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Urteil

16 D 123/12.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0321.16D123.12AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im Januar 2012 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau eines Terminals für den kombinierten Güterverkehr (KV-Terminal) „Am I. “ in E. -I1. , u. a. mit bimodalem Terminal mit vier Gleisen einschließlich zwei Portalkränen, sechs stellwerksgesteuerten Weichen, Errichtung einer Linksabbiegespur in die M.--------straße , Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie zwei Ersatzmaßnahmen und der hiermit in Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen an dem Verkehrswegenetz und den Anlagen Dritter. Auf der Vorhabenfläche befindet sich derzeit ein Güterbahnhof der E1. Eisenbahninfrastruktur GmbH. Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 7. Februar bis zum 6. März 2012 in den Bezirksverwaltungsstellen E. -I1. und E. -N. aus. In der Bekanntmachung wurden diejenigen Stellen bezeichnet, bei denen innerhalb der gesetzlichen Frist, nämlich bis zum 20. März 2012, Einwendungen gegen den Plan schriftlich zu erheben oder mündlich zur Niederschrift zu geben waren; es erfolgte ein Hinweis auf den Ausschluss von Einwendungen nach Ablauf der Frist. Am 5. und 6. Juli 2012 fand zu allen erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin statt. Am 15. November 2012 erließ der Beklagte den beantragten Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Verbindung mit § 72 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) nach Maßgabe von Nebenbestimmungen. Angrenzend zum Vorhabengelände liegt das im Eigentum der Stadt E. stehende Grundstück Flur 4 Parzelle 892, über das die Stadt mit dem Kläger einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen hat. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäude, dessen Eigentümer der Kläger ist. Der Kläger betreibt auf dem Grundstück ein Gewerbe für Rolltore und Rollladen; er beabsichtigt die Verlagerung des Betriebs. Er wandte sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Mit seiner am 24. Dezember 2012 erhobenen Klage gegen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten macht der Kläger geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei formell mangelhaft. Das Verzeichnis der durch die Planung betroffenen Grundstücke sei fehlerhaft. Das streitgegenständliche Vorhaben werde auf Grundstücken durchgeführt, die nach jetzigem Stand nicht dauerhaft zur Verfügung stünden. Er - der Kläger - habe ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des Grundstücks Flur 4 Parzelle 892. Dort solle künftig eine Wendefläche für Lkw angelegt werden. Die Beigeladene wolle ein dauerhaftes Nutzungsrecht erreichen, indem sie mit der Eigentümerin des Grundstücks einen Erbbaurechtsvertrag schließen wolle. Ein solcher Vertrag wäre gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10 -) nichtig, weil er allein dazu dienen würde, sein Vorkaufsrecht zu umgehen. Er - der Kläger ‑ müsse, wenn er sein Vorkaufsrecht ausübe, nicht das Erbbaurecht übernehmen. Er habe einen nicht verjährten Anspruch auf Feststellung, dass der Erbbaurechtsvertrag unwirksam sei. Der Beklagte habe zudem die notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen, indem er von 99.000 m² und nicht von zutreffenden 107.000 m² Vorhabenfläche ausgegangen sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig, da er abwägungsfehlerhaft sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beigeladene nicht Eigentümerin des Grundstücks Flur 4 Parzelle 892 werden könne. Des Weiteren sei in die Abwägung nicht eingestellt worden, dass das Erbbaurechtsgrundstück des Klägers mit einem Gebäude bebaut sei, welches in einem Gewerbegebiet und nicht, wie von dem Beklagten angenommen, in einem Industriegebiet liege und zudem zu Zwecken des Wohnens und des Gewerbes genutzt werde. Deshalb lägen die zu duldenden Immissionsgrenzwerte niedriger als angenommen. Die Beigeladene könne die maßgeblichen Grenzwerte nicht einhalten, wenn die Fahrzeuge auf einer Aufschüttung von 2 m Höhe im Abstand von 5 m an dem Gebäude des Klägers vorbeiführen. Außerdem halbierten der Beklagte und die Beigeladene zu Unrecht die geschätzte Zahl der an dem Gebäude des Klägers künftig vorbeifahrenden Lkw. Unter dem 7. März 2014 erließ der Beklagte den 1. Änderungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss vom 15. November 2012, der die nunmehr geplante Umrüstung auf vier Stumpfgleise im Gleisbereich des KV-Terminals betrifft. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2012 in der Gestalt des 1. Änderungsbescheids vom 7. März 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verzeichnis der durch die Planung betroffenen Grundstücke sei nicht fehlerhaft; es seien alle betroffenen Grundstücke darin enthalten. Soweit sich der Kläger auf ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück Flur 4 Parzelle 892 berufe, sei er nach § 18a Nr. 7 AEG präkludiert. Abgesehen davon sei keine Beeinträchtigung des Vorkaufsrechts zu erkennen. Die angeführte Entscheidung des BGH setze eine Vereinbarung voraus, die auf eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines bestimmten Preises gerichtet sei und in die der Vorkaufsberechtigte ohne Beeinträchtigung der ausgehandelten Konditionen eintreten könne. Dies sei hier nicht der Fall. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Erbbaurechtsvertrags fehle es an der erforderlichen Eigentumsübertragung; zudem ziele der Vertrag nicht auf die dauerhafte Übertragung umfassender Rechte und es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger in den Vertrag eintreten könne, als dessen Zweck „der Betrieb einer Umschlaganlage für den kombinierten Verkehr“ festgelegt worden sei. Präkludiert sei der Kläger auch mit dem Vortrag, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft unterlassen worden sei. Diesen Einwand habe der Kläger mit seinem am 20. März 2012 eingegangen Einwendungsschreiben nicht erhoben. Abgesehen hiervon sei die Frage der Umweltverträglichkeit behandelt worden. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei der Bau einer intermodalen Umschlaganlage nicht UVP-pflichtig, sondern es sei eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Auffassung des Klägers, das Vorhaben nehme mehr als 100.000 m² Anspruch, sei irrig. Die neu zu versiegelnde Fläche betrage 85.450 m². Zudem sei die Vorprüfung durch die Beigeladene durchgeführt worden. Auf die Belange des Klägers sei sachgerecht und angemessen eingegangen worden. Die Frage, ob das Vorhabengebiet in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet liege, sei intensiv behandelt worden. Das Dezernat für Städtebau und Aussicht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um ein Industriegebiet handele, was auch der Darstellung im gültigen Flächennutzungsplan entspreche. Das Gebäude des Klägers sei nur für Wohnzwecke durch Bahnbedienstete nutzbar. Nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau nutze die Wohnung. Mit dem damaligen Bahnbetrieb habe die derzeitige Nutzung nichts gemein. Betriebswohnungen teilten das Schicksal des übergeordneten Betriebs; mit der Aufgabe des Betriebs werde eine Baugenehmigung gegenstandslos. Eine Baugenehmigung verliere nach zwei Jahren ihre Wirkung, wenn die ursprüngliche Nutzung eingestellt worden sei. Schließlich besitze der Kläger keine gültige Baugenehmigung für seinen derzeitigen Gewerbebetrieb; die Genehmigung aus dem Jahr 1956 betreffe ein „Stationsgebäude“. Vorausgesetzt werde ein Eisenbahnbetrieb, aber nicht eine Firma für Rolltore. Die Grenzwerte für Immissionen nach den Werten für Industriegebiete seien eingehalten worden. In dem ergänzenden schalltechnischen Gutachten vom 9. Juli 2012 sei berücksichtigt worden, dass die Lkw-Fahrstrecke zum Teil in unmittelbarer Nähe des Gebäudes des Klägers verlaufe; das Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die zu erwartenden Schallimmissionen im Rahmen der Grenzwerte lägen. Hiergegen habe der Kläger keine substantiellen Einwendungen geltend gemacht. Dies gelte auch hinsichtlich der Luftschadstoffsituation; es werde nicht aufgezeigt, warum das Luftschadstoffgutachten vom 14. August 2012 mangelhaft sei. Auf die von Starkregen ausgehenden befürchteten Gefahren gehe der Planfeststellungsbeschluss ein, verneine solche Gefahren aber. Die Belastungen von Erschütterungen seien in einem ergänzenden Gutachten ermittelt worden. Den Interessen des Klägers sei entsprochen worden, indem der Planfeststellungsbeschluss mit der Auflage 3.13.7.1 festlege, dass nach der Betriebsaufnahme Messungen vorzunehmen seien, um das Ergebnis des Gutachtens zu überprüfen. Der Beigeladenen sei aufgegeben worden, Maßnahmen zur Reduzierung der Werte auf das zulässige Maß zu treffen, wenn die Messwerte über den gültigen Grenzwerten lägen. Hinsichtlich der in Rede stehenden täglichen Anzahl der verkehrenden Lkw unterliege der Kläger einem Irrtum. Pro Tag kämen 320 Fahrzeuge an, die das Vorhabengebiet auch wieder verließen. Auf den Straßen käme es zu insgesamt 640 Fahrten. Am Gebäude des Klägers führten aber nur 320 Lkw pro Tag vorbei, weil dort nur in eine Richtung gefahren werde. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zutreffend habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger mit dem Vortrag zu seinem Vorkaufsrecht präkludiert sei. Im Übrigen sei nicht dargelegt, dass das geltend gemachte Vorkaufsrecht durch den Planfeststellungsbeschluss auch nur berührt sei. Auch im Hinblick auf die geltend gemachten umweltrechtlichen Einwände sei der Kläger präkludiert. Außerdem sei nicht zu erkennen, warum eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Der vom Kläger möglicherweise in Bezug genommene unverbindliche Umweltleitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes beziehe sich auf neu zu versiegelnde Flächen in einer Größenordnung ab 100.000 m²; diese Grenze werde hier nicht überschritten. Schutzwürdige Nutzung werde vorliegend nicht beeinträchtigt. Der Nutzung der Wohnung des Klägers durch dessen Ehefrau komme keine Schutzwürdigkeit zu; hierzu hätte es einer Baugenehmigung bedurft. Die Baugenehmigung von 10. Februar 1956 betreffe eine Wohnnutzung für Bahnbedienstete der E1. Hafen und Eisenbahn AG im dritten Obergeschoss, die seit Jahren nicht mehr stattfinde. Folge sei die Unwirksamkeit der Baugenehmigung nach zwei Jahren, nachdem die ursprüngliche Nutzung eingestellt worden sei. Zudem beziehe sich die Baugenehmigung auf einen Eisenbahnbetrieb, der durch den Kläger nicht erfolge. Solche betriebsbezogenen Wohnnutzungen seien an den jeweiligen Industrie- oder Gewerbetrieb gebunden; eine solche Baugenehmigung werde mit der Aufgabe des Betriebs gegenstandslos. Das Klagevorbringen lasse keine Einwirkungen durch das planfestgestellte Vorhaben erkennen, die in dem vorhandenen Industriegebiet unzulässig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2012 in der Gestalt des 1. Änderungs-bescheids vom 7. März 2014. Die prozessuale Situation, die Anlass zu der Einbeziehung des 1. Änderungs-bescheids gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträgliche Änderung zu einem einzigen Plan in der durch die Änderung erreichten Gestalt verschmelzen. Dieser geänderte Plan beruht im Entstehungsvorgang auf mehreren Entscheidungen. Indem der Planergänzungsbeschluss und der Planergänzungsbescheid dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwachsen", kommt es inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm keine andere Wahl, als, wie es der Kläger mit seinem Klageantrag getan hat, gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, NVwZ 2010, 63 = juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2013 ‑ 11 D 73/09.AK ‑, juris, Rn. 30. B. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2013 ist zulässig. Dem Kläger steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG) sowie seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) zur Seite. II. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2013 ist rechtmäßig. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist darauf gerichtet, dass er den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2013 hinsichtlich formeller und materieller Mängel angreift, während er die Planrechtfertigung nicht in Zweifel zieht. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist das Allgemeine Eisenbahngesetz in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung, BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 41.04 -, juris, Rn. 23, hier also die §§ 18 bis 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833). Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 18e Abs. 5 AEG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen. Vgl. zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG): BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 ‑ 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 = juris, Rn. 16, und vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 592 = juris, Rn. 19 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2013 ‑ 11 D 8/10.AK ‑, NWVBl. 2013, 407 = juris, Rn. 58 ff. Hiervon ausgehend leidet der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler, den der Kläger noch zu rügen befugt ist und der ihn in Rechten verletzt mit der Folge der Aufhebung des Beschlusses. 1. Der Kläger rügt in erster Linie, dass das Eigentümerverzeichnis der durch die Planung betroffenen Grundstücke fehlerhaft sei. Sein Vorkaufsrecht an dem Flurstück 4, Parzelle 892 (einer Fläche, die die Beigeladene nach dem Vortrag des Klägers als Wendefläche für Lkw nutzen will) würde durch einen von der Beigeladenen mit der Stadt E. abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag beeinträchtigt; ein solcher Erbbaurechtsvertrag diente allein dazu, sein Vorkaufsrecht zu umgehen. Mit diesem Einwand ist der Kläger jedoch nach § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG präkludiert, denn Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Der in § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG geregelte Einwendungsausschluss, der sich auch auf das der Planfeststellung nachfolgende gerichtliche Verfahren erstreckt, greift jedoch nur ein, wenn der Betroffene sich die nach § 18a Nr. 7 Satz 3 AEG erforderliche Belehrung über die Folgen einer unterbliebenen Einwendung bei der Auslegung der Pläne entgegenhalten lassen muss. Dies ist der Fall, wenn die von der Anhörungsbehörde veranlasste Auslegung den Vorgaben des § 18a Nr. 1 AEG genügte. Danach erfolgt die Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2012 ‑ 7 VR 13.11 -, DVBl 2012, 1102 = juris, Rn. 5; Kramer, in: Kunz, Eisenbahnrecht, Stand: Dezember 2013, § 18a AEG, Rn. 17. Dies ist hier erfolgt. Diese weiteren Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses ebenfalls liegen vor. Der Kläger ist im Wege der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt E. (Nr. 5, 68. Jahrgang) am 3. Februar 2012 auf die Planauslegung und die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, sowie auf die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Der Kläger, der innerhalb der Ausschlussfrist diese Einwendung nicht erhoben hatte, ist daher mit dem Vorbringen eines fehlerhaften Eigentümerverzeichnisses ausgeschlossen. Mit seinen Einwänden hatte der Kläger sich innerhalb der Einwendungsfrist auf eine Gefährdung seiner beruflichen und persönlichen Existenz berufen, Formfehler des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht und die Wiederholung der öffentlichen Auslegung einschließlich der Bekanntmachung gemäß § 72 VwVfG NRW gefordert. Ferner hatte er die Standortwahl und die Art und Weise der Planungsdurchführung gerügt und sich darauf berufen, dass sein Wohnungseigentum bei den Ingenieurleistungen, den Gutachten und Messungen (Lärmbelastung etc.) in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Er machte schädliche Immissionen durch Lärm, Schall, Erschütterung, Feinstaub und Abgasbelastung geltend. Das jetzt in Rede stehende Monitum findet sich aber nicht. Auch bei der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung ist daher nicht davon auszugehen, dass in den Einwendungsschreiben das Bestreben, die Mangelhaftigkeit des Eigentümerverzeichnis zu rügen, hinreichend zum Ausdruck kommt. Abgesehen hiervon erkennt der Senat keine Beeinträchtigung des Vorkaufsrechts des Klägers. Weder liegt ein unmittelbarer Fall des Vorkaufsrechts im Sinne des § 463 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Gunsten des Klägers vor noch ein Umgehungsgeschäft, das einem Kauf gleichkommt. Zwar eröffnet § 463 BGB nicht nur dann die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn der Verpflichtete mit einem Dritten formell einen Kaufvertrag über den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Gegenstand geschlossen hat. Vielmehr gebietet eine interessengerechte Auslegung der Norm, sie auch auf solche Vertragsgestaltungen zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten anzuwenden, die bei materieller Betrachtung einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, dass sie ihm gleichgestellt werden können, und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs-und Abwehrinteresses „eintreten“ kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen zu beeinträchtigen. Für eine kaufähnliche Vertragsgestaltung in diesem Sinne ist maßgeblich, ob ein interessengerechtes Verständnis der gewählten Vertragsgestaltung zu dem Ergebnis führt, dass allen formellen Vereinbarungen zum Trotz der Wille der Vertragschließenden auf eine Eigentumsübertragung der vorkaufsbelasteten Sache gegen Zahlung eines bestimmten Preises gerichtet war. So BGH, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10 -, NJW 2012, 1354 = juris, Rn. 8. So liegt es hier nicht. Der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags zwischen der Stadt E. und der Beigeladenen ist einem Kaufvertrag über das nämliche Grundstück nicht gleichzustellen. Denn eine Vereinbarung, die auf eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines bestimmten Preises gerichtet ist, steht nicht in Rede. Demnach liegt kein kaufähnliches Rechtsgeschäft vor, wenn die Stadt E. der Beigeladenen ein Erbbaurecht einräumt. Soweit der Kläger den Verkauf eines Erbbaurechts und das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 24 des Baugesetzbuchs (BauGB) anspricht, hilft ihm diese Argumentation nicht weiter. Zwar wird dort das Vorkaufsrecht der Gemeinde behandelt. Nach § 24 Abs. 2 BauGB steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde aber u. a. nicht zu beim Kauf von Rechten von Erbbaurechten. Damit hat der Gesetzgeber einen Ausnahmefall von § 200 Abs. 2 BauGB geschaffen, der die entsprechende Anwendung der für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften auch auf grundstücksgleiche Rechte regelt, soweit das Baugesetzbuch nicht anderes vorschreibt, was mit § 24 Abs. 2 BauGB indes erfolgt ist. 2. Der Kläger rügt des Weiteren, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei verfahrensfehlerhaft unterlassen worden; die Vorhabenfläche sei größer als 100.000 m². Entgegen der Auffassung des Klägers bestand indessen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Unter Nr. 14.8 der Anlage 1 ist der Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baus eine Schienenweges nach Nr. 14.7 ist, aufgeführt . Eine solche Anlage ist jedoch gemäß Spalte 2 („A“) nicht UVP-pflichtig, sondern es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Dass eine UVP-Pflicht im Einzelfall gegeben ist, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sein Vorbringen zielt darauf ab, dass entsprechend dem Antrag der Beigeladenen ca. 107.000 m² Vorhabenflächen in Anspruch genommen werden sollen. Dieser Vortrag stimmt mit den Antragsunterlagen der Beigeladenen jedoch nicht überein. In den Antragsunterlagen der Beigeladenen heißt es auf Seite 4, dass die Baufläche in der ersten Ausbaustufe eine Größe von ca. 60.000 m² habe und für den Endausbau eine zusätzliche Fläche von ca. 30.000 m² vorgesehen sei. In der Umwelterklärung (Seite 5) der Beigeladenen durch das Planungsbüro E2. wird ein Vorhabensbereich von 99.000 m² angenommen. Soweit der Kläger sinngemäß auf den Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung des Eisenbahn-Bundesamtes abhebt, folgt hieraus nicht Substantielles für seine Einwendung. Die in Teil II dort behandelte Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG fragt zwar danach, ob außerhalb des Oberbaus mehr als 10 ha neu versiegelt würden, weist aber zur Bearbeitung und Prüfung ausdrücklich darauf hin, dass eine Neuversiegelung vorliegen müsse und der Wert von 10 ha einen Orientierungswert und keinen festen Grenzwert darstelle. Nach den plausiblen Angaben des Beklagten verbleiben als neu zu versiegelnde Vorhabenflächen für beide Bauabschnitte ca. 85.500 m²; abzuziehen seien der vorhandene Güterbahnhof auf dem Vorhabengelände und die vorgesehenen Gleisanlagen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen hiervon ist der Kläger mit diesem Vorbringen präkludiert. Eine rechtswidrig unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung hat der Kläger mit seinem Einwendungsschreiben im Planungsverfahren nicht geltend gemacht. Auf die Ausführungen unter Ziff. 1 wird verwiesen. Im Übrigen macht er mit dieser Rüge keinen Rechtsverstoß geltend, auf den er sich ausnahmsweise unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten berufen könnte. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 20 D 7/09.AK -, DVBl 2014, 185 = juris, Rn. 33 f. 3. Soweit der Kläger einen Abwägungsfehler beanstandet, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass sein Gebäude zu Wohn- und Gewerbezwecken benutzt werde, ist ein Abwägungsmangel nicht gegeben. Die zur Baugenehmigung vom 10. Februar 1956 gehörende Baubeschreibung betraf den Neubau eines Stationsgebäudes für die E1. Hafen & Eisenbahn Aktiengesellschaft. Das Gebäude sollte hauptsächlich Bürozwecken dienen, nahm im Kellergeschoss auch sanitäre Anlagen und Umkleideräume für Bahnpersonal auf und im dritten Geschoss sollten zwei Wohnungen für Bahnbedienstete ausgebaut werden. Hiermit stimmt die derzeitige Nutzung des Gebäudes nicht überein. Im Erörterungstermin am 16. Juli 2012 gab die Ehefrau des Klägers an, dass Bahnbedienstete mit ihren Familien seinerzeit in dem Gebäude gewohnt hätten. Derzeit wohne sie selbst dort. Damit hat die Baugenehmigung vom 10. Februar 1956 ihre Wirksamkeit verloren. Eine erteilte Baugenehmigung wird in Bezug auf die genehmigte Nutzung nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW nämlich gegenstandslos und damit unwirksam, wenn die zugelassene Nutzung endgültig aufgegeben wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 -, NVwZ 2001, 557 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 ‑ 8 A 929/07 ‑, BauR 2008 = juris, Rn. 9 ff. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Betriebswohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann nur in Bezug auf den konkreten Betrieb, dem die Wohnnutzung zugeordnet werden soll, festgestellt werden. Sie knüpft sowohl an die Größe als auch an die Struktur eines bestimmten Betriebs an. Soll die Wohnnutzung einem anderen Betrieb dienen, stellt sich die Frage neu, ob die Wohnungen - wie es § 8 Abs. 3 Nr. 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verlangen - dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und ob das Wohnen in der Nähe des Betriebs erforderlich ist. Der Kläger betreibt allerdings eine Firma für Rolltore und keinen Eisenbahnbetrieb, dem die Betriebswohnung noch zugeordnet werden könnte. Damit ist die Baugenehmigung gegenstandslos geworden und kann nicht mehr Grundlage für die Nutzung des klägerischen Gebäudes sein. 4. Soweit der Kläger die Qualifizierung des Vorhabengebiets als Industriegebiet im Klageverfahren ohne nähere Begründung pauschal beanstandet hat, hält er an diesem Vorbringen entsprechend dem Inhalt seines letzten Schriftsatzes vom 2. März 2014 wohl nicht mehr fest. Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Qualifizierung dieses Gebiets, das im derzeit gültigen Flächennutzungsplan auch als Industriegebiet dargestellt ist; ein Bebauungsplan besteht allerdings nicht. Im nördlichen Bereich befinden sich ein Asphaltmischwerk, ein Schrottplatz, ein Recyclingbetrieb und ein Bitumenmischwerk. Solche Betriebe sind charakteristisch für ein Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO; das Industriegebiet ist in erster Linie Standort für die nach Maßgabe der §§ 4 ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. in den Bestimmungen der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen, die selbst im Gewerbegebiet in der Regel unzulässig sind. Vgl. Stange, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 2011, § 9 Rn. 6. In dem Prüfungsbericht des Beklagten vom 16. August 2012, der nach einer Ortsbesichtigung verfasst wurde, befinden sich im südlichen Bereich des Vorhabengebiets auch „einige kleinteilige Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet zugelassen werden könnten, wie ein Blumenhandel …, eine Sprachenschule (ungenehmigt) und der ebenfalls nicht genehmigte Betrieb des Antragstellers“. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Nutzungen, so heißt es in der Stellungnahme weiter, könnten diese nicht den Charakter des Vorhabengebiets als Gewerbegebiet prägen. Dass diese Einschätzung und Beurteilung unzutreffend ist, hat der Kläger im Klageverfahren nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Mit der Einordnung des Vorhabengebiets als Industriegebiet bestimmt sich auch die Zulässigkeit von Immissionen. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die schalltechnischen Untersuchungen auf der Grundlage der TA Lärm unzutreffend seien. Deshalb kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen des schalltechnischen Gutachtens der Q. D. GmbH vom 9. Juli 2012. Der Beklagte weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass in dem Gutachten hinsichtlich des Lkw-Verkehrs der tatsächliche Abstand zum Gebäude des Klägers zugrundegelegt worden ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Luftschadstoffsituation. Auch insoweit kann auf die gutachterliche Untersuchung der Q. D. GmbH vom 18. Juli 2012 verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Belastungen durch Erschütterungen; die Bewertung der Erschütterungsimmissionen war Gegenstand des Gutachtens vom 14. August 2012. Entgegen der Auffassung des Klägers werden auch nicht insgesamt 640 Lkw täglich an seinem Gebäude vorbeifahren, sondern 320. Die Gesamtzahl von 640 Lkw-Fahrten betreffen die An- und Abfahrten entsprechend der Anzahl von 320 Fahrzeugen. Da an dem Gebäude des Klägers die Fahrt nur in eine Richtung möglich ist, werden dort 320 Lkw täglich verkehren. Unter der Auflage 3.13.7.1 wurde zum streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss zudem bestimmt, dass nach der Betriebsaufnahme Messungen vorzunehmen seien, um das Ergebnis des Gutachtens zu überprüfen. Der Beigeladenen wurde für den Fall, dass die Messwerte über den gültigen Grenzwerten lägen, aufgegeben, Maßnahmen zur Reduzierung auf den zulässigen Wert zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.