Beschluss
1 A 448/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0506.1A448.13.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Der Kläger meint, dem Verwaltungsgericht „hätte es [sich] aufdrängen müssen, von der Beklagten Protokolle dafür zu verlangen, dass der Kläger in der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums gar keine Treffer oder nur 7 Passierscheine erstellt habe“. Die Feststellung, der Kläger habe nur 7 Passierscheine erstellt, betrifft nicht die im vorliegenden Verfahren angegriffene Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010, sondern den vorangegangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2008. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 2. Januar 2013 – 10 K 2161/12 – im Parallelverfahren 1 A 449/13, Seite 7 Mitte des Urteilsabdrucks, und aus der Aussage des Zeugen N. in der mündlichen Verhandlung (Seite 4, vorletzter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012). Aber auch dann, wenn man die Rüge des Klägers allgemein auf die von der Beklagten benannte Zahl der vom Kläger bearbeiteten Vorgänge im streitigen Beurteilungszeitraum bezieht, hatte das Verwaltungsgericht jedenfalls keinen Anlass, an den diesbezüglichen Angaben der Beklagten zu zweifeln. In der schriftlichen Stellungnahme des PHK N. vom 20. Mai 2010 ist davon die Rede, der Kläger habe im Beurteilungszeitraum des aktuellen Leistungsnachweises vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 insgesamt 9 Vorgänge angelegt und bearbeitet. 8 davon habe der Kläger nicht eigeninitiativ festgestellt, sondern es habe sich um alltägliche, standardisierte Vorgänge im Zusammenhang mit der Einreise der Crew einer Fluggesellschaft gehandelt. Die entsprechenden, nur stichpunktartig zu verfassenden Berichte des Klägers hätten ergänzt und korrigiert werden müssen. Der 9. Vorgang sei ein Bericht an eine Ausländerbehörde gewesen, wobei der Gruppenleiter den Bericht verfasst habe. Die Stellungnahme der Beklagten vom 2. März 2011 bestätigt diese Angaben. Zusätzlich ist dort angeführt, der Kläger habe in der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums weder Straftaten zur Anzeige gebracht noch Fahndungstreffer erzielt. In der Stellungnahme der Beklagten vom 13. März 2012 heißt es zur Regelbeurteilung zum 1. Oktober 2010, der Kläger habe 9 Vorgänge bearbeitet. Die Abarbeitungszeit und die Fehlerquote seien absolut inakzeptabel gewesen. Ein Polizeibeamter mit der Note 5 oder 6 dagegen habe in derselben Zeit durchschnittlich 49 Vorgänge weitestgehend fehlerfrei bearbeitet. Die durchschnittliche Anzahl der von einem Polizeibeamten festgestellten Strafanzeigen liege höher als 10. Dasselbe haben auch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekundet (Seite 6, 3. Absatz, Seite 13, 3. Absatz, Seite 14, 1. Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012). Die Zeugen haben außerdem erklärt, der Kläger habe angegeben, er lege deswegen keine Vorgänge im Vorgangsbearbeitungsprogramm an, weil er mit der IT-Technik nicht zurechtkomme (Seite 5 unten des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012). Erfolge im Bereich der Luftsicherheit hingen stark von der eigenen Initiative ab (Seite 14, 1. Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012). Die Zahlenangaben der Beklagten für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 hat der Kläger erstmals in seiner Begründung des Berufungszulassungsantrages vom 18. März 2013 pauschal bestritten. Zuvor hatte er für den Gesamtzeitraum ab Oktober 2008 lediglich vorgetragen, er habe „seine Fallzahlen erhöht“ (Seite 5 der Klageschrift vom 17. Februar 2012). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte er angegeben, die Anzahl der Fahndungstreffer hänge vom Einsatzort ab; bei der Ausreisekontrolle sei dies sehr eingeschränkt, noch anders im Bereich der Luftsicherheit (Seite 13 unten des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012). Dieses pauschale Vorbringen des Klägers gab dem Verwaltungsgericht keine Veranlassung, an den – konkreten – Angaben der Beklagten zu zweifeln und sich die Zahl der Fahndungstreffer oder der vom Kläger bearbeiteten Vorgänge belegen zu lassen. Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren, er sei sich „sehr sicher, dass er nahezu im gleichen Umfang wie ein Teil seiner Kolleginnen und Kollegen Fahndungstreffer erzielt hat, die wiederum mit 6 oder mehr Punkten bewertet wurden“, stellt die Tatsachenfeststellung, der Kläger habe während der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraumes keinen Fahndungstreffer erzielt und sehr wenige Vorgänge bearbeitet, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Vortrag erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er ist substanzlos und setzt sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194. Gemessen an diesen Vorgaben stellt der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 sei rechtmäßig, insbesondere ausreichend plausibilisiert, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen nicht deswegen vor, weil das Verwaltungsgericht „die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe während der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums quasi keine Fahndungstreffer gelandet“, geglaubt habe, ohne konkrete Nachweise dafür zu verlangen. Das Verwaltungsgericht musste darüber aus den unter 1. genannten Gründen keinen Beweis erheben. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger meint, die Zeugen hätten übersehen, dass er bereits in der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraumes an einem Fortbildungslehrgang und in der zweiten Hälfte an mehreren Lehrgängen teilgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung sind die Zeugen zur Zahl der Lehrgänge nicht befragt worden. In der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten vom 2. März 2011, die das Verwaltungsgericht zitiert hat, ist ausdrücklich berücksichtigt worden, dass der Kläger in der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums eine 3-tägige Schulung und in der zweiten Hälfte verschiedene Lehrgänge absolviert hat. Im Übrigen hat der Zeuge N. bekundet, der Kläger habe in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraumes deutlich mehr Interesse an seiner Arbeit gezeigt und sich mehr eingesetzt. Die Zahl der absolvierten Lehrgänge wird im Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 und in der Stellungnahme der Beklagten vom 13. März 2012 in einen Zusammenhang mit dem beruflichen Engagement des Klägers gestellt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Kläger angeführten Lehrgängen nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 zum größten Teil um Pflichtlehrgänge handelte, zu denen der Kläger von seinem Vorgesetzten angemeldet worden war. c) Der Kläger macht weiter geltend, die Beurteilung sei deswegen widersprüchlich, weil die Beurteiler für die zweite Hälfte des Beurteilungszeitraums erstmals seit dem Jahre 2006 eine deutliche Leistungssteigerung festgestellt hätten, die Gesamtnote (3 Punkte) aber schlechter ausfalle als die Beurteilung für den vorangegangenen Zeitraum (4 Punkte). Dies begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die festgestellte Leistungssteigerung hat ihren Bezugspunkt nämlich nicht etwa in den Leistungen der Vorbeurteilung. Die Beurteiler haben vielmehr lediglich eine Leistungssteigerung innerhalb des hier zu betrachtenden zweijährigen Beurteilungszeitraums festgestellt: Nachdem die Leistungen des Klägers in der ersten Hälfte (1. Oktober 2008 bis 30. September 2009) dieses Beurteilungszeitraums nur mit der niedrigsten Gesamtnote (1 Punkt) bewertet worden waren, hat der Kläger seine Leistungen während der zweiten Hälfte so gesteigert, dass die Beurteiler sich immerhin in der Lage sahen, für den gesamten Beurteilungszeitraum schon die Gesamtnote „3 Punkte“ zu vergeben. d) Der Kläger wendet außerdem ein, bei der „Gesamtabwägung“ seien zu Unrecht „die aktuellen Beurteilungszeiträume“ und die darin erfolgte Leistungssteigerung nicht stärker berücksichtigt worden als die zeitlich weiter zurückliegenden Beurteilungsphasen. Dies führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger hat schon nicht erläutert, weshalb dem zweiten Teil des Beurteilungszeitraums ein höheres Gewicht zukommen sollte als dem vorangegangenen Teil. Ebenso wenig hat er dargestellt, dass und inwiefern eine derartige Bevorzugung eines Teilzeitraums mit der Bildung von Beurteilungszeiträumen und der daraus orientierten Leistungsbewertung vereinbar wäre. Vgl. kritisch Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Febr. 2014, Rn. 355. Soweit in der Rechtsprechung (vereinzelt) die Auffassung vertreten wird, Beurteiler seien berechtigt, den gegen Ende des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen des zu Beurteilenden ein deutlich höheres Gewicht beizumessen, vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 –, IÖD 2009, 122 = juris, Rn. 30, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann. Vgl. insoweit auch Sächs. OVG, Beschluss vom 11. November 2010 – 2 B 126/10 –, IÖD 2011, 53 = juris, Rn. 14. Denn hieraus ergibt sich allenfalls, dass eine entsprechende unterschiedliche Gewichtung der gezeigten Leistungen mit dem dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum vereinbar sein kann. Hieraus ergibt sich aber keinesfalls eine Verpflichtung, eine solche Gewichtung vorzunehmen. e) Das erstinstanzliche Urteil begegnet schließlich auch nicht deswegen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das äußere Erscheinungsbild des Klägers zur Begründung der Gesamtnote herangezogen worden sei. Dies ist nicht der Fall. Keiner der Beurteiler hat eine solche Begründung verwendet. Die Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausgesagt, das Erscheinungsbild des Klägers sei einer von mehreren Gründen gewesen, den Kläger vorübergehend in der Wache einzusetzen, wo kein Publikumsverkehr herrschte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.