich die Rechtslage in NRW von der Rechtslage in denjenigen Bundesländern, die hierzu abweichende Regelungen getroffen haben (§ 90 Abs. 1 Satz 2 BayGSO: „in dem Schuljahr, in dem er sich der Abiturprüfung unterziehen will“, § 36 Abs. 1 Nr. 4 NGVO BW: „in dem Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird“; § 44 Abs. 2 Nr. 1 HessOAVO: „in dem dem jeweiligen Meldetermin nach Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monaten“; § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbiNSchV MV: „in dem der Prüfung vorausgegangenen Schuljahr“, § 112 Abs. 1 Nr. 2 ThürSchO: „im laufenden Schuljahr“; § 5 Abs. 4 Nr. 4 NdsAVO-WaNi, § 2 Satz 1 Nr. 2 APVO-NW SH, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SaarlGOS-VO: „in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr“). Hiernach bietet der Wortlaut des § 1 Satz 2 PO-Externe-A keine tragfähige Grundlage für die Auffassung des VG Düsseldorf und der Vorinstanz, das Tatbestandsmerkmal des „der Prüfung vorausgegangene[n] Jahr[es]“ sei als das Kalenderjahr zu verstehen, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in welchem die Prüfung stattfindet („Prüfungsjahr“). VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 18 K 8046/13 -, juris, Rdn. 11. Wenn der Verordnungsgeber auch in NRW die einjährige Wartefrist an das Kalenderjahr hätte knüpfen wollen, hätte er dies, ebenso wie die Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Saarland, durch eine entsprechende Wortwahl zum Ausdruck bringen können. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Ebenso wenig bietet die PO-Externe-A eine Grundlage für die Annahme des VG Düsseldorf, das „der Prüfung vorausgegangene Jahr“ liege dem „Prüfungsjahr“ voraus. Im Gegensatz zum Begriff „Prüfungstermin“ ist der Begriff „Prüfungsjahr“ der PO-Externe-A fremd. 2. Die Systematik der PO-Externe-A lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber bewusst von einer landesrechtlichen Konkretisierung des Rechtsbegriffs „Jahr“ in § 1 Satz 2 PO-Externe-A im Sinne von „Kalenderjahr“ oder „Prüfungsjahr“ abgesehen hat. Denn in anderem rechtlichen Zusammenhang hat er in der PO-Externe-A durchaus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den allgemeinen Fristbestimmungsregeln des BGB abzuweichen. Anstelle des Prüfungsbeginns selbst hat er in § 4 Abs. 3 Satz 1 PO-Externe-A das „Kalenderhalbjahr, in dem die Prüfung beginnt,“ zum maßgebenden Zeitraum erklärt, in dem der Bewerber sein 18. Lebensjahr vollendet haben muss. Stellt er hiernach in § 4 Abs. 3 Satz 1 PO-Externe-A auf das Kalenderhalbjahr ab, in § 1 Satz 2 PO-Externe-A aber nur auf das „Jahr“, so bestätigt auch diese differenzierende Wortwahl den Befund, dass der Verordnungsgeber auf den der Prüfung vorausgegangenen Jahreszeitraum abstellen und es in der letztgenannten Vorschrift bei einer Fristberechnung nach den allgemeinen Regeln des BGB belassen wollte. 3. Schließlich bestätigt auch die Handhabung der einjährigen Wartefrist in der Verordnungsgebung und der Verwaltungspraxis der vergangenen Jahrzehnte die vorstehende Auslegung. Der Verordnungsgeber hat das Tatbestandsmerkmal „in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr“ wortgleich aus § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschüler (PO-NSchA) vom 2. April 1985 (GV. NRW. S. 327), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (GV. NRW. S. 42), übernommen und bis heute unverändert beibehalten. Insbesondere auch die Verwaltungspraxis des Ministeriums hat es bis 2012 stets dahin verstanden, das der Prüfung vorausgegangene Jahr zähle von Beginn der eigentlichen Prüfung an um 12 Monate zurückgerechnet (Erlass des früheren Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1990 - II C 4.36-53/0 Nr. 1096/90 -). Erstmalig mit Erlass vom 20. August 2012 an die Bezirksregierung L. hat das Ministerium die Auffassung vertreten, in der PO-Externe-A werde auf ein Kalenderjahr, nicht auf ein Schuljahr abgestellt. Für diese Änderung seiner Auslegung im Jahr 2012 bietet insbesondere die mit Wirkung vom 18. Juli 2007 in Kraft getretene Änderung des § 3 Abs. 1 PO-Externe-A keine Grundlage. Erst recht unzutreffend ist die Auffassung des Ministeriums, diese Änderung lasse die vorstehende, bis dahin auch von ihm praktizierte Auslegung „nicht mehr zu“, sondern zwinge dazu, in den §§ 1 Satz 2, 3 Abs. 1 PO-Externe-A auf das Kalenderjahr abzustellen. Mit der erwähnten Änderung hat der Verordnungsgeber aus der Formulierung „mindestens einmal im Jahr“, die der Ursprungsfassung der PO-Externe-A entstammte, das Wort „mindestens“ gestrichen (Art. 6 Nr. 6 a) bb), 12 Nr. 2.8 der Änderungsverordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288)). Hierdurch hat er die verordnungsrechtliche Grundlage für die Verwaltungspraxis geschaffen, das Zentralabitur auch bei der Externenprüfung einzuführen und anstelle der beiden bisher üblichen Prüfungstermine im Frühjahr und im Herbst nunmehr nur noch einen Frühjahrstermin durchzuführen. Hierzu van den Hövel, SchVw NRW 2007, 274 (275). Diese Reduzierung auf einen Prüfungstermin pro Jahr zwingt weder dazu, für die Wartefrist nunmehr abweichend vom Wortlaut des § 1 Satz 2 PO-Externe-A auf das Kalenderjahr abzustellen, noch legt sie eine solche Auslegung auch nur nahe. Im Gegenteil stützt die Änderung des § 3 Abs. 1 PO-Externe-A das hier vertretene Verständnis, weil der Verordnungsgeber nur die Anzahl der vorgegebenen Prüfungstermine pro Jahr geändert, die einjährige Wartefrist aber unverändert beibehalten hat. Diese Auslegung bewirkt entgegen der Auffassung des Ministeriums und der Bezirksregierung auch keine willkürliche, nur von der Lage der Rahmentermine für die Durchführung der zentralen Abiturprüfungen im jeweiligen Kalenderjahr abhängige Ungleichbehandlung von Schülern der gymnasialen Oberstufe, deren Zulassung zur Abiturprüfung der Zentrale Abiturausschuss ablehnt. Das Ministerium meint, die bisherige Berechnung der einjährigen Wartefrist lasse es je nach Lage der Rahmentermine zu, dass ein Schüler, der wegen Überschreitens der vierjährigen Höchstverweildauer die gymnasiale Oberstufe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt B verlassen muss, die einjährige Wartefrist für das Externenabitur des Folgejahres in einem Jahr erfüllt, ein ebensolcher Schüler in einem anderen Jahr jedoch nicht. Diese Auffassung des Ministeriums ist weder in tatsächlicher Hinsicht noch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar. Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss in der Ersten Konferenz am Ende der Qualifikationsphase (§§ 1 Abs. 3 Satz 3, 30 Abs. 1 APO-GOSt). Der Termin dieser Konferenz gehört zu den Rahmenterminen, die das Ministerium zwei Schuljahre im Voraus festsetzt (zuletzt für die zentralen Abiturprüfungen bis 2015 durch Erlass vom 14. Juni 2013 (ABl. NRW. S. 348, BASS 12 – 65, Nr. 2). Er lag in den vergangenen Jahren stets vor Beginn der einjährigen Wartefrist für das Externenabitur des Folgejahres (nach herkömmlicher Berechnung). Ein Schüler, der wegen Überschreitens der vierjährigen Höchstverweildauer die gymnasiale Oberstufe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt B verlassen muss, kann die einjährige Wartefrist nach § 1 Satz 2 PO-Externe-A für das Externenabitur des Folgejahres einhalten, sofern die Schule ihm unverzüglich das Abgangszeugnis erteilt und das Schulverhältnis damit beendet (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW). In rechtlicher Hinsicht liegt es zudem in der Natur einer jeden Fristenregelung, dass sie eine Ungleichbehandlung zwischen demjenigen bewirkt, der sie einhält, und demjenigen, der sie versäumt. Hierin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, sofern die Frist als solche, wie hier, den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. 4. Entgegen der Auffassung des Ministeriums erfordern auch Sinn und Zweck der einjährigen Wartefrist in § 1 Satz 2 PO-Externe-A kein Verständnis im Sinne von „Prüfungsjahr“ oder „Kalenderjahr“. Die Wartefrist erfüllt neben dem Meldeschluss am 1. September nach § 4 Abs. 1 Satz 3 PO-Externe-A eine lediglich ergänzende Funktion. Schon dieser Meldeschluss verhindert, dass ein Schüler der gymnasialen Oberstufe, dessen Zulassung zur Abiturprüfung der Zentrale Abiturausschuss ablehnt und der deshalb das zweite Jahr der Qualifikationsphase wiederholen muss (§ 31 Abs. 1 APO-GOSt), das Abitur über den Weg der Abiturprüfung für Externe ohne ein solches Wiederholungsjahr erreicht. Zum Zeitpunkt der Ersten Konferenz des Zentralen Abiturausschusses kann der Bewerber den Meldeschluss für das laufende Schuljahr und den bevorstehenden Prüfungstermin des Externenabiturs nicht mehr einhalten und sich schon deshalb erst im Folgejahr zu dieser Prüfung anmelden. Dasselbe gilt für einen Schüler der gymnasialen Oberstufe, der sich in der Zeit zwischen dem 1. September und der Zulassungsentscheidung im darauffolgenden März/April schriftlich von der öffentlichen Schule abmeldet (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW), etwa um einer befürchteten negativen Zulassungsentscheidung des Zentralen Abiturausschusses zuvor zu kommen. Die einjährige Wartefrist in § 1 Satz 2 PO-Externe-A dehnt lediglich diesen Zeitraum, der in der Rückrechnung bis zum Meldeschluss ohnehin etwa 8 Monate beträgt, auf ein Jahr aus. Für eine darüber hinausgehende weitere Ausdehnung auf durchschnittlich etwa 17 Monate, wie sie mit der vom Ministerium nunmehr befürworteten Auslegung im Sinne eines Kalenderjahres verbunden wäre, bieten Sinn und Zweck der einjährigen Wartefrist in § 1 Satz 2 PO-Externe-A keine Grundlage. Insbesondere lässt diese Vorschrift auch im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 PO-Externe-A nicht erkennen, dass die Wartefrist die Teilnahme auch solcher Schüler am Externenabitur des Folgejahres verhindern soll, die die gymnasiale Oberstufe schon am Ende der Jahrgangsstufe 12/I verlassen haben. Der unverändert aus dem erwähnten KMK-Beschluss übernommene Rechtsbegriff „Jahr“ lässt nicht erwarten, dass ein solcher Schüler im praktischen Ergebnis eine Wartefrist von einem weiteren Jahr soll erfüllen müssen. Mit der derzeitigen Fassung des § 1 Satz 2 PO-Externe-A unvereinbar ist hiernach das Bestreben des Ministeriums, möglichst alle Bewerber desselben Abiturprüfungsjahrgangs hinsichtlich der einjährigen Wartefrist gleich zu behandeln unabhängig davon, ob sie die gymnasiale Oberstufe wenige Wochen vor der Zulassungsentscheidung, nach einer negativen Zulassungsentscheidung oder erst nach Nichtbestehen der Abiturprüfung verlassen haben. Eine solche Gleichbehandlung lässt sich nur durch eine Änderung des § 1 Satz 2 PO-Externe-A erreichen, wenn der Verordnungsgeber etwa, wie in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen, das Schuljahr zum maßgeblichen Berechnungskriterium für die einjährige Wartefrist bestimmt. Eine solche Änderung wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG ebenso vereinbar wie die Bestimmung des Kalenderjahres als maßgebliches Berechnungskriterium. Entgegen dem Hinweis des VG Düsseldorf in Rdn. 12 des zitierten Urteils kann indessen nicht das Ministerium „jederzeit“ die PO-Externe-A ändern. Verordnungsgeber ist das Ministerium vielmehr nur mit Zustimmung des zuständigen Landtagsausschusses (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Diese parlamentarische Beteiligung gewährleistet zugleich ein höheres Maß an rechtsstaatlicher Transparenz gegenüber den Betroffenen. II. Der Antragsteller hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung erscheint nötig, um einen wesentlichen Nachteil für ihn im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Ohne sie könnte er die Abiturprüfung für Externe erst 2015 ablegen (§ 3 Abs. 1 PO-Externe-A). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).