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Beschluss

13 A 2701/13.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0506.13A2701.13A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004- 1 BvR 1557/01 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers zu seiner behaupteten Verfolgung in Afghanistan durch nichtstaatliche Akteure zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil umfassend gewürdigt. Dass das Verwaltungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nach Auffassung des Klägers unzutreffend als unglaubhaft und gesteigert gewürdigt hat, ist mit der Gehörsrüge nicht angreifbar. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch hier - zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 1 B 19.05 -, juris, und Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 15 A 257/01.A -, juris. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung des Klägervorbringens eine Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten in der Darstellung des Verfolgungsschicksals des Klägers aufgezeigt, die nach der Auffassung des Gerichts nur den Schluss zulassen, dass es sich um kein glaubhaftes Verfolgungsschicksal handelt. Diese Schlussfolgerung beruht dabei nicht allein auf den zwei - nach Auffassung des Klägers fehlerhaft - als unglaubhaft gewerteten Einzelheiten zur Anzahl der Fahrzeuge im Unternehmen seines Vaters und zu der angeblichen Tötung zweier Mitarbeiter, sondern darüber hinaus auf weiteren, in den Entscheidungsgründen dargelegten Widersprüchen und Steigerungen in der Darstellung seines eigenen Verfolgungsschicksals als auch der Verfolgung seines Vaters, die der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht entkräftet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.