Beschluss
12 B 345/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0430.12B345.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren um einstweiligen Rechtsschutz nur noch insoweit weiter, als der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben werden soll, 1. der Antragstellerin Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, in denen sich die an die behandelnden Ärzte bzw. an die medizinischen Einrichtungen gerichteten, nach Angaben der Antragsgegnerin nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 8 SGB X erlassenen Schreiben befinden; 2. der Antragstellerin Einsicht in Akten zu gewähren, in denen sich im Zusammenhang mit dem bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren „Verhinderungspflege in der Zeit vom 27. Januar 2013 bis 23. Februar 2013“ entstandene Entwürfe zu Entscheidungen, Arbeiten und Beschlüssen zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie die Ergebnisse der Protokolle vertraulicher Beratungen befinden. Soweit sie ihr Akteneinsichtbegehren mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 erstinstanzlich unter Einrücken der erstrebten Regelung erweitert und beantragt hat, „der Antragsgegnerin bzw. Beklagten aufzugeben, die unten gestellten Fragen zu beantworten,“ soll dies nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung vom 8. April 2014 nicht Regelungsgegenstand der Beschwerdeentscheidung sein. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht insoweit eine bloße Beweisermittlungsanregung der Antragstellerseite missverstanden hat oder – wofür Manches spricht – aus äußerster prozessualer Vorsicht zutreffend von einer Antragserweiterung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgegangen ist. Im Umfang des Beschwerdebegehrens vermag die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht durchzudringen, weil es die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben sind, mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf das die Prüfung durch den Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu erschüttern vermag. Dass der Antragstellerin unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch ein Anordnungsgrund zur Seite stehe, der es ausnahmsweise rechtfertige, die Hauptsache vorwegzunehmen, erweist sich letztendlich als eine inhaltsleere Behauptung, für die die Antragstellerseite unter Ziffer 4. „Anordnungsgrund, Vorwegnahme der Hauptsache“ der Beschwerdebegründung vom 8. April 2014 eine ausreichende Begründung schuldig bleibt. Schon die von der Antragstellerseite vorgenommene Unterscheidung zwischen endgültiger und bloß vorläufiger Vorwegnahme verfängt nicht. Auch wenn die Antragsgegnerin weiterhin neben den Leistungsakten Vorgänge über die Antragstellerin anlegen sollte, stellt sich hier der Streitgegenstand von einstweiligem Rechtsschutzverfahren und Klageverfahren insoweit als identisch dar, als es um die Einsicht in die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits angelegten und existenten Unterlagen geht. Hinsichtlich dieser Unterlagen wäre eine einmal erfolgte tatsächliche Einsichtnahme anspruchserfüllend und irreversibel. Die einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehende Endgültigkeit betrifft nicht den Aktenbestand zu einem bestimmen Thema oder einer bestimmten Person, sondern die zu gewährende Erfüllungshandlung. Die Antragstellerin kann die Rechtfertigung der Vorwegnahme auch nicht aus den Strukturen heraus begründen, die das Akteneinsichtsrecht nach dem IFG NRW aufweist. Wenn dieses in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft sein soll, ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nicht nachgewiesen werden braucht und die Information nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden soll, konkretisiert sich darin lediglich der Anordnungsanspruch, während – wie die Antragstellerin selbst einräumt – auch unter Beachtung des § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes die nähere Darlegung erforderlich bleibt, weshalb dem Begehren eine besondere Dringlichkeit beizumessen ist. So: OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 8 B 1310/05 -. Die Durchsetzung eines Informationsanspruchs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nicht schon grundsätzlich von dem Erfordernis befreit nachzuweisen, dass die Anforderungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllt sind. So zum IFG M-V: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. August 2007 - 1 M 81/07 -, NordÖR 2007, 454, juris. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache eine „absolute Ausnahme“ bleiben muss, leitet sich das nicht individuell aus dem Anordnungsanspruch ab, sondern folgt aus der Rechtsnatur des Anordnungsgrundes, wie er in § 123 VwGO verankert ist. Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) setzt nämlich voraus, dass diese nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen (gleichermaßen gewichtigen) Gründen. Vgl. etwa Hess.VGH, Beschluss vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 -, NVwZ 2007, 348, juris, m.w.N. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diese Annahme nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113, juris, m.w.N. Ausschlaggebend ist danach allein, ob dem Anspruchsinhaber ohne Vorwegnahme der Hauptsache irreversible Schäden entstehen können. Aus welchen Gründen und unter Inanspruchnahme welchen Kostenrisikos die Behörde eine Anspruchserfüllung bisher abgelehnt hat, spielt für eine Vorwegnahme der Hauptsache demgegenüber keine Rolle. Das dadurch, dass die Akteneinsicht nicht unter Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt wird, in diesem Sinne eine Verletzung „existentieller Belange“ der Antragstellerin droht, ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht worden. So ist auch eine negative Beeinflussung des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient durch ein gegnerisches Schreiben vom 9. August 2013 sowie etwaige weitere Schriftsätze – da es erkennbar wohl um die Aufdeckung von Missständen oder Ungereimtheiten ging – von der Antragstellerin hinzunehmen. Denn mit im Vordergrund der Maßnahmen der Antragsgegnerin steht offensichtlich die Abwehr von der Antragstellerin drohenden Gesundheitsgefahren entweder durch die mangelnde Inanspruchnahme von ihr zustehenden Hilfen oder durch die Inanspruchnahmen nicht zielführender bzw. ungeeigneter Hilfen. Dies nachzuhalten, ermächtigen §§ 20, 21 SGB X auch außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens jedenfalls dann, wenn die Ermittlungen später Eingang in ein bereits abgeschlossenes und dann ggfs. wieder aufzunehmendes oder alternativ in ein neu aufzulegendes Verfahren finden können. Die Korrespondenz mit den Ärzten dürfte vor diesem Hintergrund rein praktisch auch zugunsten der Antragstellerin eher positive Auswirkungen auf den jeweiligen Behandlungsprozess haben; denn sie eröffnet den Blick auf zusätzliche – eine ärztliche Therapie eventuell sinnvoll begleitende – Hilfemöglichkeiten, aber auch auf die Begrenztheit dessen, was die ärztliche Behandlung bewirken kann bzw. bisher als Teil der Versorgung bewirkt hat oder jedenfalls nach dem Willen der Antragstellerin bzw. der für sie auftretenden Personen bewirken soll. Soweit ein gegnerisches Schreiben vom 9. August 2013 – ein solches Schreiben der Antragsgegnerin befindet sich nicht in der Streitakte – die ungenehmigte Offenbarung von Sozialgeheimnissen der Antragstellerin belegen soll, wäre eine etwaige Verletzung von Rechten – namentlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG – bereits erfolgt und könnten diese Rechtsverletzungen und dadurch bei der Antragstellerin bereits eingetretene erhebliche Nachteile mittels einer sofortigen Akteneinsicht von vornherein nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dass für einen demnach erst nachträglich möglichen Ausgleich nicht auch im gestreckten Verfahren erstrittene Akteneinsicht ausreichen würde, ist weder substantiiert dargelegt, noch sonst wie erkennbar. Im Falle der unbefugten Offenbarung des Leistungsbezugs nach dem SGB XII würde auch die erst nachträgliche Akteneinsicht der Verwirklichung der Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dienen, ohne das Gründe der Gefahrenabwehr für eine Vorwegnahme der Hauptsache sprächen. Die Abwendung der Wiederholungsgefahr (weitere ungerechtfertigte Beeinflussung des Arzt-Patienten-Verhältnisses bzw. des Behandlungsprozesses, wiederholte unbefugte Offenbarung des Leistungsbezugs nach dem SGB XII in weiteren Schreiben an die bislang noch nicht angeschriebenen Praxen) kann insoweit nicht unmittelbares Ziel der Akteneinsicht sein und muss deshalb im Rahmen der Prüfung, ob eine einst-weilige Anordnung wegen drohender irreparabler Nachteile dringlich ist, außer Be-tracht bleiben. Anderenfalls erhielte die vom Gericht verlangte Maßnahme den Charakter der Drohung mit einem empfindlichen Übel und würde über den Regelungsgegenstand des IFG NRW hinaus auch das Vorgehen der Behörde, Licht in die unklaren Pflege- und Behandlungsverhältnisse der Antragstellerin zu bringen, in Frage stellen. Eine solche Instrumentalisierung ist nicht nur unverständlich und lässt die Vermutung zu, dass die Antragstellerseite etwas zu verbergen hat bzw. zu verschleiern versucht, sondern entspricht nicht der Zielrichtung des IFG NRW, erst nachträglich Einsicht in bereits angelegte Unterlagen zu bekommen. Wenn die Antragstellerin im Weiteren in Zweifel zieht, dass die Antragsgegnerin – um eine erneute amtsärztliche Untersuchung zu initiieren – überhaupt hinreichenden Anlass gehabt habe, von den behandelten Ärzten Informationen zu ihrem Ge-sundheits- und Pflegezustand einzuholen, und der Antragsgegnerin deshalb vorwirft, sich mit einer Scheinbegründung (angeblich „unzureichende Behandlung“) legitimiert zu haben, ist auch das weit vom Regelungsgehalt des IFG NRW, ein Akteneinsichts-recht zu verschaffen, entfernt. Das Ziel, weitere Informationen zu gewinnen, die den Anspruch der Antragstellerin im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu ihrem Pflegebedarf begründen würden, kann die Antragstellerin nicht mit einem auf das IFG NRW gestützten Eilantrag verfolgen, sondern hat auf beiden Stufen grundsätzlich das gestreckte Verfahren einzuhalten. Im sozialgerichtlichen Verfahren kann – soweit es auf die Unterlagen, in die die Antragstellerin Einsicht nehmen will, für die Entscheidung überhaupt ankommt – das Verfahren nach § 114 SGG ausgesetzt werden. Eilbedürftig zur Befriedigung existentieller Bedürfnisse kann allenfalls die Gewährung von Sozialleistungen als solche sein. Dass durch die verzögerte Entscheidung über die Akteneinsicht nicht wieder gutzumachende Schäden entstünden, ist nicht hinreichend dargetan noch für die Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts als solchem von Bedeutung. Die vorläufige Gewährung von Sozialleistungen müsste die Antragstellerin vor dem Sozialgericht erstreiten. Kein schützenswertes Ziel eines im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgten Akteneinsichtsbegehrens stellt es schließlich dar, wenn die Antragstellerin die „wahren Beweggründe“ ermitteln will, die die Behörde dazu veranlasst haben, im streitbefangenen Zeitraum mehrmals unangekündigte Hausbesuche unter der Anschrift der Antragstellerin durchzuführen. Soweit solche Hausbesuche in der Vergangenheit dazu geführt haben sollten, dass heute eine „sehr nette und herzliche“ Ersatzpflegeperson nicht mehr zur Verfügung steht, lässt sich dies im Nachhinein nicht mehr ändern. Soweit die Antragstellerseite mittels der sofortigen Akteneinsicht Schutzmaßnahmen gegen zukünftige Hausbesuche zu ergreifen beabsichtigt, besteht dafür keine Notwendigkeit. Soweit es an einer Rechtsgrundlage im Sinne einer Befugnis-norm für die Durchführung eines unangekündigten Hausbesuches fehlen und auch die spezielle Regelung in § 18 Abs. 2 SGB XI nicht greifen sollte, vgl. SG Lübeck, Beschluss vom 14. Februar 2008 - S 27 AS 106/08 ER -, juris, braucht die Antragstellerin sich lediglich nicht auf den unangekündigten Hausbesuch nicht einlassen. Auch die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 – 67 SGB I vermögen es nicht, unangekündigte Hausbesuche zu legitimieren, so dass sie von dem betreffenden Sozialleistungsempfänger wohl nicht geduldet werden müssen. Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - L 7 B 284/07 AS ER -, m.w.N. Das ändert aber nichts daran, dass die Sozialbehörde durchaus einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und zur Leistungskontrolle einrichten darf und dieser anlassbezogen den Versuch unternehmen kann, unangemeldete Hausbesuche durchzuführen, d. h. das spontane Einverständnis des Betroffenen für den unangekündigten Hausbesuch zu erlangen. Eine Ablehnung durch den Sozialleistungsempfänger kann dabei – trotz mangelnder Duldungspflicht – unter dem Gesichtspunkt seiner Mitwirkungspflichten beim Nachweis des Vorliegens eines anspruchsbegründenden Sachverhaltes durchaus gewürdigt werden. Vgl. etwa das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: BayLSG, Beschluss vom 30. Januar 2013 - L 16 AS 888/12 B ER -, juris. Sich dahingehend gesetzmäßig einzurichten, d. h. schon im Vorfeld eine plausible Erklärung für die Verweigerung des Hausbesuches parat zu haben, kann aber nicht legitime Aufgabe des retrospektiv angelegten Akteneinsichtsanspruchs sein. Es versteht sich nicht von selbst, wenn jemand sein Recht auf informelle Selbstbestimmung höher einstuft, als das Bemühen der Sozialbehörde um eine seinem Gesundheitszustand angemessene Versorgung mit Pflegeleistungen. Nach alledem kommt es auf die materiell-rechtliche Frage, inwieweit sich die Antragsgegnerin für ihre Haltung, der Antragstellerin keine Akteneinsicht zu gewähren, hier auf § 7 IFG NRW berufen kann, nicht an. Diese und dabei eventuell anzustellende Interessenabwägungen bleiben dem Klageverfahren vorbehalten. Ebenso wenig kann die Antragstellerin mit Erfolg eine hier abzuwendende Überlastungssituation durch die mehreren Gerichtsverfahren ins Feld führen, denn sie hat sich selbst in diese stressbeladene Ausgangslage gebracht. Die Notwendigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache lässt sich nicht in einer Art Zirkelschluss damit begründen, dass einen namentlich die Durchführung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes besonders belastet. Unumgänglich war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Akteneinsicht eben nicht. Auch die eigentliche Anlegung der Unterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, ist auf das Verhalten der Antragstellerin und der für sie auftretenden Personen zurückzuführen und war wegen der nicht ohne weiteres nachzuvollziehenden Praxis, die Antragstellerin gegen jegliche Aufklärungsversuche der Sozialbehörde abzuschotten, veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwertes ist mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.