Beschluss
3 A 1062/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0505.3A1062.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 432 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 432 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu nachfolgend 1.) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu nachfolgend 2.) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen etwa dann, wenn nach summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Das erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 ‑, DVBl. 2004, 838. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der am 00. Juni 1962 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er ist bei der Kreispolizeibehörde des I. (nachfolgend: KPB X) seit Jahren im Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz (bis Ende 2011: Kriminalkommissariat Vorbeugung/Opferschutz) tätig und versieht seinen Dienst in Zivilkleidung. Bis Ende Juli 2010 erhielt der Kläger einen Bekleidungszuschuss in Höhe von 18 Euro monatlich nach Maßgabe des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 24. Juli 2002. Zum 1. August 2010 stellte der Landrat als KPB I1. die Zahlungen mit der Begründung ein, die im Erlass genannten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Daraufhin beantragte der Kläger unter dem 30. Dezember 2010 förmlich die Weitergewährung des Bekleidungszuschusses. Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 wurde der Antrag abgelehnt. § 5 LBesG NRW lasse die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nur zu, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstünden, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden könne. Dem Kläger entstehe durch seine dienstliche Tätigkeit keine erhöhte Abnutzung seiner Zivilkleidung. Allein der Einsatz in einer in Ziffer 1.1 des Erlasses aufgeführten Dienststelle reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Zahlung des Bekleidungszuschusses zu begründen. Die Abnutzung der vom Kläger bei seiner Dienstverrichtung getragenen Zivilkleidung entspreche der durchschnittlichen Abnutzung im Berufsalltag. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Bekleidungszuschusses über den 31. Juli 2010 hinaus. Der Dienstherr habe in Gestalt des Erlasses vom 24. Juli 2002 Verwaltungsvorschriften erlassen, die (auf der Tatbestandsseite) den Kreis der anspruchsberechtigten Personen und (auf der Rechtsfolgenseite) die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmten. Beides sei rechtlich unbedenklich. Der Erlass basiere auf allgemeinen Erfahrungen bzw. Erfahrungssätzen, die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnen worden und auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnitten seien. Er solle sicherstellen, dass die Frage, welche Polizeivollzugsbeamten einen pauschalierten Bekleidungszuschuss erhalten sollen und welche Höhe dieser haben solle, nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben beurteilt werde. Dies sei sachgerecht. Allerdings gelte für diesen Erlass - wie für jede andere Verwaltungsvorschrift auch -, dass trotz Vereinheitlichung der Entscheidungsmaßstäbe für die Berücksichtigung atypischer Sachverhalte Spielraum bleiben müsse. Im vorliegenden Falle habe der Landrat als KPB I1. festgestellt, dass der Kläger zwar zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach Ziffer 1.1 des Erlasses gehöre, er aber gleichwohl keine Zahlung eines pauschalierten Bekleidungszuschusses verlangen könne, weil bei ihm der Erfahrungssatz, dass bei Angehörigen eines Kriminalkommissariats i.S.d. Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich des vorgenannten Erlasses erhöhte Aufwendungen für die Instandhaltung bzw. -setzung von Zivilkleidung anfallen, wegen der Besonderheiten seiner dienstlichen Aufgaben nicht zutreffe. Diese Entscheidung sei rechtmäßig. Dies gelte insbesondere für die - sinngemäße - Feststellung, dass wegen der fehlenden, auf die besonderen dienstlichen Aufgaben des Klägers zurückzuführenden Abnutzung der Zivilkleidung ein atypischer Sachverhalt vorliege. Wegen dieser besonderen Gegebenheiten sei der Landrat als KPB I1. nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, den Leistungsantrag des Klägers abzulehnen; andernfalls wäre es im Ergebnis zur Zahlung einer unzulässigen, von § 5 Abs. 1 LBesG NRW nicht gedeckten Aufwandsentschädigung gekommen. Eine den Gesetzesvollzug regelnde Verwaltungsvorschrift könne keine Ansprüche begründen, die über den (personellen und sachlichen) Anwendungsbereich des Gesetzes hinausgingen. Soweit der Kläger das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts in Abrede stelle und ausführe, seine umfangreiche Außendiensttätigkeit führe zu einer erhöhten Abnutzung seiner Zivilkleidung, vermöge das Gericht ihm nicht zu folgen. Weder die hohe Zahl der vom Kläger regelmäßig gehaltenen Vorträge noch die sonstigen, von ihm angeführten dienstlichen Verrichtungen kämen bei unvoreingenommener Betrachtungsweise als Ursache für eine erhöhte Verschmutzung bzw. Abnutzung der getragenen Zivilkleidung in Betracht. Dass der Kläger auch Beratungen zur Verhütung von Einbrüchen in verschmutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen durchführe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten seien ihm zuzumuten; sie änderten nichts daran, dass seine Dienstverrichtung „atypisch“ sei und auf ihn der in Ziffer 1.1 des Erlasses zum Ausdruck gekommene Erfahrungssatz, dass die von Angehörigen eines Kriminalkommissariats getragene Zivilkleidung in erhöhtem Maße strapaziert werde, nicht zutreffe. An der Ergebnisrichtigkeit dieser Argumentation weckt das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 LBesG NRW in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 24. Juli 2002 „Entschädigungsleistung für das Tragen von Zivilkleidung im Polizeivollzugsdienst - Instandsetzungspauschale für Dienstkleidung“ (– 43.3 – 5200 –, SMBl. NRW. 2057). Nach § 5 Abs. 1 LBesG NRW dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. An das Merkmal des dienstlich bedingten (ausgleichsbedürftigen) Aufwandes ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) erfolgt die amtsangemessene Alimentierung der Beamten durch die Dienstbezüge. Hierzu gehören Aufwandsentschädigungen nicht (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 ÜBesG NRW). Die durch Gesetz geregelte Besoldung darf nicht im Verwaltungswege durch weitere Leistungen zur Begleichung des allgemeinen Lebensunterhalts ergänzt werden (§ 2 Abs. 1 ÜBesG NRW). Aufwandsentschädigungen sind daher nur zur Abgeltung solcher Sachaufwendungen zulässig, die sich aus der Art der Dienstaufgaben zwangsläufig ergeben und nicht bereits durch die Dienstbezüge aus dem übertragenen Amt abgegolten werden. Das setzt voraus, dass dem Beamten aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen und deren Übernahme ihm nicht zugemutet werden kann. Der Gesetzgeber geht in § 5 Abs. 1 LBesG NRW davon aus, dass einem Beamten das Bestreiten auch zusätzlicher dienstbezogener Ausgaben aus den Dienstbezügen in gewissem Umfange zumutbar ist. Nicht erhebliche Aufwendungen können daher noch nicht zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen führen. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 – 12 A 2977/98 –, IÖD 2000, 234. Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung muss in jedem Fall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bzw. tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar sein, dass und in welcher ungefähren Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 – 2 C 30.99 –, BVerwGE 111, 313, vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 –, ZBR 1995, 238, und vom 8. Juli 1994 – 2 C 3.93 –, BVerwGE 96, 224; OVG NRW, Urteile vom 9. März 1995 – 6 A 1822/94 –, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/E III 1 Nr. 25, und vom 21. Juni 1990 – 6 A 928/88 –, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/C IV 5 Nr. 3. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise durfte das Innenministerium als Erlassgeber davon ausgehen, dass nach Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich des Runderlasses vom 24. Juli 2002 Polizeibeamtinnen und –beamten (von den genannten Ausnahmen abgesehen), die für die Dauer von mindestens 3 Monaten Dienst in Privatkleidung in einem Kriminalkommissariat leisten, wegen erhöhter Abnutzung ihrer Zivilkleidung einen Bekleidungszuschuss von monatlich 18 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger als Kriminalbeamter für die Dauer von mindestens 3 Monaten Dienst in Privatkleidung in einem Kriminalkommissariat leistet. Dies hat auch das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt. Der Kläger könne jedoch keine Zahlung eines pauschalierten Bekleidungszuschusses verlangen, weil bei ihm der Erfahrungssatz, dass bei Angehörigen eines Kriminalkommissariats im oben genannten Sinne erhöhte Aufwendungen für die Instandhaltung bzw. –setzung von Zivilkleidung anfallen, wegen der Besonderheit seiner dienstlichen Aufgaben nicht zutreffe. Es liege ein atypischer Sachverhalt vor, weil der Kläger besondere dienstliche Aufgaben verrichte, bei denen die Zivilkleidung nicht besonders abgenutzt werde. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, nach dem Wortlaut des Erlasses stehe die Gewährung des Bekleidungszuschusses nicht im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Der Runderlass ist keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um - soweit ihm ein Ermessensspielraum zukommt - entsprechend der Zielsetzung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den betroffenen Beamten sicherzustellen; er entfaltet Außenwirkung für den einzelnen betroffenen Beamten nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. BVerwG, Urteile vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 –, ZBR 1995, 238, und vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 –, ZBR 1995, 240; OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 – 6 A 4873/95 –. Eine seitens des Klägers angestrebte „Auslegung“ des Runderlasses nach seinem Wortlaut kommt aus diesem Grund schon im Ansatz nicht in Betracht. Aus demselben Grund kann der Kläger mit seinem Vorbringen nicht durchdringen, der hier in Rede stehende Runderlass vom 24. Juni 2002 „Entschädigungsleistung für das Tragen von Zivilkleidung im Polizeivollzugsdienst“ sei trotz Inkrafttretens des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 28. September 2006 „Polizeiliche Kriminalprävention“ (- 42 - 62.02.01 -, SMBl. NRW. 2051) unverändert geblieben, was dafür spreche, dass jeder Polizeibeamte, der in den entsprechenden Aufgabenbereichen tätig sei und damit die (tatbestandlichen) Anforderungen des Erlasses erfülle, Anspruch auf Gewährung des Bekleidungszuschusses habe. Es ist auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den dienstlichen Aufgabenbereich des Klägers verkannt und zu Unrecht einen atypischen Fall angenommen hätte. Nach § 5 Abs. 1 LBesG NRW darf eine Aufwandsentschädigung nur dann gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstehen. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1990 – 6 A 928/88 – m.w.N., in: Schütz, Beamtenrecht, ES/C IV 5 Nr. 3. Dies hebt auch der Runderlass in Ziffer 1 hervor. Das tatsächliche Entstehen von Aufwendungen durch eine erhöhte Abnutzung der Zivilkleidung hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können. Weder die hohe Zahl der vom Kläger regelmäßig gehaltenen Vorträge noch die sonstigen von ihm angeführten dienstlichen Verrichtungen kämen bei unvoreingenommener Betrachtungsweise als Ursache für eine erhöhte Verschmutzung bzw. Abnutzung der getragenen Zivilkleidung in Betracht. Das Zulassungsvorbringen legt auch unter Berücksichtigung der im bereits zitierten Runderlass „Polizeiliche Kriminalprävention“ beschriebenen Aufgabenfelder und der kommissariatsinternen Vertretung keine ernstlichen Zweifel an dieser Bewertung dar. Das Verwaltungsgericht hat die vielfältige Vortragstätigkeit des Klägers gewürdigt und in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Auch der Senat kann nicht erkennen, dass eine mannigfaltige Vortragstätigkeit, die Beratung von Bürgern auf Messen oder selbst Jugendschutzkontrollen in Diskotheken zur Nachtzeit zu einer erhöhten Verschmutzung bzw. Abnutzung der getragenen Zivilkleidung führen. Inwiefern eine – nicht abgerufene – Rufbereitschaft für die Observation rückfallgefährdeter Sexualstraftäter zu einer erhöhten Verschmutzung bzw. Abnutzung der getragenen Zivilkleidung führen sollte, legt der Kläger nicht dar. Das Auf- und Abbauen eines Messestandes, die Inaugenscheinnahme eines Objekts und dessen Umfelds zur Beratung zur Einbruchsverhütung oder gemäß PDV 129 „Personen- und Objektschutz“ nach dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 14. Juli 1999 (- IV C 2 - 1591-VS-NfD) sowie die Teilnahme am Einsatztraining an drei Arbeitstagen im Jahr mit jeweils 8 Stunden führen zu keiner anderen Bewertung. Unabhängig davon, dass sich der Kläger bei Wahrnehmung solcher Aufgaben bei der Wahl seiner Privatkleidung den Gegebenheiten anpassen kann und nicht gerade diejenige Privatkleidung verwenden muss, die in besonderem Maße der Gefahr einer erhöhten Abnutzung unterliegt, ist der Kläger auch unter Berücksichtigung dieser Aufgaben jedenfalls zu einem beachtlichen Teil mit Aufgaben befasst, die keine erhöhte Abnutzung der Kleidung bewirken. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. März 1995 – 6 A 1822/94 –, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/E III 1 Nr. 25. Der Hinweis des Klägers, er erhalte keine Instandsetzungspauschale nach Ziffer 2 des Runderlasses vom 24. Juli 2002 ist bereits deshalb unerheblich, weil ein solcher Zuschuss nicht Streitgegenstand ist. Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rügt, das Verwaltungsgericht habe keine weitergehende Beweiserhebung durchgeführt, sondern sich – ohne über die genauen Tätigkeiten Bescheid zu wissen – auf eine unvoreingenommene Betrachtungsweise zurückgezogen, und damit - sinngemäß - eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, liegt auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist damit nicht dargelegt. Eine Aufklärungsrüge genügt nur dann den Darlegungsanforderungen, wenn der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das bedeutet, dass substantiiert dargelegt werden muss, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). Der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Angesichts dessen könnte seine Aufklärungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Verwaltungsgericht die fragliche Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies ist jedoch - wie die Ausführungen zum Fehlen ernstlicher Richtigkeitszweifel zeigen - nicht der Fall. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 – 3 A 145/11 -. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, welche konkreten Anforderungen für die Annahme von erhöhten Aufwendungen für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Zivilkleidung anfallen müssen und welche Besonderheiten in der dienstlichen Aufgabenwahrnehmung vorliegen dürfen, damit der Anspruch auf eine entsprechende Entschädigungsleistung trotz der generalisierenden Gewährung durch den Erlass des (damaligen) Innenministeriums NRW vorliegen dürfen, wären in einem angestrebten Berufungsverfahren – soweit klärungsfähig – nicht klärungsbedürftig, da in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in jedem Fall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bzw. tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar sein muss, dass und in welcher ungefähren Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 – 2 C 30.99 –, BVerwGE 111, 313, vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 –, ZBR 1995, 238, und vom 8. Juli 1994 – 2 C 3.93 –, BVerwGE 96, 224; OVG NRW, Urteil vom 9. März 1995 – 6 A 1822/94 –, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/E III 1 Nr. 25. Über diese generellen Anforderungen hinaus wären die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsfähig, da sie sich insoweit nicht weiter generalisierend und fallübergreifend, sondern nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beantworten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat hat in entsprechender Anwendung der sog. Teilstatus-Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 ‑ 2 C 48.07 ‑, NVwZ-RR 2010, 127; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 3 E 331/09 - für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung durch Zahlung eines Bekleidungszuschusses in Höhe von 18 Euro monatlich den pauschalierten Zweijahresbetrag festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).