Beschluss
6 B 247/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0429.6B247.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Regierungsamtmanns auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Regierungsamtmanns auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Oktober 2013 - 19 K 6495/13 - gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Polizeipräsidiums C. vom 11. September 2013 hätte wiederherstellen müssen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Begründung der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die Gründe, die für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung angeführt werden, auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, Rn. 5, m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Fall des Antragstellers geboten, da aufgrund des Verlaufs seiner Krankheit und der sonstigen Umstände nicht damit zu rechnen sei, dass er während eines eventuellen Klageverfahrens seinen Dienst wieder aufnehmen könne. Im Interesse eines effektiven und personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugs- und Verwaltungsdienstes könne nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller weiterhin eine Planstelle besetze, die nicht nach- bzw. neubesetzt werden könne, und die Ausfallzeiten des - seit dem 20. Juli 2011 ununterbrochen dienstunfähig erkrankten - Antragstellers weiter durch Kollegen, d.h. durch die im Sachgebiet des Antragstellers tätigen Mitarbeiter aufgefangen werden müssten. Diese Ausführungen zeigen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Er hat in der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung den Verlauf der Krankheit des Antragstellers geschildert und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf den Dienstbetrieb konkret dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen er gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Ob die angeführten Gründe das geltend gemachte Interesse letztlich zu tragen vermögen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Ins Leere geht somit auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, die Erfüllung seiner Aufgaben könne schon dadurch sichergestellt werden, dass ein anderer Beamter zwischenzeitlich auf seinen Dienstposten umgesetzt werde. Ohne Belang ist es ferner, dass das Verwaltungsgericht in seiner im Verfahren 19 L 1324/13 ergangenen Hinweisverfügung die Auffassung vertreten hat, die in der - zwischenzeitlich aufgehobenen - Zurruhesetzungsverfügung vom 29. August 2013 enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen sind diese Begründung und die in der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht, wie der Antragsteller meint, „wortidentisch“. Insbesondere unterscheiden sie sich insoweit, als der Antragsgegner nunmehr den Verlauf der Krankheit des Antragstellers und die sonstigen Umstände angeführt hat. Die Beschwerde setzt schließlich der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung erweise sich nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Für den Einwand, die Verfügung erweise sich als rechtswidrig, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass zwischenzeitlich eine Reihe von weiteren Behandlungen des Antragstellers die amtsärztliche Begutachtung aus 2013 als „überholt“ erscheinen lasse, fehlt es schon an jeglicher Substantiierung. Umstände, die die Annahme seiner Dienstunfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung in Frage stellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 A 1883/09 -, juris, Rn. 53, m.w.N., hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).