Beschluss
3d B 1094/13.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0407.3D.B1094.13O.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag, die vorläufige Dienstenthebung des Polizeipräsidiums B. vom 15. Mai 2012 auszusetzen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag, die vorläufige Dienstenthebung des Polizeipräsidiums B. vom 15. Mai 2012 auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. I. Die Beschwerde ist zulässig. Namentlich steht der Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung und –begründung nicht die vom Antragsteller geltend gemachte Befangenheit des Polizeipräsidenten B. entgegen. Nachdem das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen als zuständige Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15. August 2012 die vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren geäußerten Befangenheitsbedenken zurückgewiesen hatte, war der Polizeipräsident gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. zum weiteren Tätigwerden im Disziplinarverfahren befugt; seine Verfahrenshandlungen sind wirksam. Die Bezugnahme des Antragstellers auf gerichtlichen Verfahrensordnungen entnommene „Grundideen“ geht insofern fehl. Entgegen der Annahme des Antragstellers liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Polizeipräsidenten B. vor. Dessen vom Antragsteller beanstandete Äußerung in der Antragserwiderung vom 28. Juni 2012, das Vertrauensverhältnis sei „unwiderruflich zerstört“, stellt ersichtlich eine schlichte Bezugnahme auf das für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW erforderliche Tatbestandsmerkmal dar, dass der Beamte „das Vertrauen … endgültig verloren hat“. Da Voraussetzung für die hier im Streit stehende vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW unter anderem ist, dass eben diese Tatbestandsvoraussetzung - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - erfüllt ist, kann aus der im Verfahren erfolgten Verlautbarung des Disziplinarvorgesetzten, dies sei nach seiner Einschätzung der Fall, vernünftigerweise nicht auf dessen Voreingenommenheit geschlossen werden. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Erklärung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Schlussbericht des Ermittlungsführers und die abschließende Stellungnahme des Antragstellers hierzu noch ausstanden. § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW erlaubt die vorläufige Dienstenthebung „gleichzeitig mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens“, wenn auf Grundlage der zu dieser Zeit bekannten Umstände auf eine Dienstentfernung im Disziplinarverfahren voraussichtlich erkannt werden wird. Hieraus folgt zwangsläufig zum einen, dass sich der Disziplinarvorgesetzte schon frühzeitig ein Bild darüber machen darf, ob der Beamte voraussichtlich das Vertrauen „endgültig verloren“ hat, und nicht etwa erst dessen abschließende Äußerung im Disziplinarverfahren abwarten muss, und zum anderen, dass eine in diesem Rahmen getroffene Bewertung eines „endgültigen“ Vertrauensverlustes durch den Dienstvorgesetzten von vornherein unter dem Vorbehalt steht, möglicherweise revidiert zu werden, wenn neue Erkenntnisse zu einer abweichenden Einschätzung des voraussichtlichen Ausgangs des Disziplinarverfahrens führen. Der Antragsteller trägt nichts Substantiiertes vor, was die Annahme rechtfertigte, dies könnte im vorliegenden Fall beim Polizeipräsidenten B. anders sein. II. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsgegner legt mit seiner Beschwerde Gründe dar, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern und der Aussetzungsantrag des Antragstellers abzulehnen ist (§ 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO). 1. Insofern kann es dahinstehen, ob und inwiefern das Beschwerdevorbringen neue Tatsachen enthält, wie der Antragsteller ohne nähere Spezifizierung geltend macht. Der von ihm bemühte Grundsatz, dass die Einführung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren unzulässig sei, gilt allein für tatsächliches Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist. Diese aber hält die vom Antragsgegner vorgelegte Beschwerdebegründung ein. Dass und inwiefern im hier maßgeblichen Zusammenhang eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf zusätzliche dem Antragsteller zur Last fallende Pflichtverstöße notwendig sein könnte und nicht lediglich weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die vorliegend bereits vorgeworfenen Dienstvergehen in Rede stehen, erläutert der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht und vermag auch der Senat nicht zu erkennen. 2. Nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens unter anderem dann vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW) erkannt werden wird. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW kann sie den Beamten ferner vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Gemäß § 63 Abs. 2 LDG NRW sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen vom Gericht auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. 3. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Polizeipräsidenten B. gegen den Antragsteller mit Datum vom 15. Mai 2012 verfügten vorläufigen Dienstenthebung, die auf beide vorgenannten Rechtsgrundlagen gestützt ist, bestünden. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass wegen der in der Disziplinarklage vom 17. September 2012 angeführten Gründe auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Unter Berücksichtigung der Einleitungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 19. Mai 2011 und der Verfügung über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vom 24. April 2012 gehe die Disziplinarkammer davon aus, dass mit der Disziplinarklage ungeachtet der mehrfachen Erwähnung der Pflicht zur politischen Neutralität und Mäßigung der Vorwurf erhoben werde, der Antragsteller habe durch seine Mitgliedschaft, insbesondere durch seine herausgehobene Funktion als Kreis- und stellvertretender Landesvorsitzender der Partei „Pro NRW“ gegen seine politische Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die fordere, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Es sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen diese Pflicht aus dem Dienst zu entfernen sein werde. Die Treuepflicht fordere vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Setze sich ein Beamter aktiv für eine Organisation ein, deren Ziele mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind, verletze er seine politische Treuepflicht und sei aus dem Dienst zu entfernen, wenn er diese Pflichtverletzung beharrlich fortsetzen wolle. Ob eine nicht verbotene Partei eine solche Organisation sei, von der sich ein Beamter distanzieren müsse, sei im Disziplinarverfahren zu überprüfen; das Parteienprivileg stehe nicht entgegen. Die Wertung, ob die politischen Ziele einer Partei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar seien, sei eine Frage der Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht, die nicht Gegenstand einer Beweiserhebung sein könne. Es handele sich um einen Vorgang richterlicher Subsumtion, für die es insbesondere nicht entscheidend darauf ankomme, wie die Verfassungsschutzbehörden die politischen Bestrebungen der Partei beurteilten. Ob diese über die Partei etwa unter der Überschrift „Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen“ in einem Verfassungsschutzbericht berichten, könne den mit konkreten Beweismitteln zu erbringenden Nachweis einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung nicht ersetzen. Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörden sei die Gefahrenabwehr bei Vorliegen eines auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten hinreichend gewichtigen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen der durch nachrichtendienstliche Informationsgewinnung weiter aufzuklären sei. Bei der in diesem Zusammenhang erfolgenden Einstufung als „rechtsextremistisch“ handele es sich um ein Werturteil der betreffenden Behörde ohne rechtliche Auswirkungen. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Partei „Pro NRW“ verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Der Nachweis der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der Partei sei bislang nicht erbracht und es spreche wenig für die Wahrscheinlichkeit, dass er bis zum Abschluss des Disziplinarklageverfahren erbracht werden könne. Die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen seien für den Nachweis einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung unergiebig. Der Umstand, dass die Partei „Pro NRW“ als extremistisch eingestufte Partei in einen Verfassungsschutzbericht aufgenommen worden sei, ersetze einen mit konkreten Beweismitteln erbrachten Nachweis nicht. Auch die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten 2011 und 2012, die auf die Information der Öffentlichkeit zielten, enthielten keine konkreten Nachweise über die tatsächlichen Ziele der Partei „Pro NRW“. Eine Bestätigung für verfassungsfeindliche Ziele der Partei „Pro NRW“ ergebe sich ferner nicht aus der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschluss des OVG NRW vom 23. Mai 2012 – 5 A 837/11 – bestätige lediglich die Feststellung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 15. Februar 2011 – 22 K 404/09 –, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen der Partei gegen freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen, die eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht rechtfertigten. Diese Grundsätze habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem Urteil vom 28. Mai 2013 – 22 K 2532/11 – erneut bestätigt. Ein derartiger Verdacht ersetze jedoch nicht die eine vorläufige Dienstenthebung rechtfertigende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Partei „Pro NRW“ tatsächlich verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Das Parteiprogramm der Partei „Pro NRW“ sei für die erforderlichen Feststellungen nicht zielführend, da die Partei sich nach den Verfassungsschutzberichten „immer wieder geradezu demonstrativ zum Grundgesetz bekenne und sich gegen jede Fom von Extremismus verwahre“. Die Öffentlichkeitsarbeit der Partei „Pro NRW“ sei ebenfalls unergiebig. Die in der Disziplinarklage angesprochenen Partei- und Wahlkampfveranstaltungen zeigten zwar auf, wie intensiv sich der Antragsteller für die Partei einsetze. Verlässliche Aussagen über die strategische Ausrichtung der Partei und ihre tatsächlichen Ziele ergäben sich hieraus ebenso wenig wie aus dem Hinweis auf das öffentliche Zeigen von Karikaturen des Zeichners L. X. . Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Dienstentfernung ergebe sich nicht unter dem Aspekt einer Verletzung der Pflicht zu achtungsvollem Verhalten. Dem Antragsteller sei die Erklärung des Landesvorsitzenden der Partei Pro NRW vom 28. März 2011, auf die dieser Vorwurf gestützt werde, nicht zuzurechnen, zumal er sich hiervon ausdrücklich distanziert habe. Die vorläufige Dienstenthebung könne schließlich nicht auf § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW gestützt werden, weil für eine Gefährdung des Dienstbetriebes des Polizeipräsidiums B. keine Anhaltspunkte vorlägen; sie ergäben sich auch nicht aus der vom Antragsgegner geltend gemachten Interessenkollision. 4. Gegen diese Argumentation wendet sich die Beschwerde mit Erfolg. Der Antragsgegner beanstandet zu Recht, dass die Disziplinarkammer die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. Mai 2013 – 22 K 2532/11 – getroffenen Feststellungen über die Partei „Q. O. “ nicht zutreffend erfasst hat, indem sie davon ausgeht, hierin werde in Bestätigung der in früherer Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze lediglich ein „Verdachtsfall“ festgestellt, der eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz rechtfertige. In dem angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird vielmehr - über frühere Rechtsprechung hinausgehend auf der Grundlage einer Vielzahl von Nachweisen die Feststellung getroffen, dass es sich bei der Partei „Q. O. “ – entsprechend der Einschätzung in dem Verfassungsschutzbericht 2010 – um eine über den bloßen Verdachtsfall hinausgehende – verfassungsfeindliche Bestrebung handelt. Das ergibt sich eindeutig aus den Gründen des Urteils vom 28. Mai 2013. So heißt es etwa auf S. 33 Abs. 2 des Urteilsabdrucks: „Soweit die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2010 mittelbar in ihre Grundrechte der Parteienfreiheit und der Meinungsfreiheit eingreift, sind diese Eingriffe … insoweit verfassungsrechtlich gerechtfertigt, als das beklagte Land die Klägerin als eine Bestrebung darstellt, deren politischen Ziele darauf gerichtet sind, das unveräußerliche Grundrecht auf Menschenwürde bestimmter Personengruppen außer Geltung zu setzen“, auf Seite 33, Abs. 4 des Urteilsabdrucks: Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2010 als eine – über den bloßen Verdachtsfall hinausgehende – verfassungsfeindliche Bestrebung überschreitet das erforderliche Maß insoweit nicht. Denn die hinsichtlich der Klägerin bestehenden Verdachtsanhaltspunkte haben sich nach ihrer Qualität und Quantität im Berichtszeitraum 2010 so weit intensiviert, verdichtet und verfestigt, dass – im Rahmen einer wertenden Gesamtschau – keine Restzweifel mehr verbleiben, dass die Klägerin im Berichtszeitraum 2010 – über den bloßen Verdachtsfall hinausgehend – als eine gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen agierende und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung anzusehen ist.“ und auf S. 35, Abs. 7 des Urteilsabdrucks: „Es verbleibt damit der einzig vernünftige Schluss, dass die Bekenntnisse der Klägerin zur Menschenwürde und Integration allein taktisch motiviert sind, um den Anschein einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Verfassungstreue zu erwecken“. Die verfassungsfeindliche Zielsetzung der Partei „Q. O. “ wird in dem Urteil dabei im Einzelnen wie folgt begründet: „Indem die Klägerin Minderheiten, namentlich Muslime und nichteuropäische Migranten in menschenrechtswidriger Weise herabsetzt und ausgrenzt, verfolgt sie das politische Ziel, gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Personengruppen nicht geachtet wird. Damit sind die Verhaltensweisen der Klägerin darauf gerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG O. außer Geltung zu setzen. Anders als die Klägerin meint, ist für die Annahme einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebung in diesem Sinne nicht erforderlich, dass die Verhaltensweisen der Bestrebung auf eine Abschaffung der Demokratie o. ä. gerichtet sind. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG O. ergibt, ist es insoweit ausreichend, wenn die Verhaltensweisen der Bestrebung darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, mithin auch und zuvörderst die in Art. 1 GG verankerte Menschenwürde stellen dabei einen solchen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehörenden Verfassungsgrundsatz dar (§ 3 Abs. 4 lit. g) VSG O. ).“ (S. 27 Abs. 2 des Urteilsabdrucks) Bei den vorgenannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um Ausführungen, die den dortigen Urteilsausspruch tragen. Denn Gegenstand des fraglichen Urteils war nicht lediglich die Befugnis der Antragsgegnerin, über die Partei „Q. O. “ im Verfassungsschutzbericht ‑ überhaupt ‑ zu berichten, die bereits bei einem „Verdachtsfall“ besteht. Vielmehr ging es in dem Urteil auch um den Inhalt der Berichterstattung über die Partei „Q. O. “ und dabei insbesondere auch um die Berechtigung des Antragsgegners, im Verfassungsschutzbericht für 2010 – anders als in den Vorjahren, in denen mit Bezug auf die Partei nur über Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung berichtet worden war – über die Partei „Q. O. “ als verfassungsfeindliche Bestrebung zu berichten. Diese Berechtigung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem fraglichen Urteil in Auswertung einer Vielzahl im Einzelnen benannter und zitierter Verlautbarungen, die der Partei „Q. O. “ zuzurechnen sind, bestätigt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dem genannten Urteil, der Antragsgegner sei zu den Ausführungen über die Partei „Q. O. “ im Verfassungsschutzbericht 2010 berechtigt gewesen, weil es sich hierbei um eine verfassungsfeindliche Bestrebung handele, beruht ausweislich der Urteilsgründe auf einer breiten Tatsachenbasis, auf die das Verwaltungsgericht seine Gesamtbewertung stützt. Sie wird bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2014 – 5 A 1757/13 –, mit dem dieses den Antrag der Partei „Q. O. “ auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 zurückgewiesen und hierbei die Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht aus den im Urteil wiedergegebenen Verlautbarungen und Aktivitäten der Partei bzw. ihrer Funktionäre, auf die Bezug genommen wird, gezogen hat, ausdrücklich als rechtsfehlerfrei bezeichnet hat. Dies rechtfertigt nach Einschätzung des Senats unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfungstiefe anhand – allein – des gegenwärtig bekannten Sachstandes bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Beurteilung den Schluss, dass es sich bei der Partei „Q. O. “ in dem dem Verfassungsschutzbericht zugrunde liegenden Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht lediglich um einen „Verdachtsfall“, sondern um eine Partei mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung handelte. Zwar kommt den vorgenannten Entscheidungen im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung zu (vgl. § 56 LDG O. ). Auch obliegt es dem Disziplinargericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren selbst, aufgrund einer dort durchzuführenden Beweisaufnahme festzustellen, welche Ziele die Partei verfolgt, und zu bewerten, inwieweit die festgestellten Ziele der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Überzeugung von einer verfassungsfeindlichen Grundhaltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung nur aus einer Gesamtbetrachtung der vielfältigen einer Partei – etwa aus Handlungen ihrer Funktionäre - zuzurechnenden Einzelakte gewonnen werden kann, weil erst eine derartige Zusammenschau das erforderliche eindeutige Bild erlaubt. Bei der Bewertung einzelner Äußerungen sind ferner die gegebenenfalls betroffenen Grundrechte der Parteimitglieder, etwa das Recht auf Meinungsfreiheit in die Gesamtabwägung einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42.00 u.a. -, Juris. Soweit der Partei vorgeworfen wird, bestimmte Personengruppen die Menschenwürde abzusprechen, bedarf es zudem eingehender Prüfung, ob Betroffenen tatsächlich der Achtungsanspruch als Mensch abgesprochen wird, etwa indem sie als rechtlos oder als bloßes Objekt dargestellt werden. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 u.a. -, Juris (zu § 130 Abs. 2 StGB). Allein die Benennung von (vermeintlichen) Missständen in der Ausländer- und Integrationspolitik ohne die Ausführung sachpolitischer Konzepte und tatsächlich erreichbarer Ziele stellt – so angreifbar dies in der Sache erscheinen mag – nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42.00 u.a. -, Juris. Eine derartige Gesamtabwägung nach Ermittlung der erforderlichen Tatsachenbasis im Wege der Amtsaufklärung unter Berücksichtigung sämtlicher zu beachtender Aspekte ist jedoch verlässlich allein in einem Hauptsacheverfahren zu leisten. Diese Prüfung in das Verfahren über eine vorläufige Dienstenthebung vorzuverlegen, widerspräche ersichtlich dem Zweck dieses Verfahrens, das der Gesetzgeber vorgesehen hat, um schon bei oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf der Grundlage einer zu diesem Zeitpunkt anzustellenden Entfernungsprognose tätig zu werden. Vielmehr stellen die oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die auf einer auf Grundlage einer in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren ermittelten Tatsachenbasis gebildeten richterlichen Überzeugungsgewissheit fußt, und des Oberverwaltungsgerichts O. , die diese Feststellung auch inhaltlich bestätigt, nach Bewertung durch den beschließenden Senat eine hinreichende Grundlage dafür dar, im vorliegenden Verfahren von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden verfassungsfeindlichen Zielsetzung der Partei „Q. O. “ auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Berechtigung der Bewertung der Partei „Q. O. “ in den Folgejahren nach 2010 etwas geändert hätte, sind nicht ersichtlich. In den Verfassungsschutzberichten des Antragsgegners 2011 und 2012 wird über die Partei inhaltlich übereinstimmend mit dem Verfassungsschutzbericht 2010 berichtet. Auch der Antragsteller macht nicht geltend, dass sich die Ausrichtung der Partei geändert haben sollte. Ist demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Partei „Q. O. “ seit dem Jahr 2010 um eine Partei mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung handelt, rechtfertigt dies nach der Bewertung durch den Senat den Schluss, dass der Antragsteller in dem wegen seiner Aktivitäten für diese Partei als hochrangiger Funktionär eingeleiteten Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Das Verhalten des Antragstellers, der von seinem Dienstherrn nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2010 mehrfach auf seine politische Treuepflicht und eventuelle disziplinare Konsequenzen eines fortgesetzten Engagements für die Partei „Q. O. “ hingewiesen worden war, belegt ein beharrliches Festhalten an seinem herausgehobenen Engagement als Kreis- und stellvertretender Landesvorsitzender für diese Partei ohne Rücksicht auf dienstliche Pflichten und Belange. Ein Beamter, der an hervorgehobener Stelle für eine verfassungsfeindliche Partei tätig ist, identifiziert sich zwangsläufig mit deren mit der Verfassung unvereinbarer Zielsetzung, auch wenn er selbst möglicherweise innerhalb der Partei verfassungskonforme Ziele verfolgen mag. Solange eine Partei keine Abkehr von ihrer von der Verfassung nicht zu vereinbarenden Zielsetzung vollzieht, verbietet es die politische Treuepflicht einem Beamten, sich an einer solchen Partei aktiv zu betätigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 – 1 D 103.84 -, BVerwGE 83, 158. Der Antragsteller hat seit Kenntnis von den Inhalten des Verfassungsschutzberichts, spätestens aber seit der Bestätigung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013, dass die Partei „Q. O. “ hierin zu Recht als verfassungsfeindliche Bestrebung gekennzeichnet worden ist, billigend in Kauf genommen, leitende Funktionen in einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfassungsfeindlichen Partei auszuüben. Dieses Urteil, von dessen Kenntnis bei einem führenden Parteifunktionär ohnehin auszugehen ist, ist in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich angesprochen und vom Antragsgegner zum Kern des Beschwerdevorbringens gemacht worden. Gleichwohl hat der Antragsteller sich von dieser Partei nicht distanziert, sondern seine Funktionen in seiner Partei weiter ausgeübt sowie, etwa durch Kandidatur auf dem vierten Platz für die Liste der Partei für die Europawahl 2014, weiter intensiviert und damit voraussichtlich vorsätzlich gegen seine politische Treuepflicht verstoßen. Ein Beamter jedoch, der beharrlich seine politische Treuepflicht verletzt und sich insoweit als unbelehrbar erweist, ist für den Staat, der sich auf die Verfassungstreue seiner Beamten verlassen muss, untragbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 – 1 D 103.84 -, BVerwGE 83, 158. Nach alledem sieht der Senat entgegen der Bewertung der Disziplinarkammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beamte im bereits anhängigen Disziplinarklageverfahren schon wegen einer beharrlichen Verletzung der politischen Treuepflicht des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Sollte die Disziplinarklage insoweit an formellen (Bestimmtheits-) Mängeln leiden, wären diese gegebenenfalls nach § 54 Abs. 3 LDG O. zu beheben. Anhaltspunkte dafür, dass es – namentlich unter Berücksichtigung der im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013, auf das der Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 56 LDG O. hingewiesen hat, ausgewerteten Erkenntnisquellen – im Hauptsacheverfahren unmöglich sein könnte, in Ausschöpfung der den Disziplinargerichten obliegenden Aufklärungsverpflichtungen eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Bewertung der Zielrichtung der Partei „Q. O. “ im Hinblick auf die freiheitliche demokratische Grundordnung zu erlangen, sind dem Senat ebenfalls nicht ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG O. i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG O. i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).