OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 408/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0401.6A408.14.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) scheidet mangels unverschuldeter Fristsäumnis aus, wenn dem Prozessbevollmächtigten bei der Kontrolle der von einer Bürokraft notierten Frist nicht auffällt, dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, die – im Unterschied zu der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO – nicht verlängerbar ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) scheidet mangels unverschuldeter Fristsäumnis aus, wenn dem Prozessbevollmächtigten bei der Kontrolle der von einer Bürokraft notierten Frist nicht auffällt, dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, die – im Unterschied zu der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO – nicht verlängerbar ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 17. Januar 2014 zugestellt worden. Die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrages (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist mit Ablauf des 17. März 2014 verstrichen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), ohne dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Zulassungsantrag begründet hat. Die mit Schriftsatz vom 17. März 2014 noch erbetene Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung war - im Unterschied zur Berufungsgründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO - nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die nur dann verlängerbar ist, wenn dies im Gesetz angeordnet ist (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). An einer solchen gesetzlichen Anordnung fehlt es indes bei der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 14 ZB 11.2953 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2006 – 10 A 737/06 -, juris. Der hiergegen erhobene Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, „verlängerbar sind Fristen nur dann nicht, wenn sie Notfristen sind“, greift bereits deswegen nicht durch, weil das Verwaltungsprozessrecht Notfristen nicht kennt. Denn § 57 Abs. 2 VwGO verweist gerade nicht auf die in § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffene Regelung über Notfristen, sondern allein auf den Absatz 2 dieser Vorschrift. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 57 Rdn. 17; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 57 Rdn. 14. Das weitere Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, für die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung könne „nichts anderes gelten“ als für die Berufungsbegründungsfrist, geht an dem Regelungsgehalt der §§ 124a Abs. 3 Satz 3, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorbei. Der mit Schriftsatz vom 26. März 2014 zusammen mit der Begründung des Zulassungsantrags gestellte Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist (§ 60 VwGO) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind nicht erfüllt. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Verschulden seines Prozessbevollmächtigen muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Ohne Erfolg macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter eidesstattlicher Versicherung einer Büroangestellten geltend, die Überwachung von Fristen sei in seinem Büro so organisiert, dass eine Mitarbeiterin auf der Urteilsausfertigung die Frist für die Einlegung des Zulassungsantrags sowie den Ablauf der Frist zur Begründung dieses Antrags vermerke. Diese Fristen kontrolliere eine weitere Bürokraft, welche die Fristen sodann in seinen online geführten Fristenkalender sowie in seinen Handkalender übertrage. Hierbei trage die Bürokraft die Notfristen im Handkalender „mit einer zusätzlichen Vorfrist von einer Woche farblich rot“ ein, verlängerbare Fristen trage sie hingegen in schwarzer Farbe ein. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages habe die Mitarbeiterin vorliegend nicht als Notfrist gekennzeichnet. Damit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht dargetan, dass er seiner besonderen Sorgfaltspflicht zur Wahrung prozessualer Fristen genügt hat. Dem Prozessbevollmächtigten, dem die Akte anlässlich der Fertigung des Zulassungsantrages vorgelegt wurde, und der die Fristen „kontrolliert“ und „in der vorliegenden Form für richtig befunden und nicht beanstandet“ hat, hätte als Rechtsanwalt auffallen müssen, dass es sich bei der Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann, und dass die Zulassungsbegründungsfrist aus diesem Grunde nicht „richtig“ notiert worden war. Von dieser Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristenwahrung nicht befreien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390/94 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.