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Beschluss

20 B 55/14.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0429.20B55.14PVB.00
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Leitsätze

1. Es bestehen Bedenken, ob § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG für Ausnahmen von der darin vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge für die Freistellung eines Personal¬ratsmitglieds offen ist.

2. Jedenfalls stellt es in der Regel keinen stichhaltigen Grund für ein Abweichen von der in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge dar, wenn das für eine Freistellung vorgesehene Mitglied eines Gesamtpersonal¬rats zugleich Vorsitzender eines örtlichen Personalrats ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen Bedenken, ob § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG für Ausnahmen von der darin vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge für die Freistellung eines Personal¬ratsmitglieds offen ist. 2. Jedenfalls stellt es in der Regel keinen stichhaltigen Grund für ein Abweichen von der in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge dar, wenn das für eine Freistellung vorgesehene Mitglied eines Gesamtpersonal¬rats zugleich Vorsitzender eines örtlichen Personalrats ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO). Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat keinen Erfolg. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat den Anträgen des Antragstellers, 1. den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - zu verpflichten, ihn unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24. Juni 2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen, und 2. dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen, zu Recht entsprochen. Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑. Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er sowohl mit der mit dem Antrag zu 1. begehrten Verpflichtung des Beteiligten zu 1., ihn dem Beteiligten zu 2. bis zur Hauptsacheentscheidung zur Freistellung vorzuschlagen, als auch mit der mit dem Antrag zu 2. begehrten Untersagung für den Beteiligten zu 2., bis zur Hauptsacheentscheidung eine Freistellung des (Gesamtpersonalrats-)Mitglieds K. A. auszusprechen, jedenfalls teilweise die (faktische) Vorwegnahme des Ergebnisses einer Entscheidung zur Hauptsache anstrebt. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2001 ‑ 1 B 1591/00.PVL ‑, PersR 2001, 470 = Schütz/Maiwald, ES/D IV 1 Nr. 127 = ZTR 2001, 334 und vom 4. August 1997 ‑ 1 B 2954/96.PVL ‑. Ausgehend davon hat der Antragsteller hinsichtlich beider Anträge sowohl einen Verfügungsgrund als auch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes folgt daraus, dass dem Antragsteller für den Fall, dass seine Anträge nicht schon jetzt einer materiellen inhaltlichen Prüfung zugeführt würden, wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache ein endgültiger ‑ irreparabler ‑ Rechtsverlust hinsichtlich der von ihm beanspruchten Möglichkeit droht, seine Aufgaben als Gruppensprecher der Soldaten im Vorstand des Beteiligten zu 1. ‑ und nunmehr auch als 2. stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1. ‑ ordnungsgemäß wahrzunehmen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2001 ‑ 1 B 1591/00.PVL ‑, PersR 2001, 470 = Schütz/Maiwald, ES/D IV 1 Nr. 127 = ZTR 2001, 334, vom 4. August 1997 ‑ 1 B 2954/96.PVL ‑ und vom 15. Januar 1997 ‑ 1 B 2834/96.PVB ‑, juris. Diesen zutreffenden Feststellungen der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen ist der Beteiligte zu 1. mit seinem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Auch ansonsten ist nichts ersichtlich, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. Die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für den Antrag zu 1. hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zu Recht aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß des Beteiligten zu 1. gegen die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG hergeleitet. Nach dieser Bestimmung, die nach §§ 56 und 54 Abs. 1 BPersVG auf einen Gesamtpersonalrat wie den Beteiligten zu 1. entsprechende Anwendung findet, hat der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 BPersVG gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Dieser gesetzlich vorgegebenen Rang- bzw. Reihenfolge hat der Beteiligte zu 1. offensichtlich nicht Rechnung getragen, indem er nicht den auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 BPersVG zum Sprecher der Gruppe der Soldaten gewählten Antragsteller, sondern mit seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 das nach § 33 BPersVG aus der Mitte des Personalrats in den erweiterten Vorstand gewählte Personalratsmitglied A. zur Freistellung vorgeschlagen hat. Dies wird auch vom Beteiligten zu 1. nicht in Abrede gestellt. Er vertritt allerdings die Auffassung, bei einem Vorliegen stichhaltiger Gründe könne von der sich aus § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG ergebenden Rang- bzw. Reihenfolge abgewichen werden und hier läge ein derartiger Grund vor. Es erscheint aber schon zweifelhaft, ob § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG überhaupt für Ausnahmen von der darin vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge offen ist. Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung ist vom Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beteiligten zu 1. zitierten Beschluss vom 12. Januar 2009 ausdrücklich als "eindeutig" bezeichnet worden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Personalrat nach dieser Regelung kein Ermessen zusteht, statt der Gruppensprecher die Ergänzungsmitglieder für die Freistellung vorzuschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 ‑ 6 PB 24.08 ‑, Buchholz 251.7 § 42 NWPersVG Nr. 6 = NWVBl. 2009, 351 = PersR 2009, 126; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1997 ‑ 1 B 2834/96.PVB ‑, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2013 ‑ 17 P 12.1378 ‑, PersV 2013, 347. Für seine Auffassung beruft sich der Beteiligte zu 1. auf den dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 beigefügten amtlichen Leitsatz, in dem es heißt, Abweichungen von der Regel, dass die von den Gruppenvertretern im Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder im Verhältnis zu den vom Personalratsplenum hinzu gewählten Vorstandsmitgliedern vorrangig freizustellen seien, seien zulässig, wenn stichhaltige Gründe dies rechtfertigten. Ob sich dieser Leitsatz nicht nur auf § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394) bezieht, sondern er auch auf die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung, da ein stichhaltiger Grund, der ein Abweichen von der in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge rechtfertigen könnte, nicht dargetan ist. Der Beteiligte zu 1. sieht einen solchen stichhaltigen Grund in dem Umstand, dass der Antragsteller nicht nur Mitglied des Beteiligten zu 1., sondern zugleich auch Vorsitzender des örtlichen Personalrats Bonn beim Beteiligten zu 2. und in dieser Eigenschaft vom Dienst freigestellt ist. Dem hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend entgegengehalten, dass der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat, bei einer Freistellung für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. auf die bereits erteilte Freistellung für Tätigkeiten des örtlichen Personalrats Bonn verzichten zu wollen, und dass über die sich aus einem solchen Verzicht auf der örtlichen Ebene ergebenden Folgerungen allein der örtliche Personalrat Bonn zu befinden habe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1. greift nicht durch. Gründe für die Annahme, der Antragsteller werde bei einer Freistellung für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. das Freistellungsvolumen zur Wahrnehmung von Aufgaben als Vorsitzender des örtlichen Personalrats C. ausnutzen, hat der Beteiligte zu 1. nicht nachvollziehbar dargetan. Mit seinem Vorbringen unterstellt der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller, dieser werde sich nicht gesetzeskonform verhalten und die ihm aufgrund einer Freistellung obliegenden Pflichten nicht hinreichend beachten. Angesichts eines derart gewichtigen Vorwurfs kann es der Beteiligten zu 1. aber nicht ‑ wie geschehen ‑ bei bloßen Behauptungen und Mutmaßungen belassen. Vielmehr hätte es der Darlegung näher substantiierter Anhaltspunkte bedurft, die für seine Annahme sprechen könnten. Daran fehlt es aber. Ebenfalls ohne Erfolg führt der Beteiligte zu 1. an, die Freistellung des Antragstellers als Vorsitzender für den örtlichen Personalrat C. sei keine Angelegenheit, die der alleinigen Verfügungsgewalt des Antragstellers und des Beteiligten zu 2. unterliege. Mit diesem Vorbringen lässt der Beteiligte zu 1. unberücksichtigt, dass § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Personalrats zur Inanspruchnahme einer Freistellung von dienstlichen Tätigkeiten begründet. Vielmehr liegt es in dessen alleiniger Entscheidung, ob und gegebenenfalls inwieweit er von einer Freistellungsmöglichkeit auch Gebrauch machen möchte. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich auch die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs für den Antrag zu 2. Über das vom Antragsteller ursprünglich gestellte Vollstreckungsgesuch muss nicht mehr entschieden werden, nachdem der Antragsteller dieses in Anbetracht der gegenüber dem Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen abgegebenen Erklärung des Beteiligten zu 1. für erledigt erklärt hat, im Fall des Unterliegens im vorliegenden Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beschwerdeentscheidung seinen Beschluss vom 24. Juni 2013 aufzuheben und einen neuen Beschluss zu fassen, mit dem er dem Beteiligten zu 2. den Antragsteller für eine Freistellung vorschlagen wird. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Der Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.