Beschluss
1 A 511/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0324.1A511.12.00
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Leitsätze
Zum (hier unter den Gesichtspunkten eines Schadensersatzprozesses und eines Rehabilitationsinteresses) verneinten Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der gerichtlichen Feststellung, dass der Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens rechtswidrig war.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.862,37 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (hier unter den Gesichtspunkten eines Schadensersatzprozesses und eines Rehabilitationsinteresses) verneinten Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der gerichtlichen Feststellung, dass der Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens rechtswidrig war. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.862,37 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Nachdem sich die Hauptsache – die auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. März 2011 sowie auf Beförderung gerichtete Klage – mit dem Eintritt des Klägers am 1. Mai 2012 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist am 16. April 2012 erledigt hat, vgl. dazu, dass eine Beförderung eines Beamten, der für die zu erbringende Leistung nicht zur Verfügung steht, weil er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, wegen mangelnder Eignung rechtswidrig wäre, OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 1920/06 –, IÖD 2008, 30 = juris, Rn. 97 = NRWE, sowie Beschlüsse vom 13. April 2010 – 6 B 152/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE, und vom 26. September 2007 – 1 A 4138/06 –, juris, Rn. 7 ff. = NRWE; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 3 ZB 09.3245 –, juris, Rn. 7 ff., beantragt der Kläger anknüpfend an die Hinweise des Senats vom 18. Dezember 2013 und vom 15. Januar 2014 sinngemäß die Zulassung der Berufung (nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu dem Zweck, im Berufungsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2011 rechtswidrig war. Bei einem solchen – grundsätzlich möglichen – Vorgehen sind die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Das aber setzt voraus, dass im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung dargelegt wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 225, 341a, sowie Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 2 LA 53/03 –, NVwZ-RR 2004, 912 = juris, Rn. 4 f.. Daran fehlt es hier mit der Folge, dass der Zulassungsantrag nunmehr unzulässig ist bzw. jedenfalls keinen sachlichen Erfolg haben kann. Zum einen hat der Kläger behauptet, er beabsichtige, Schadensersatzansprüche wegen der rechtswidrigen Aufhebung der Beförderung geltend zu machen. Für ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess genügt es nicht, dass eine Schadensersatzklage möglich ist. Sie muss vielmehr bereits anhängig sein oder ihre alsbaldige Erhebung muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Mindestens muss ein entsprechender konkreter Antrag bei der Behörde gestellt worden sein. Die pauschale Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 = NVwZ 2011, 1270 = juris, Rn. 12, und vom 16. Oktober 2008 – 2 A9.07 –, BVerwGE 132, 110 = NVwZ 2009, 782 = juris, Rn. 47, sowie Beschluss vom 3. März 2005– 2 B 109.04 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 21 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 6 A 826/12 –, juris, Rn. 7 ff. = NRWE. Nach diesen Maßgaben ist hier kein berechtigtes Interesse wegen eines angeblich geplanten Schadensersatzprozesses gegeben. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats auf die eben genannten Anforderungen an ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat der Kläger dazu nichts weiter vorgetragen. Er hat nicht einmal angegeben, einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt zu haben. Zum anderen beruft der Kläger sich auf ein Rehabilitationsinteresse: Die Umstände der aufgehobenen Beförderung seien den Kollegen des Klägers in der Dienststelle bekannt geworden, bei denen der Kläger durch die Verwaltungsentscheidung in ein schlechtes Licht gerückt worden sei. Ein Rehabilitationsinteresse kann durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ausgelöst werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Maßnahme nachteilig auf die weitere berufliche Entwicklung des Beamten auswirken kann. Entscheidend ist, ob die Maßnahme den Betroffenen objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, nicht der subjektive Eindruck des Betroffenen. Allein die Rechtswidrigkeit einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nicht diskriminierend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2011 – 3 ZB 09.2931 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2009 – 6 A 3996/06 –, juris, Rn. 19 ff. = NRWE, und vom 15. Mai 2003 – 1 A 3254/02 –, juris, Rn. 18 = NRWE. Gemessen an diesen Vorgaben besteht hier kein Rehabilitationsinteresse. Die Beklagte hat den Abbruch des Auswahlverfahrens nach außen mit dienstlichen Gründen gerechtfertigt, die nichts mit der Person des Klägers zu tun haben. Die vom Kläger behaupteten negativen Aussagen des Dezernatsleiters T. sind nach Aktenlage nicht in die Auswahlentscheidung eingeflossen. Obwohl dieser in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 einen anderen Beamten dem Kläger vorzog, wurde zunächst der Kläger für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt. In diesem Vorgehen liegt keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen des Klägers. Der Vortrag des Klägers, es sei „in der Dienststelle unter den Mitarbeitern bekannt gewesen, dass die Ablehnung des Beklagten auf die persönliche Ablehnung des Dezernatsleiters zurückzuführen“ sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Allein dadurch, ohne etwaiges konkretes ehrverletzendes oder beleidigendes Verhalten, ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt worden. Eine etwaige rechtswidrige Aufhebung einer – zugunsten des Klägers erfolgten – Auswahlentscheidung genügt dafür nicht. Im Übrigen befindet sich der Kläger mittlerweile in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, so dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr gefährdet werden kann. Andere Gründe, aus denen der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. März 2011 herleiten könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Absatz 1 GKG). Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass es dem Kläger jetzt noch um die Beseitigung der Folgen der vermeintlich fehlerhaften Auswahlentscheidung für das nach A 13 BBesG besoldete Amt geht. Daher hat der Senat als Streitwert – wie im vorausgegangenen Konkurrentenstreitverfahren erfolgt – den 6,5-fachen Wert dieses Endgrundgehaltes im Zeitpunkt der Stellung des Berufungszulassungsantrags am 28. Februar 2012 festgesetzt (4.594,21 Euro x 6,5 = 29.862,37 Euro). Für die hier vorliegende Fortsetzungsfestellungsklage ist keine Reduzierung angezeigt. Vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2012 – 1 A 1777/10 –, juris, Rn. 23 = NRWE. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.